Steueränderungen: Pläne für 2015

Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für eine Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vorgelegt. Hintergrund ist nach Angaben des Ministeriums, dass sich seit dem Erlass der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 11.12.2012 in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben habe. Diesen Bedarf greife der Verordnungsentwurf zusammenfassend auf.

So werde eine Regelung zur Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle in die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, die der bisherigen Verwaltungspraxis entspricht, aufgenommen. Die anzeigepflichtigen Angaben in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung würden um die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung ergänzt. Auch werde eine Formulierung in der Deutsch-Luxemburgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung klargestellt. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten werde im Hinblick auf die Zulassungspunktzahl zur mündlichen Prüfung korrigiert.

Zudem werde die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in mehreren Punkten geändert. So werde die Liste der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege überarbeitet. Die Voraussetzungen zur Anwendung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens würden klargestellt. Die Regelung zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren bezüglich der möglichen Anzahl von Anträgen im Ausland ansässiger Unternehmer an das Unionsrecht werde angepasst. Eine Regelung zur Anrechnung von festgesetzten Zinsen auf Prozesszinsen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren werde eingeführt; ebenso eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Vorsteuervergütungsanträgen von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern. Schließlich sei die Übertragung der Zuständigkeit für das „Mini-one-stop-shop“-Verfahren für in Polen ansässige Unternehmen auf das Finanzamt Cottbus geplant.

Darüber hinaus werden laut Finanzministerium redaktionelle Änderungen unter anderem auch in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vorgenommen.

Bundesfinanzministerium, PM vom 09.10.2014

EDITORIAL 11_2014 – Säumniszuschläge bei rechtswidriger Steuerfestsetzung?

auch positive Entscheidungen können einen beängstigenden Unterton haben. So wie in diesem Fall:

Mit Urteil vom 24.04.2014 (Az: V R 52/13) hat der BFH entschieden, dass Säumniszuschläge in vollem Umfang zu erlassen sind, wenn eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige zuvor alles getan hat, um eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu erreichen.

Das Urteil ist zu begrüßen und richtig. Nicht nur, dass die Rechte der Steuerpflichtigen gestärkt werden. Darüber hinaus ist es auch vollkommen unlogisch, dass der Bürger mit Zuschlägen belastet werden soll, obwohl er in der Sache Recht hatte und auch zuvor alles gemacht hat, um eine AdV zu erhalten.

Exakt dies führt aber auch zu dem beängstigenden Unterton: Schließlich muss man sich fragen, warum Finanzbeamte einen solchen Fall überhaupt noch vor den BFH treiben. Zum einen war dem Steuerpflichtigen kein Vorwurf zu machen. Zum anderen hatte der BFH in ähnlich gelagerten Fällen in der Vergangenheit immer in diesem Tenor entschieden. Aus diesem Grund hatte schon die Vorinstanz keine Bedenken, die Säumniszuschläge zu erlassen. Es ist daher beängstigend, welche Denkweise seitens der Finanzverwaltung dahinter zu stehen scheint: Auch wenn der Fiskus in der Sache verliert und dem Steuerpflichtigen kein Vorwurf zu machen ist – Kohle wollen wir dennoch!

Am Ende bleibt die Hoffnung, dass solch übereifrige Finanzbeamte ausgebremst werden. Auch dies würde zu einer Entlastung der Gerichte beitragen. Leider stirbt die Hoffnung jedoch zuletzt, weshalb Steuerpflichtige auf alles vorbereitet sein müssen.

Häusliches Arbeitszimmer: Absetzbarkeit ausschließender „anderer Arbeitsplatz“ bei nicht nutzbarem „Amtszimmer“?

 Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer  in Höhe von 1.250 Euro als Werbungskosten in Abzug bringen, wenn  für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung  steht.  Ein  „anderer Arbeitsplatz“  ist  nach  ständiger  Rechtsprechung  des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur  Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Allerdings stehe ein solcher erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat, betont der BFH. Der  Arbeitnehmer habe bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines  „anderen Arbeitsplatzes“ das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Ferner sei ein Raum nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten  geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht. Im  Streitfall  war  einem  Pfarrer  die  im  Obergeschoss  des  Pfarrhofs  gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Der Pfarrer  machte die  Kosten für  ein  zur Wohnung  gehörendes  häusliches Arbeitszimmer erfolglos als Werbungskosten geltend. Im Klageverfahren  trug er vor, der im Erdgeschoss gelegene und ihm als so genanntes  Amtszimmer überlassene Raum sei wegen Baumängeln nicht als Arbeitszimmer nutzbar. Die übrigen im Erdgeschoss gelegenen Räume  würden anderweitig genutzt und ständen ihm nicht zur Verfügung.

Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, eines der sonstigen  im Erdgeschoss des Pfarrhofs vorhandenen Zimmer für sich als Büro  einzurichten.  Der  BFH  hat diese  Entscheidung  nun  aufgehoben  und  den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. Dieses muss nun klären,  ob das vom Arbeitgeber als Arbeitsplatz zugewiesene „Amtszimmer“  tatsächlich nicht nutzbar war.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.02.2014, VI R 11/12

Arbeitsweg: Nutzung verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel führt nicht zu mehreren Teilstrecken

Legt ein Arbeitnehmer den Wege zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte sowohl mit dem eigenen Pkw als auch mit öffentlichen  Verkehrsmitteln  zurück,  so  ist  die  insgesamt  anzusetzende  Entfernungspauschale teilstreckenbezogen zu ermitteln. Dies hat das  Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Dabei seien Teilstrecken, die  mit verschiedenen öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden,  als eine Teilstrecke anzusehen, betont das Gericht.

Im zugrunde liegenden Fall legte der Kläger den Weg zu seiner Arbeitsstätte unter Nutzung seines Kfz, der Deutschen Bahn und der U-Bahn  zurück. Unstreitig war dabei, dass die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale  teilstreckenbezogen  zu  ermitteln  ist. Sie  sei für  die  Teilstrecke, die der Arbeitnehmer mit seinem eigenen Pkw zurücklegt  und für die Strecke, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt  wird, getrennt zu ermitteln, so das FG. Überstiegen die tatsächlichen  Kosten die für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte anzusetzende Entfernungspauschale, könnten die tatsächlichen Kosten  an Stelle der Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

Streitig sei indes gewesen, ob bei dieser teilstreckenbezogenen Ermittlung der Fahrtkosten – neben der mit dem eigenen Pkw zurückgelegten  Teilstrecke – solche Teilstrecken, welche mit unterschiedlichen öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, als eine Teilstrecke anzusehen sind oder ob die Nutzung eines Verkehrsmittels (hier: Deutsche  Bahn und U-Bahn) jeweils als eine eigenständige Teilstrecke angesetzt  werden kann.

Das FG geht von nur einer Teilstrecke aus. Hierfür spreche der Wortlaut  des Gesetzes (§ 9 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz), wonach  Aufwendungen  für  die  Benutzung  öffentlicher Verkehrsmittel  angesetzt werden können, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren  Betrag  übersteigen.  Dabei  verwende  der Gesetzgeber für  das  Tatbestandsmerkmal „für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“  den  Plural.  Dementsprechend  könne  unter dieses Tatbestandsmerkmal die Benutzung mehrerer unterschiedlicher öffentlicher Verkehrsmittel – auch zeitlich hintereinander durch einen Steuerpflichtigen –  subsumiert werden.

Wäre der Gesetzgeber demgegenüber der Auffassung gewesen, dass  eine  (Teil-)Strecke,  die  mit  mehreren  öffentlichen  Verkehrsmitteln  zurückgelegt wird, in all jene Teilstrecken aufgeteilt werden könnte,  die  mit  je  einem  öffentlichen  Verkehrsmittel  zurückgelegt  worden  sind, hätte er § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG nach Ansicht des FG in der Art  formuliert, dass Aufwendungen „für die Benutzung eines öffentlichen  Verkehrsmittels“ angesetzt werden können, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 02.04.2014, 11 K 2574/12 E

Abgeltungssteuersatz und Sparer-Pauschbetrag: Ausschluss für Zinsen aus Gesellschafterdarlehen verfassungsrechtlich unbedenklich

Der Ausschluss der günstigen Abgeltungsbesteuerung für Zinsen aus  einem Gesellschafterdarlehen, die eine Kapitalgesellschaft an einen zu  mindestens zehn Prozent beteiligten Gesellschafter zahlt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster  entschieden. Gleiches gelte in diesen Fällen auch für die Versagung des  Sparer-Pauschbetrages.

Der Kläger erzielte Zinseinnahmen von einer GmbH, deren Alleingesellschafter er war. Er meint, dass die gesetzlichen Regelungen, die in  seinem Fall den Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent und den Sparer-Pauschbetrag (1.602 Euro für Verheiratete) ausschließen, verfassungswidrig seien.

Das FG teilt diese Auffassung nicht. Der Ausschluss des Abgeltungssteuersatzes  auf  Darlehenszinsen,  die  an  einen  zu  mindestens  zehn  Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafter gezahlt  werden, verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.  Der  Gesetzgeber  sei  zur  Schaffung  von  Ausnahmetatbeständen berechtigt, um der in typischen Fällen bestehenden Gefahr einer ungerechtfertigten Steuersatzspreizung durch „Absaugung“ von  Unternehmensgewinnen entgegen zu wirken. Auch der Ausschluss des  Sparer-Pauschbetrages begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da an seiner Stelle die tatsächlich entstandenen Werbungskosten  abgezogen werden könnten.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.07.2014, 10 K 2637/11 E

Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Zahlungen, die als Aufwendungsersatz aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern  gezahlt werden,  stellen  keinen  steuerbaren Schadensersatz  dar. Dies betont das Finanzgericht (FG) Münster. Allerdings hat es die  Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Die Klägerin ist im Bereich des Handels mit Hard- und Software sowie  der elektronischen Datenverarbeitung tätig. Durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt mahnte sie Wettbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab und ließ sich die hierdurch  entstandenen Kosten von den Wettbewerbern erstatten. Das Finanzamt  unterwarf  die  Aufwendungsersatzzahlungen  der  Umsatzsteuer.  Die Klägerin habe durch die Abmahnung umsatzsteuerpflichtige Leistungen an ihre Wettbewerber erbracht, weil sie als Geschäftsführerin  ohne Auftrag in deren Interesse tätig geworden sei.

Dem schloss sich das FG nicht an, sondern gab der Klage statt. Die Zahlungen stellten kein Entgelt für steuerbare Leistungen, sondern echten  Schadenersatz dar. Die Klägerin habe ihren Wettbewerbern durch die  Abmahnungen keinen verbrauchsfähigen Vorteil verschafft. Zwar werde dem Abmahnungsempfänger durch die Abmahnung die Möglichkeit  eingeräumt, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. In erster  Linie habe die Klägerin aber das Ziel verfolgt, den Handlungsspielraum  ihrer Wettbewerber zu beschneiden und ihnen damit vielmehr einen  Nachteil zugefügt. Der der Klägerin nach dem Gesetz gegen den unlauteren  Wettbewerb  zustehende  Aufwendungsersatzanspruch  sei  lediglich die gesetzliche Folge des Umstands, dass sie tatsächlich Aufwendungen getragen habe, um sich gegen das schädigende Verhalten  ihrer Wettbewerber zu wehren.

Das FG Münster grenzt sich mit dem Urteil vom BFH ab. Dieser hatte  Aufwendungsersatzansprüche  eines Abmahnvereins  als  umsatzsteuerbares Entgelt angesehen (Urteil vom 16.01.2003, V R 92/01). Anders als die Klägerin im vorliegenden Streitfall erlitten Abmahnvereine durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Marktteilnehmers  selbst keinen Schaden, meint das FG.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 03.04.2014, 5 K 2386/11 U

Termine: Steuern und Sozialversicherung

10.10. ƒ

  • Umsatzsteuer ƒ
  • Lohnsteuer ƒ
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.10. für den Eingang der Zahlung.

Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde-  oder  Stadtkasse)  als  rechtzeitig  geleistet.  Um  Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Oktober 2014. Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Oktober ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 29.10.2014.

Hinweis: Der 31.10.2014 (Reformationstag) ist Feiertag in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Für Kassen mit Sitz in diesen Bundesländern gilt der 28.10.2014.

EDITORIAL 10_2014 – Zu schön um wahr zu sein

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manchmal gibt es Urteile, die sind zu schön, um wahr zu sein:

In mehreren Entscheidungen (u.a. Az. VIII R 44/13) hat der Bundesfinanzhof den Fiskus in die Schranken verwiesen. Dieser wollte den günstigen Abgeltungsteuersatz bei Darlehensbeziehungen unter Verwandten nicht anwenden, wenn der Schuldner die Zinsen steuermindernd ansetzten kann. Der Grund ist klar: Auf diese Weise könnte der Schuld- ner eine Steuerminderung in Höhe seines persönlichen Steuersatzes einfahren, während der Gläubiger nur den 25-prozentigen Abgeltungsteuersatz zahlt. Der Fiskus regelte daher, dass in solchen Fällen beim Gläubiger der persönliche Steuersatz anzuwenden ist.

Dem  erteilt  der  Bundesfinanzhof  aber  eine  Absage:  Selbst  wenn  es zu einem so genannten Gesamtbelastungsvorteil kommt, kann beim Gläubiger die Abgeltungsteuer angewendet werden. In Zahlen bedeutet dies: Wenn die Ehefrau für ein Darlehen an das Einzelunternehmen ihres Gatten 10.000 Euro Zinsen erhält, wird darauf nur die Abgeltungsteuer  von  25%  fällig,  also  2.500  Euro.  Der  Ehegatte  kann  die Zinszahlungen als Betriebsausgabe absetzen, welche bei einem Steuersatz von 42% die Steuerbelastung um 4.200 Euro mindert. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kommen jeweils noch oben drauf.

Im  Ergebnis  zahlt  sie  2.500  Euro,  während  er  4.200  Euro  erstattet bekommt. Ein Plus von 1.700 Euro im Jahr. So macht Steuerrecht Spaß!

Wahrscheinlich  wird  der  Gesetzgeber  diese  Möglichkeit  früher  oder später mit einer Gesetzesänderung schließen. Bis dahin lassen wir uns den Spaß am Steuerrecht aber nicht verderben.

Aufwendungen für Hausanschluss als Handwerkerleistung steuerbegünstigt

Wird ein Grundstück durch den zuständigen Zweckverband an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung angeschlossen, so handelt es sich dabei auch insoweit um eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung im Sinne des § 35a Einkommensteuergesetz (EStG), als die Leistung sich auf das öffentliche Straßenland vor dem Grundstück bezieht. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Im entschiedenen Fall war der Haushalt des Steuerpflichtigen nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden. Bei Hausanschlüssen handele es sich zwar auch insoweit, als die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks des Anschlussnehmers verlaufe, um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Gleichwohl sei der Hausanschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verlaufe, zum Haushalt zu zählen und damit als Handwerkerleistung nach § 35a EStG begünstigt, so der BFH.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.03.2014, VI R 56/12

Dienstwagen-Besteuerung: Unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode unzulässig

Ein Arbeitnehmer kann für dasselbe Kraftfahrzeug hinsichtlich der Besteuerung seiner privaten Dienstwagennutzung unterjährig nicht von der so genannten Ein-Prozent-Regelung zur Fahrtenbuchmethode wechseln. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Hintergrund: Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart.

Der Wert der privaten Nutzung ist nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich mittels der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln. Stattdessen kann er aber auch mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der „gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen“ angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug „insgesamt entstehenden Aufwendungen“ durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Dazu hat der BFH jetzt entschieden, dass der Steuerpflichtige angesichts dieser tatbestandlich vorausgesetzten Berücksichtigung der gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie der aus der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs folgenden Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs nur dann statt der Ein-Prozent-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen kann, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt.

Dies entspreche auch der von der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung, die sich im Wesentlichen darauf stütze, dass allein schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten ein unterjähriger Methodenwechsel angesichts der aufzuteilenden Fixkosten ausscheide. Im Ergebnis lasse sich nur mit einer mindestens den gesamten Veranlagungszeitraum einbeziehenden Betrachtungsweise der zu versteuernde Privatanteil an der Gesamtfahrleistung nach Maßgabe der insgesamt entstehenden Aufwendungen für das Kraftfahrzeug belegen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.3.2014, VI R 35/12