Ab dem Jahr 2026 gelten neue Regeln für die steuerliche Erfassung der Stromkosten, die beim privaten Laden betrieblicher Elektro- und Hybridfahrzeuge entstehen. Das BMF äußert sich insbesondere zur neuen Strompreispauschale.
Author: Stephan Bischoff
BMF: Grundsätze zur körperschaftsteuerlichen Organschaft
Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen: Insolvenz in der Überbrückungshilfe: Kein Anspruch auf Auszahlung
Sächsisches FG: Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung
LfSt Rheinland-Pfalz: Steuerliche Behandlung von Weinbaubetrieben ohne Buchführung
BMF: Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2025
FG Berlin-Brandenburg: Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
BMF: Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern
BFH: Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund
Übt eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG aus, ist nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG die sogenannte Spartenrechnung i.S. von § 8 Abs. 9 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers durchzuführen. Im Rahmen dieser Spartenrechnung dürfen die Verluste aus der dauerdefizitären Tätigkeit der Organgesellschaft nicht mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern verrechnet werden, die nicht der die Verlusttätigkeit ausübenden Organgesellschaft, sondern dem – keine dieser Sparte zugehörige Tätigkeit ausübenden – Organträger zugeordnet sind.
BFH: Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren
Außerordentliche Aufwendungen i.S. des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG sind solche, die voraussichtlich den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Unerheblich ist, ob sie im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfallen. Ob es sich bei Aufwendungen um „außerordentliche“ Aufwendungen handelt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind der Rechtsgrund der Entstehung der Aufwendungen, die Häufigkeit der Aufwendungen und die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zu ähnlichen, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr früher angefallenen Aufwendungen zu berücksichtigen.










