EDITORIAL 10_2014 – Zu schön um wahr zu sein

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manchmal gibt es Urteile, die sind zu schön, um wahr zu sein:

In mehreren Entscheidungen (u.a. Az. VIII R 44/13) hat der Bundesfinanzhof den Fiskus in die Schranken verwiesen. Dieser wollte den günstigen Abgeltungsteuersatz bei Darlehensbeziehungen unter Verwandten nicht anwenden, wenn der Schuldner die Zinsen steuermindernd ansetzten kann. Der Grund ist klar: Auf diese Weise könnte der Schuld- ner eine Steuerminderung in Höhe seines persönlichen Steuersatzes einfahren, während der Gläubiger nur den 25-prozentigen Abgeltungsteuersatz zahlt. Der Fiskus regelte daher, dass in solchen Fällen beim Gläubiger der persönliche Steuersatz anzuwenden ist.

Dem  erteilt  der  Bundesfinanzhof  aber  eine  Absage:  Selbst  wenn  es zu einem so genannten Gesamtbelastungsvorteil kommt, kann beim Gläubiger die Abgeltungsteuer angewendet werden. In Zahlen bedeutet dies: Wenn die Ehefrau für ein Darlehen an das Einzelunternehmen ihres Gatten 10.000 Euro Zinsen erhält, wird darauf nur die Abgeltungsteuer  von  25%  fällig,  also  2.500  Euro.  Der  Ehegatte  kann  die Zinszahlungen als Betriebsausgabe absetzen, welche bei einem Steuersatz von 42% die Steuerbelastung um 4.200 Euro mindert. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kommen jeweils noch oben drauf.

Im  Ergebnis  zahlt  sie  2.500  Euro,  während  er  4.200  Euro  erstattet bekommt. Ein Plus von 1.700 Euro im Jahr. So macht Steuerrecht Spaß!

Wahrscheinlich  wird  der  Gesetzgeber  diese  Möglichkeit  früher  oder später mit einer Gesetzesänderung schließen. Bis dahin lassen wir uns den Spaß am Steuerrecht aber nicht verderben.

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