Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Zahlungen, die als Aufwendungsersatz aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern  gezahlt werden,  stellen  keinen  steuerbaren Schadensersatz  dar. Dies betont das Finanzgericht (FG) Münster. Allerdings hat es die  Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Die Klägerin ist im Bereich des Handels mit Hard- und Software sowie  der elektronischen Datenverarbeitung tätig. Durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt mahnte sie Wettbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab und ließ sich die hierdurch  entstandenen Kosten von den Wettbewerbern erstatten. Das Finanzamt  unterwarf  die  Aufwendungsersatzzahlungen  der  Umsatzsteuer.  Die Klägerin habe durch die Abmahnung umsatzsteuerpflichtige Leistungen an ihre Wettbewerber erbracht, weil sie als Geschäftsführerin  ohne Auftrag in deren Interesse tätig geworden sei.

Dem schloss sich das FG nicht an, sondern gab der Klage statt. Die Zahlungen stellten kein Entgelt für steuerbare Leistungen, sondern echten  Schadenersatz dar. Die Klägerin habe ihren Wettbewerbern durch die  Abmahnungen keinen verbrauchsfähigen Vorteil verschafft. Zwar werde dem Abmahnungsempfänger durch die Abmahnung die Möglichkeit  eingeräumt, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. In erster  Linie habe die Klägerin aber das Ziel verfolgt, den Handlungsspielraum  ihrer Wettbewerber zu beschneiden und ihnen damit vielmehr einen  Nachteil zugefügt. Der der Klägerin nach dem Gesetz gegen den unlauteren  Wettbewerb  zustehende  Aufwendungsersatzanspruch  sei  lediglich die gesetzliche Folge des Umstands, dass sie tatsächlich Aufwendungen getragen habe, um sich gegen das schädigende Verhalten  ihrer Wettbewerber zu wehren.

Das FG Münster grenzt sich mit dem Urteil vom BFH ab. Dieser hatte  Aufwendungsersatzansprüche  eines Abmahnvereins  als  umsatzsteuerbares Entgelt angesehen (Urteil vom 16.01.2003, V R 92/01). Anders als die Klägerin im vorliegenden Streitfall erlitten Abmahnvereine durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Marktteilnehmers  selbst keinen Schaden, meint das FG.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 03.04.2014, 5 K 2386/11 U

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