Arbeitsweg: Nutzung verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel führt nicht zu mehreren Teilstrecken

Legt ein Arbeitnehmer den Wege zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte sowohl mit dem eigenen Pkw als auch mit öffentlichen  Verkehrsmitteln  zurück,  so  ist  die  insgesamt  anzusetzende  Entfernungspauschale teilstreckenbezogen zu ermitteln. Dies hat das  Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Dabei seien Teilstrecken, die  mit verschiedenen öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden,  als eine Teilstrecke anzusehen, betont das Gericht.

Im zugrunde liegenden Fall legte der Kläger den Weg zu seiner Arbeitsstätte unter Nutzung seines Kfz, der Deutschen Bahn und der U-Bahn  zurück. Unstreitig war dabei, dass die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale  teilstreckenbezogen  zu  ermitteln  ist. Sie  sei für  die  Teilstrecke, die der Arbeitnehmer mit seinem eigenen Pkw zurücklegt  und für die Strecke, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt  wird, getrennt zu ermitteln, so das FG. Überstiegen die tatsächlichen  Kosten die für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte anzusetzende Entfernungspauschale, könnten die tatsächlichen Kosten  an Stelle der Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

Streitig sei indes gewesen, ob bei dieser teilstreckenbezogenen Ermittlung der Fahrtkosten – neben der mit dem eigenen Pkw zurückgelegten  Teilstrecke – solche Teilstrecken, welche mit unterschiedlichen öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, als eine Teilstrecke anzusehen sind oder ob die Nutzung eines Verkehrsmittels (hier: Deutsche  Bahn und U-Bahn) jeweils als eine eigenständige Teilstrecke angesetzt  werden kann.

Das FG geht von nur einer Teilstrecke aus. Hierfür spreche der Wortlaut  des Gesetzes (§ 9 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz), wonach  Aufwendungen  für  die  Benutzung  öffentlicher Verkehrsmittel  angesetzt werden können, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren  Betrag  übersteigen.  Dabei  verwende  der Gesetzgeber für  das  Tatbestandsmerkmal „für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“  den  Plural.  Dementsprechend  könne  unter dieses Tatbestandsmerkmal die Benutzung mehrerer unterschiedlicher öffentlicher Verkehrsmittel – auch zeitlich hintereinander durch einen Steuerpflichtigen –  subsumiert werden.

Wäre der Gesetzgeber demgegenüber der Auffassung gewesen, dass  eine  (Teil-)Strecke,  die  mit  mehreren  öffentlichen  Verkehrsmitteln  zurückgelegt wird, in all jene Teilstrecken aufgeteilt werden könnte,  die  mit  je  einem  öffentlichen  Verkehrsmittel  zurückgelegt  worden  sind, hätte er § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG nach Ansicht des FG in der Art  formuliert, dass Aufwendungen „für die Benutzung eines öffentlichen  Verkehrsmittels“ angesetzt werden können, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 02.04.2014, 11 K 2574/12 E

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