Zahlungen, die als Aufwendungsersatz aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern gezahlt werden, stellen keinen steuerbaren Schadensersatz dar. Dies betont das Finanzgericht (FG) Münster. Allerdings hat es die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.
Die Klägerin ist im Bereich des Handels mit Hard- und Software sowie der elektronischen Datenverarbeitung tätig. Durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt mahnte sie Wettbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab und ließ sich die hierdurch entstandenen Kosten von den Wettbewerbern erstatten. Das Finanzamt unterwarf die Aufwendungsersatzzahlungen der Umsatzsteuer. Die Klägerin habe durch die Abmahnung umsatzsteuerpflichtige Leistungen an ihre Wettbewerber erbracht, weil sie als Geschäftsführerin ohne Auftrag in deren Interesse tätig geworden sei.
Dem schloss sich das FG nicht an, sondern gab der Klage statt. Die Zahlungen stellten kein Entgelt für steuerbare Leistungen, sondern echten Schadenersatz dar. Die Klägerin habe ihren Wettbewerbern durch die Abmahnungen keinen verbrauchsfähigen Vorteil verschafft. Zwar werde dem Abmahnungsempfänger durch die Abmahnung die Möglichkeit eingeräumt, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. In erster Linie habe die Klägerin aber das Ziel verfolgt, den Handlungsspielraum ihrer Wettbewerber zu beschneiden und ihnen damit vielmehr einen Nachteil zugefügt. Der der Klägerin nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zustehende Aufwendungsersatzanspruch sei lediglich die gesetzliche Folge des Umstands, dass sie tatsächlich Aufwendungen getragen habe, um sich gegen das schädigende Verhalten ihrer Wettbewerber zu wehren.
Das FG Münster grenzt sich mit dem Urteil vom BFH ab. Dieser hatte Aufwendungsersatzansprüche eines Abmahnvereins als umsatzsteuerbares Entgelt angesehen (Urteil vom 16.01.2003, V R 92/01). Anders als die Klägerin im vorliegenden Streitfall erlitten Abmahnvereine durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Marktteilnehmers selbst keinen Schaden, meint das FG.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 03.04.2014, 5 K 2386/11 U