Der Ausschluss der günstigen Abgeltungsbesteuerung für Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen, die eine Kapitalgesellschaft an einen zu mindestens zehn Prozent beteiligten Gesellschafter zahlt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Gleiches gelte in diesen Fällen auch für die Versagung des Sparer-Pauschbetrages.
Der Kläger erzielte Zinseinnahmen von einer GmbH, deren Alleingesellschafter er war. Er meint, dass die gesetzlichen Regelungen, die in seinem Fall den Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent und den Sparer-Pauschbetrag (1.602 Euro für Verheiratete) ausschließen, verfassungswidrig seien.
Das FG teilt diese Auffassung nicht. Der Ausschluss des Abgeltungssteuersatzes auf Darlehenszinsen, die an einen zu mindestens zehn Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafter gezahlt werden, verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber sei zur Schaffung von Ausnahmetatbeständen berechtigt, um der in typischen Fällen bestehenden Gefahr einer ungerechtfertigten Steuersatzspreizung durch „Absaugung“ von Unternehmensgewinnen entgegen zu wirken. Auch der Ausschluss des Sparer-Pauschbetrages begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da an seiner Stelle die tatsächlich entstandenen Werbungskosten abgezogen werden könnten.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.07.2014, 10 K 2637/11 E