Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
es gibt wirklich kuriose Streitfälle vor den Gerichten. So hatte seinerzeit das FG Hamburg mit Entscheidung vom 12.6.2018 (Az. 3 K 77/17) zu klären, ob eine Schenkung vorliegt, wenn ein sehr vermögender Steuerpflichtiger seine Lebensgefährtin auf eine fünfmonatige Weltreise im Wert von rund einer halben Million Euro mitnimmt.
Das erste Kuriosum ist nun: Das FG kam zu dem Schluss, dass die Einladung zur Kreuzfahrt überhaupt keine Schenkungsteuer auslöst, da es schlicht an einer Bereicherung der Lebensgefährtin fehle. Weil es aber im vorliegenden Fall um rund 100.000 Euro Schenkungsteuer ging, wollte sich der Fiskus damit natürlich nicht begnügen. Die Finanzverwaltung zog in Revision, um höchstrichterlich klären zu lassen, ob der gemeinsame Konsum einer Reise eine Schenkung sein kann. Die höchstrichterliche Antwort wurde mit Spannung erwartet.
Was der BFH dann entschied, hatte man hingegen nicht erwartet. Aus verfahrensrechtlichen Gründen kam der BFH nämlich mit Urteil vom 16.9.2020 (Az. II R 24/2 18) zu dem Schluss, dass der Schenkungsteuerbescheid nichtig ist, weil es sich tatsächlich um eine Vielzahl von Schenkungen handelt, die im Hinblick auf ihr Ausführungsdatum und ihre Steuerbarkeit getrennt geprüft werden müssen. Eine Zusammenfassung unter dem Stichwort „Schenkung Weltreise“ ist insoweit nicht möglich.
Leider hat der BFH dabei die eigentliche materiell-rechtliche Streitfrage nicht geklärt. Es scheint jedoch so, dass auch der BFH zumindest Zweifel daran hat, dass überhaupt eine Schenkung vorgelegen hätte. Daher: Gute Reise!