FG Münster: Geschäftsbesorgungsvertrag als verdeckte Gewinnausschüttung

Das FG Münster hat entschieden, dass Zahlungen einer GmbH an ihre Gesellschafterin auf Basis eines Geschäftsbesorgungsvertrags in vollem Umfang als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind, wenn der Vertrag dem Fremdvergleich hinsichtlich Vergütung und Vertragsgestaltung nicht standhält.