Sonderabschreibung: Steuervorteil für neue Mietwohnungen noch bis Ende 2021 sichern

Wer als Vermieter neue Wohnungen kauft oder bauen lässt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Sonderabschreibungen in seiner Steuererklärung berücksichtigen lassen – zusätzlich zur normalen Gebäudeabschreibung. Allerdings ist der entsprechende Bauantrag spätestens bis Ende 2021 einzureichen. Hierauf weist der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. hin.

Neben der normalen Gebäudeabschreibung könnten Vermieter für neu gekauften oder angeschafften Wohnraum Sonderabschreibungen von bis zu fünf Prozent jährlich als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen. Das gelte für das Jahr der Anschaffung beziehungsweise Herstellung und die drei darauffolgenden Jahre. Ferienwohnungen, Hotels und Pensionen seien allerdings nicht begünstigt.

Um den Steuervorteil zu nutzen, müsse der Bauantrag oder – falls kein solcher erforderlich ist – die Bauanzeige vor dem 01.01.2022 eingereicht werden. Bei einer späteren Abgabe sei die Sonderabschreibung nicht mehr möglich, so der Lohnsteuerhilfeverein. Durch die Corona-Pandemie könne es generell zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Zudem boome die Baubranche und Architekten sowie Bauingenieure hätten kaum noch freie Kapazitäten.

Zusätzlich zur Frist bis Ende 2021 sei zu beachten, dass neuer, noch nicht vorhandener Wohnraum geschaffen werden müsse. Beim Kauf eines Objektes gelte es als neu, wenn diese in jenem Jahr gekauft wurde, in dem es fertiggestellt wurde. Entscheidend sei der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten. Der Wohnraum müsse sich zudem in Deutschland oder in einem EU-Mitgliedsstaat befinden und sich für eine Haushaltsführung eignen. Es müsse also eine baulich getrennte, abgeschlossene Wohneinheit vorhanden sein. Die Wohnfläche müsse mindestens 23 Quadratmeter betragen. Bei Wohnungen in Studentenwohnheimen, Appartements in Seniorenheimen oder Unterkünften im betreuten Wohnen seien nur 20 Quadratmeter verpflichtend – vorausgesetzt diese Wohnungen verfügten über eine eigene Kochgelegenheit und über ein Bad/WC.

Weiter dürften die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt nicht höher als 3.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche sein. Dieses Limit nenne die Finanzverwaltung auch Baukostenobergrenze. Der Wohnraum müsse im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren gegen Entgelt zu Wohnzwecken vermietet werden – also insgesamt zehn Jahre, so der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, sei die Sonderabschreibung möglich. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung bildeten dabei die Bemessungsgrundlage. Maximal berücksichtige das Finanzamt jedoch jährlich fünf Prozent von 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche. Zusammen mit der normalen Gebäudeabschreibung könnten so innerhalb von vier Jahren bis zu 28 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Steuererklärung abgesetzt werden. Wenn man weniger als fünf Prozent Sonderabschreibung jährlich beanspruche, werde der verbleibende Rest nicht in den Folgejahren berücksichtigt.

Zu beachten sei allerdings, dass die Sonderabschreibungen rückgängig gemacht werden, wenn die Wohnung nicht über den gesamten Zehn-Jahreszeitraum vermietet oder nachträglich die Baukostenobergrenze überschritten wird. Das Finanzamt hebe dann rückwirkend die Steuerbescheide auf oder ändere sie ab – auch wenn diese schon bestandskräftig waren. Das Gleiche passiere, wenn der Wohnraum frühzeitig veräußert werde und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer unterliegt.

Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V., PM vom 05.08.2021

Kindergartenbeiträge: Kein Abzug in Höhe steuerfrei gezahlter Arbeitgeberzuschüsse

Die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge sind um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Die verheirateten Kläger zahlten für die Betre ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 Euro. Zugleich erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 Euro. Das Finanzamt kürzte die von den Klägern mit ihrer Einkommensteuererklärung in voller Höhe (926 Euro) geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Nach § 10 Absatz 1 Nr. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) könnten Kinderbetreuungskosten und damit auch Kindergartenbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Sonderausgaben setzten nach der gesetzlichen Regelung aber Aufwendungen voraus, so der BFH.

Er vertrat die Ansicht, dass als Sonderausgaben daher nur solche Ausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten (§ 3 Nr. 33 EStG), werde die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert. Damit würden auch unberechtigte Doppelbegünstigungen vermieden. Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolge gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.04.2021, III R 30/20

Ermittlung anteiliger unternehmerischer Nutzung eines Pkw: Leasingsonderzahlungen laufzeitbezogen zu berücksichtigen

Verwendet ein Steuerpflichtiger einen geleasten Pkw teils für unternehmerische Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehört eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten. Die Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung bestimmt sich allerdings nach einer laufzeitbezogenen Betrachtungsweise, wie das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden hat.

Der Kläger schloss 2013 einen Leasingvertrag über einen Mercedes Benz mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Das Fahrzeug wurde Anfang Dezember 2013 ausgeliefert. Der Kläger leistete eine Leasingsonderzahlung von 36.490,88 Euro zuzüglich 6.933,27 Euro Umsatzsteuer. Im Dezember 2013 nutzte er das Fahrzeug zu rund 71 Prozent für seine selbstständige Tätigkeit, zu rund 13 Prozent im Rahmen seiner Vermietungstätigkeit und im Übrigen privat. Im gesamten Leasingzeitraum Dezember 2013 bis Dezember 2016 nutzte der Kläger das Fahrzeug hingegen lediglich zu 12,16 Prozent für seine selbstständige Tätigkeit und zu 6,24 Prozent für seine Vermietungstätigkeit. Der Kläger begehrte für 2013, die Leasingsonderzahlung ausgehend von einem beruflichen Nutzungsanteil von insgesamt 84 Prozent zum Betriebsausgabenbeziehungsweise Werbungskostenabzug zuzulassen.

Nach Auffassung des FG gehört die bei Leasingbeginn erbrachte Sonderzahlung zwar in Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten. Bei der Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung sei aber auf eine laufzeitbezogene Betrachtungsweise abzustellen. Daher sei die Leasingsonderzahlung im Jahr 2013 lediglich (entsprechend dem laufzeitbezogenen Anteil der unternehmerischen Nutzung) in Höhe von 12,16 Prozent bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und in Höhe von 6,24 Prozent bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig. Die Entscheidung des FG ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 1/21 anhängig.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2020, 3 K 1/20, nicht rechtskräftig

Unwettergeschädigte Unternehmen: Profitieren von Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Bundesregierung hat die von der Bundesministerin der Justiz vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Unwetterkatastrophe im Juli 2021 beschlossen. Die Formulierungshilfe sieht eine vorrübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Fällen vor, in denen der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von Unternehmen auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und der Hochwasser im Juli 2021 beruht.

Die Regelung soll Unternehmen zugutekommen, die über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügen, bei denen aber nicht sichergestellt ist, dass etwa staatliche Finanzhilfen rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags bei ihnen ankommen würden. Dadurch soll verhindert werden, dass Unternehmen Insolvenzanträge stellen müssen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten beispielsweise angesichts der staatlichen Finanzhilfen und auch unter Gläubigerschutzgesichtspunkten nicht erforderlich sind.

Eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung würde nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ohne voll haftende natürliche Person im Gesellschafterkreis zu der straf- und haftungsbewehrten Verpflichtung der Geschäftsleiter führen, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Für Vorstände von Vereinen (§ 42 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und anderen Rechtsträgern (zum Beispiel Stiftungen), für die § 42 Absatz 2 BGB entsprechend anwendbar ist, besteht im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine zwar nicht strafbewehrte, aber haftungsbewehrte Insolvenzantragspflicht. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nur gelten, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.

Die Regelung soll rückwirkend ab dem 10.07.2021 bis zum 31.10.2021 gelten. Außerdem sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium vor, sodass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 31.03.2022 verlängert werden könnte. Die Formulierungshilfe wird laut Justizministerium nun den Koalitionsfraktionen zur Umsetzung übersandt.

Bundesjustizministerium, PM vom 04.08.2021

Fehlerhafte Steuererklärung: Keine Wiedereinsetzung

Ergeht aufgrund eines fehlerhaften Eintrags in der Einkommensteuererklärung ein falscher Bescheid, kann keine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Der Kläger erstellte seine Einkommensteuererklärung für 2017 in elektronischer Form ohne Mithilfe eines Steuerberaters. Auf der Anlage V setzte er in der Kategorie „Absetzung für Abnutzung für Gebäude“ unter Ziffer 33 Kreuze für „linear“ und „wie 2016“. Ebenfalls unter der Ziffer 33 trug er in den Feldern „Werbungskosten“ und „Summe abzugsfähige Werbungskosten“ jeweils einen Betrag von 2.286 Euro ein, ohne diesen näher zu erläutern. Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid für 2017 stattdessen lediglich 752 Euro an und führte in den Erläuterungen aus, dass die Absetzung für Abnutzung (AfA) entsprechend der gespeicherten Daten mit 752 Euro berücksichtigt worden sei.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist legte der Kläger Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus, dass die Abweichung beim Ansatz der Werbungskosten für ihn aus dem Bescheid nicht zu erkennen gewesen sei. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig und lehnte eine Wiedereinsetzung ab, da der Kläger bei der Erstellung der Steuererklärung habe erkennen können, dass sämtliche Eintragungen unter der Ziffer 33 den Bereich der AfA und nicht die weiteren Werbungskosten betreffen.

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da er die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt habe. Das Verschulden entfalle nicht wegen einer unterbliebenen Begründung des Einkommensteuerbescheids, da das Finanzamt die Abweichung von der Steuererklärung ausreichend erläutert habe. Hierfür genüge der Hinweis, dass die AfA entsprechend der gespeicherten Daten lediglich mit 752 Euro berücksichtigt worden sei. Zu einer weiteren Begründung, warum der Betrag von 2.286 Euro nicht anerkannt worden sei, sei das Finanzamt nicht verpflichtet gewesen, da aus der Erklärung nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich hierbei um sonstige Werbungskosten handeln solle. Die Erklärung stelle sich objektiv vielmehr so dar, dass der Kläger AfA in dieser Höhe beantragt habe.

Darüber hinaus habe der Kläger keinerlei Umstände vorgetragen, die ihn an der rechtzeitigen Einspruchseinlegung gehindert haben könnten. Vielmehr hätte er einen Abgleich des Bescheids mit den von ihm beantragten Beträgen innerhalb der Frist vornehmen können.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 09.03.2021, 6 K 1900/19 E

Steuernachforderungen und -erstattungen: Verzinsung verfassungswidrig

Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen ist verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 Prozent (jährlich sechs Prozent) zugrunde gelegt wird. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden.

Hintergrund sei die Finanzkrise von 2008. Diese habe zur Entwicklung eines strukturellen Niedrigzinsniveaus geführt, so die Karlsruher Richter. Daher sei der typisierte Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr spätestens seit 2014 „evident realitätsfern“.

Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 Prozent nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten stelle eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweise sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungswidrig.

Ein geringere Ungleichheit bewirkendes und mindestens gleich geeignetes Mittel zur Förderung des Gesetzeszwecks bestünde insoweit in einer Vollverzinsung mit einem niedrigeren Zinssatz, führt das BVerfG aus.

Die Unvereinbarkeit der Verzinsung mit dem Grundgesetz umfasse ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen. Das bisherige Recht sei für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften laut BVerfG dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.07.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17

EDITORIAL: Ist eine gemeinsame Kreuzfahrt eine Schenkung?

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

es gibt wirklich kuriose Streitfälle vor den Gerichten. So hatte seinerzeit das FG Hamburg mit Entscheidung vom 12.6.2018 (Az. 3 K 77/17) zu klären, ob eine Schenkung vorliegt, wenn ein sehr vermögender Steuerpflichtiger seine Lebensgefährtin auf eine fünfmonatige Weltreise im Wert von rund einer halben Million Euro mitnimmt.

Das erste Kuriosum ist nun: Das FG kam zu dem Schluss, dass die Einladung zur Kreuzfahrt überhaupt keine Schenkungsteuer auslöst, da es schlicht an einer Bereicherung der Lebensgefährtin fehle. Weil es aber im vorliegenden Fall um rund 100.000 Euro Schenkungsteuer ging, wollte sich der Fiskus damit natürlich nicht begnügen. Die Finanzverwaltung zog in Revision, um höchstrichterlich klären zu lassen, ob der gemeinsame Konsum einer Reise eine Schenkung sein kann. Die höchstrichterliche Antwort wurde mit Spannung erwartet.

Was der BFH dann entschied, hatte man hingegen nicht erwartet. Aus verfahrensrechtlichen Gründen kam der BFH nämlich mit Urteil vom 16.9.2020 (Az. II R 24/2 18) zu dem Schluss, dass der Schenkungsteuerbescheid nichtig ist, weil es sich tatsächlich um eine Vielzahl von Schenkungen handelt, die im Hinblick auf ihr Ausführungsdatum und ihre Steuerbarkeit getrennt geprüft werden müssen. Eine Zusammenfassung unter dem Stichwort „Schenkung Weltreise“ ist insoweit nicht möglich.

Leider hat der BFH dabei die eigentliche materiell-rechtliche Streitfrage nicht geklärt. Es scheint jedoch so, dass auch der BFH zumindest Zweifel daran hat, dass überhaupt eine Schenkung vorgelegen hätte. Daher: Gute Reise!

Grundsteuer: Niedersachsen hat als zweites Bundesland eigenes Gesetz

Der Niedersächsische Landtag hat am 07.07.2021 das vom Land selbst entwickelte Grundsteuergesetz verabschiedet. Wie das Finanzministerium des Landes mitteilt, ist Niedersachsen damit das zweite Bundesland nach Baden-Württemberg, das vom Modell des Bundes abweicht und ein eigenes Grundsteuergesetz hat.

Das niedersächsische Flächen-Lage-Modell sei leicht umsetzbar und enthalte keine streitanfälligen Determinanten. Gegenüber dem verkehrswertorientierten Bundesmodell biete es insbesondere den Vorteil, dass es mit nur noch einer einmaligen Hauptfeststellung für die circa 3,6 Millionen zu bewertenden Grundstücke in Niedersachsen leichter zu verwalten sei als das Bundesmodell, das regelmäßig weitere Hauptfeststellungen im Sieben-Jahre-Rhythmus benötige, erläutert das Finanzministerium. Nur bei gravierenden Änderungen der Lageverhältnisse, die automatisiert von der Verwaltung überprüft werden, komme es im Flächen-Lage-Modell zu neuen Steuerbescheiden in den betroffenen Gebieten. Insgesamt bedeute dies also erhebliche Einsparung von Personal- und Verwaltungskosten.

Für die Bürger habe das niedersächsische Modell – anders als das Gesetz des Bundes – den Vorteil, dass sie nur eine Erklärung abgeben müssen. Diese bestehe aus wenigen Angaben zu den Flächengrößen und der Nutzung. Den Rest übernehme die Verwaltung. Anders als bei der reinen Orientierung an der Fläche beziehe sich das niedersächsische Modell auch die Lage des Grundstücks mit ein. Dieser Faktor müsse angemessen berücksichtigt werden, meint das Landesfinanzministerium. Denn die Gemeinde biete dem Grundbesitzer typischerweise in guter Lage mehr und in mäßiger Lage weniger Nutzen, zum Beispiel in Gestalt unterschiedlich langer oder kurzer Wege, der Erreichbarkeit kommunaler Dienste und der Nutzungs- und Lebensqualität.

Als Indikator für die Lage würden die flächendeckend für Bauflächen vorhandenen Bodenrichtwerte für das jeweilige Grundstück genutzt. Der Bodenrichtwert des Grundstücks werde mit dem Gemeindedurchschnitt verglichen. Mit dieser Relation werde das „besser“ oder „weniger gut“ der Lagen messbar gemacht. Die Lage-Faktoren sorgten dafür, dass der Gedanke der Nutzen-Äquivalenz zum Tragen kommt. Sie spiegelten nicht den Wert der Bebauung wider, sondern die Teilhabe an der Kommune und deren Nutzungsangebot vermittelt durch den Grundbesitz in der jeweiligen Lage.

Da es im Gegensatz zum Verkehrswert-Modell also nicht auf die absolute Höhe der Werte ankommt, sondern auf das Verhältnis, werde der Faktor angemessen gedämpft. Im Ergebnis entstehe ein moderater Zu- oder Abschlag. Der doppelt so hohe Bodenrichtwert im Vergleich zum Durchschnitt führe also beispielsweise zu einem Zuschlag von 20 Prozent. Das ergebe einen Lage-Faktor von 1,2. Der jeweilige Lage-Faktor ergibt sich laut Finanzministerium Niedersachsen zukünftig direkt aus den Regelungen im Niedersächsischen Grundsteuergesetz. Die niedersächsische Finanzverwaltung werde lediglich die – einfache – Berechnung dieser Lage-Faktoren durchführen; das Ergebnis fließe automatisch in die Steuerberechnung ein. Für die Bürger werde ein „Grundsteuer-Viewer“ zur Verfügung gestellt. Dabei handele es sich um eine Kartendarstellung im Internet, aus der die Flächen und Faktoren ersichtlich sein werden. Er mache das Verfahren transparent und sei eine Ausfüllhilfe für die Flächenangaben. Mit dem neuen Gesetz wird es nach Ansicht des Finanzministeriums nicht zu einer strukturellen Erhöhung des Aufkommens der Grundsteuer kommen. Dem diene die so genannte Transparenzregelung. Diese verpflichte die Gemeinde, das Grundsteueraufkommen nach altem und neuem Recht gegenüberzustellen und einen aufkommensneutralen Hebesatz darzulegen. Die Abweichung von diesem Hebesatz müsse die Gemeinde in geeigneter Weise veröffentlichen.

Neben Niedersachsen planen weitere Bundesländer, die Öffnungsklausel zu nutzen: Bayern bevorzugt ein reines Flächen-Modell, Hamburg und Hessen haben sich wie Niedersachsen für ein Flächen-Modell entschieden, das um eine Lage-Komponente erweitert wird.

Finanzministerium Niedersachsen, PM vom 07.07.2021

Steuererklärung: Abgabefrist verlängert

Der Bundesrat hat der Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate zugestimmt. Der Bundestag hatte sie am 21.05.2021 an das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie ATAD zur Anti-Steuervermeidung angefügt – und damit inhaltlich eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen.

Die dreimonatige Verlängerung für den Veranlagungszeitraum 2020 gilt sowohl für Steuererklärungen, die von Steuerberatern erstellt werden, als auch für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst anfertigen. Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich um drei Monate.

Bürger haben nun bis Ende Oktober 2021 Zeit, um ihre Erklärung beim Finanzamt abzugeben. Sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung beauftragt, verlängert sich der Termin auf den 31.05.2022. Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet. Hintergrund sind die Belastungen in der Corona-Pandemie für Bürger und Angehörige der steuerberatenden Berufe – letztere hatten bereits im Februar 2021 einen Aufschub um sechs Monate für den Veranlagungszeitraum 2019 erhalten.

Teilzeitbeschäftigung: Auswirkung auf Höhe betrieblicher Altersversorgung

Eine Versorgungsregelung kann wirksam vorsehen, dass bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden. Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Diese Regelungen stellten keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit im Sinne des § 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) dar, hält das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest.

Die Klägerin war annähernd 40 Jahre bei der Beklagten überwiegend in Teilzeit beschäftigt. Seit dem 01.05.2017 bezieht sie auf Grundlage der im Betrieb der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung („Leistungsordnung“) ein betriebliches Altersruhegeld. Dessen Höhe hängt von dem zum Ende des Arbeitsverhältnisses erreichten versorgungsfähigen Einkommen und den zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahren ab. Soweit das maßgebende Einkommen ein Entgelt für Teilzeitarbeit ist, wird das Einkommen zugrunde gelegt, das der Mitarbeiter in Vollzeit erzielt hätte.

Die Leistungsordnung enthält ferner eine Regelung, wonach Dienstzeiten in Teilzeitarbeit nur anteilig angerechnet werden. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist auf höchstens 35 Jahre begrenzt. Wird dieser Zeitraum überschritten, werden die Jahre mit dem für den Arbeitnehmer günstigsten Verhältnis berücksichtigt. Nach der Leistungsordnung gilt für das Altersruhegeld eine absolute Höchstgrenze von 1.375 Euro im Monat, wenn das Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalls die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Bei der Klägerin sieht die Leistungsordnung einen Teilzeitfaktor von 0,9053 vor, obwohl sie in ihrem annähernd 40 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis insgesamt 34,4 Vollzeitarbeitsjahre gearbeitet hat.

Gegen die Berücksichtigung des Teilzeitfaktors hat sich die Klägerin mit ihrer auf die Zahlung der Differenz zum höchstmöglichen Altersruhegeld gerichteten Klage gewandt. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte – im Gegensatz zur Anschlussrevision der Klägerin – vor dem BAG Erfolg. Die insgesamt klageabweisende Entscheidung des ArbG wurde wiederhergestellt. Die in der Leistungsordnung vorgesehene Berechnung des Altersruhegelds unter Berücksichtigung eines Teilzeitgrads sei wirksam. Die Klägerin werde nicht im Sinne von § 4 Absatz 1 TzBfG wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt, weil ihre über annähernd 40 Jahre erbrachte Arbeitsleistung nicht in 34,4 Vollzeitarbeitsjahre umgerechnet wurde. Mit einem Arbeitnehmer, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet und dann in den Altersruhestand getreten ist, sei sie nicht vergleichbar. Auch könne sie nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt wird, weil der nach der Leistungsordnung ermittelte Teilzeitfaktor auch auf die Versorgungshöchstgrenze angewandt wird. Sie erhalte vielmehr ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange im Unternehmen der Beklagten in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspricht. Das sei zulässig, so das BAG.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2021, 3 AZR 24/20