Abgeltungssteuersatz und Sparer-Pauschbetrag: Ausschluss für Zinsen aus Gesellschafterdarlehen verfassungsrechtlich unbedenklich

Der Ausschluss der günstigen Abgeltungsbesteuerung für Zinsen aus  einem Gesellschafterdarlehen, die eine Kapitalgesellschaft an einen zu  mindestens zehn Prozent beteiligten Gesellschafter zahlt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster  entschieden. Gleiches gelte in diesen Fällen auch für die Versagung des  Sparer-Pauschbetrages.

Der Kläger erzielte Zinseinnahmen von einer GmbH, deren Alleingesellschafter er war. Er meint, dass die gesetzlichen Regelungen, die in  seinem Fall den Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent und den Sparer-Pauschbetrag (1.602 Euro für Verheiratete) ausschließen, verfassungswidrig seien.

Das FG teilt diese Auffassung nicht. Der Ausschluss des Abgeltungssteuersatzes  auf  Darlehenszinsen,  die  an  einen  zu  mindestens  zehn  Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafter gezahlt  werden, verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.  Der  Gesetzgeber  sei  zur  Schaffung  von  Ausnahmetatbeständen berechtigt, um der in typischen Fällen bestehenden Gefahr einer ungerechtfertigten Steuersatzspreizung durch „Absaugung“ von  Unternehmensgewinnen entgegen zu wirken. Auch der Ausschluss des  Sparer-Pauschbetrages begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da an seiner Stelle die tatsächlich entstandenen Werbungskosten  abgezogen werden könnten.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.07.2014, 10 K 2637/11 E

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