BFH: Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs

Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang um einen Betrieb oder mehrere selbständige Betriebe handeln. Auch im Fall eines Hinzuerwerbs eines bislang selbständigen Betriebs bedarf es einer solchen Prüfung des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs.

Recruitingstrategien in Umbruchzeiten: „Wenn jeder sein Gehalt ein Stück weit selbst bestimmen kann, ist das eine riesige Motivation“

WP/StB Annette Goldstein hat ihre Berliner Kanzlei mit rund 20 Mitarbeitenden an die Auren-Gruppe verkauft – und ihr Team zog mit. Im Interview erklärt sie, wie ein umsatzabhängiges Bonussystem, klare Führung und das Zähmen des eigenen Egos dafür sorgen, dass Fachkräfte bleiben.