Häusliches Arbeitszimmer: Absetzbarkeit ausschließender „anderer Arbeitsplatz“ bei nicht nutzbarem „Amtszimmer“?

 Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer  in Höhe von 1.250 Euro als Werbungskosten in Abzug bringen, wenn  für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung  steht.  Ein  „anderer Arbeitsplatz“  ist  nach  ständiger  Rechtsprechung  des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur  Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Allerdings stehe ein solcher erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat, betont der BFH. Der  Arbeitnehmer habe bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines  „anderen Arbeitsplatzes“ das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Ferner sei ein Raum nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten  geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht. Im  Streitfall  war  einem  Pfarrer  die  im  Obergeschoss  des  Pfarrhofs  gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Der Pfarrer  machte die  Kosten für  ein  zur Wohnung  gehörendes  häusliches Arbeitszimmer erfolglos als Werbungskosten geltend. Im Klageverfahren  trug er vor, der im Erdgeschoss gelegene und ihm als so genanntes  Amtszimmer überlassene Raum sei wegen Baumängeln nicht als Arbeitszimmer nutzbar. Die übrigen im Erdgeschoss gelegenen Räume  würden anderweitig genutzt und ständen ihm nicht zur Verfügung.

Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, eines der sonstigen  im Erdgeschoss des Pfarrhofs vorhandenen Zimmer für sich als Büro  einzurichten.  Der  BFH  hat diese  Entscheidung  nun  aufgehoben  und  den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. Dieses muss nun klären,  ob das vom Arbeitgeber als Arbeitsplatz zugewiesene „Amtszimmer“  tatsächlich nicht nutzbar war.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.02.2014, VI R 11/12

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