Über Sparer-Pauschbetrag hinausgehender Werbungskostenabzug ab 2009 nicht generell unzulässig

Einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.12.2009, wo nach ab 2009 ein über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehender Werbungskostenabzug generell unzulässig ist, ist nicht zu folgen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.

Im zugrunde liegenden Verfahren war die Frage streitig, ob der Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Veranlagungszeitraum 2009 auch dann ausgeschlossen ist, wenn sich die Werbungskosten auf Einnahmen eines vorangehenden Veranlagungszeitraums beziehen. Konkret ging es um Aufwendungen eines Ehepaars für Steuerberatungskosten, die den Eheleuten im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen 2007 entstanden waren und die es im Veranlagungszeitraum 2009 als Werbungskosten in Abzug bringen wollte.

Das beklagte Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2009 nicht, sondern verwies auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.12.2009. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Laut FG können die Kläger die Aufwendungen für Steuerberatungskosten, die ihnen im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen 2007 entstanden sind, im Veranlagungszeitraum 2009 als Werbungskosten in Abzug bringen.

Die neue Fassung des § 9a Einkommensteuergesetz (EStG), die keinen Pauschbetrag für Einnahmen aus Kapitalvermögen mehr enthalte, sei gemäß § 52a Absatz 6 EStG erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Nach dem klaren Wortlaut des § 52a Absatz 10 Satz 10 EStG sei die Zuerkennung eines Sparerpauschbetrages und der Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge bezogen. Zwar stehe den Klägern für den Veranlagungszeitraum 2009 ein Sparer-Pauschbetrag zu, weil ihnen in 2009 Kapitalerträge zugeflossen seien. Ein weitergehender Werbungskostenabzug sei damit aber nicht ausgeschlossen. Denn die Steuerberatungskosten der Kläger beträfen Kapitalerträge, die ihnen davor, nämlich im Veranlagungszeitraum 2007 zugeflossen seien; es handele sich insoweit um nachträgliche Werbungskosten.

Finanzgericht Niedersachsen, Beschluss vom 18.02.2014, 3 K 433/13

Umsatzsteuer: Kleinunternehmer aufgepasst!

Ein Kleinunternehmer, der von Umsatzsteuerzahlungen befreit ist, sollte sich hüten, auf Kleinbetragsrechnungen (bis 150 Euro) seinen Rechnungsbetrag um den Zusatz „inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer“ zu ergänzen.

Das Finanzamt wird, fällt das auf, ihm Umsatzsteuer nachberechnen, obwohl er an sich gar nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Da er aber den Prozentsatz genannt hat, kann der Rechnungsempfänger den entsprechenden Euro-Betrag als Vorsteuer geltend machen. Das wiederum hat als Voraussetzung, dass der Rechnungssteller selbst Umsatzsteuer zahlt, weil es sonst zu einer „Schieflage“ kommen würde: Auf der einen Seite keine Steuerzahlung – auf der anderen aber ein Steuerabzug.

BFH, XI R 41/12 vom 25.09.2013

Kalte Progression: Abschaffung würde nur 3,8 Milliarden Euro pro Jahr kosten

Die heimliche Steuererhöhung durch die kalte Progression wird bei unveränderter Gesetzeslage in den Jahren 2015 und 2016 zu staatlichen Mehreinnahmen von jeweils 3,8 Milliarden Euro führen. Das haben aktuelle Berechnungen des Rheinisch-westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) ergeben. Eine Abschaffung der kalten Progression würde alle Steuerzahler um durchschnittlich 98 Euro pro Jahr entlasten. Dafür müssten die Tarifgrenzen fest an die Entwicklung der Verbraucherpreise gekoppelt werden. Laut RWI würden Geringverdiener relativ zu ihrem Einkommen am meisten davon profitieren.

Nach aktuellen Berechnungen des RWI würde die Abschaffung der kalten Progression durch Kopplung der Steuertarifgrenzen an die Entwicklung der Verbraucherpreise den Fiskus in den Jahren 2015 und 2016 jeweils nur knapp 3,8 Milliarden Euro kosten. Unter der Annahme, dass in den betrachteten Jahren der Grundfreibetrag ohnehin an das jeweilige Existenzminimum angepasst werden müsste, entgingen dem Staat sogar nur 2,2 Milliarden Euro jährlich. Aufgrund der derzeit hohen Steuereinnahmen wäre eine Abschaffung der kalten Progression daher auch ohne umfangreiche Gegenfinanzierung auf der Einnahmen seite vertretbar, meint das Institut.

Rheinisch-westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung, PM vom 30.07.2014

EDITORIAL 09_2014 – Stilblüten des Steuerrechts

image

das Steuerrecht trägt manchmal seltsame Blüten. Ein Beispiel: Aufwendungen im Zusammenhang mit typischen Berufskrankheiten können zum steuermindernden Werbungskostenabzug berechtigen. Nicht anders sieht es aus, wenn zwischen Erkrankung und Beruf ein eindeutiger Zusammenhang besteht, wie es z.B. bei Unfällen der Fall ist.

Unter Umständen muss man sich daher zunächst vor anderen Gerichten mit der Frage beschäftigen, ob auch tatsächlich ein Arbeits- bzw. Dienstunfall vorliegt. Eine nette Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az: 1 K 173/13) ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben. Darin wurde geurteilt: Stürzt eine Lehrerin beim Besuch eines Volksfestes, der offizieller Programmpunkt einer Klassenfahrt ist, im Bierzelt von der Festzeltbank und verletzt sich dabei, ist dies ein Dienstunfall.

Dies bedeutet in der Folge: Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Dienstunfall können steuerlich abzugsfähige Werbungskosten sein. Soweit so gut. Herausragend an der Entscheidung ist aber ihre Begründung. Darin heißt es: „Es ist derzeit durchaus üblich, dass Besucher eines Bierzelts (…) kollektiv auf die Bänke steigen und dort zur Musik tanzen.“ Dies stuft das Gericht insbesondere zu später Stunde und bei allgemein gehobener Stimmung als sozialadäquat ein. Das gilt nach Auffassung des Gerichts trotz der relativen Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens. Auf Basis dieser Argumentation erkennt das Gericht einen engen natürlichen Zusammenhang zur Dienstausübung der Lehrerin.

In diesem Sinne: Bloß nicht sitzen bleiben, denn dann bestraft einen das Steuerrecht.

EDITORIAL 01_2014 : Neues Jahr – alte Probleme

image

Steuern waren eines der wesentlichen Themen bei der Bundestagswahl im vergangenen Jahr: Einige Parteien wollten massive Steuererhöhungen, andere wiederum wollten es beim alten Level belassen, massive Absenkungen hatte hingegen kaum jemand auf der Agenda. Dabei könnten sogar wirksame Entlastungen möglich sein – und dies nicht nur, weil die öffentlichen Kassen 2013 so voll wie nie zuvor waren.

Ein weiterer Aspekt ist dabei, dass die Steuergelder nicht immer effizient und sinnvoll ausgegeben werden. So werden die Mittel sogar verschwendet. Bekannte Beispiele sind Bauprojekte der öffentlichen Hand wie der Flughafen oder der Neubau des Bundesnachrichtendienstes in Berlin. Beide glänzen vor allem durch einen gewaltigen Anstieg der Kosten. Beim Neubau des BND aufgrund der Verlagerung des Hauptsitzes in die Hauptstadt waren zunächst 720 Millionen Euro eingeplant, inzwischen kostet die neue Zentrale schon eher eine Milliarde Euro. Hinzu kommt noch der Umzug von Pullach bei München nach Berlin, auch der kostet Steuergeld, kalkuliert sind etwa 1,4 Milliarden Euro.

Würde die neue Bundesregierung die Mittel ihrer Bürger und der Unternehmen effizienter einsetzen, ließe sich schon dadurch Geld sparen, dass die Verschwendung von Steuergeld verhindert oder zumindest minimiert wird. Als Folge hieraus würden nicht nur die öffentlichen Haushalte entlastet. Vielmehr gäbe es auch neuen Handlungsspielraum, um vielleicht über eine Tarifabsenkung nachzudenken, bei der mehr als ein kleiner Ausgleich zur Abmilderung der kalten Progression herauskommt. Ein schöner Neujahrswunsch für 2014!

MOBILE Reports ab sofort verfügbar

 

Die MOBILE Reports sind das mobile Auskunftssystem für unsere Mandanten.

Tablet-PCs und Smartphones sind für immer mehr Unternehmen unverzichtbare Kommunikationsmittel. Wir möchten diesen Trend und somit die Mobilität und Flexibilität unserer Mandanten unterstützen.

Mit der neuen App4Business „MOBILE Reports“ können unsere Mandanten die betriebswirtschaftliche Auswertung auf mobilen Endgeräten, also z. B. auf Smartphone oder Tablet-PC, einsehen. Aus Sicherheitsgründen befinden sich die Daten ausschließlich auf dem Online-Portal, das wir unseren Mandanten zur Verfügung gestellt haben. Sie werden nur mit entsprechender Authentifizierung auf Ihren mobilen Endgeräten angezeigt.

Die MOBILE Reports bieten:

  • „„ Monatliche Erfolgsrechnung mit Vorjahresvergleich und Veränderung
  • „„ Analysen der Erträge und Aufwendungen in tabellarischer und grafischer Darstellung
  • „„Analyse der Liquiditätsentwicklung
  • „„Analyse der Entnahmen
  • „„Weitere Auswertungen in Planung

MOBILE REPORTS im Apple App StoreDie MOBILE Reports sind für jede mobile Plattform verfügbar und stehen ab sofort zum kostenlosen Download in den verschiedenen App Stores bereit.

Wenn Sie auch auf diesem Wege informiert bleiben möchten sprechen Sie uns gerne an.

Weitere Informationen:

Faltblatt herunterladen

Broschüre herunterladen

Videopräsentation ansehen

http://www.addison.de/uploads/media/ADDISON_Banner_fuer_StB_MOBILE_REPORTS_468x60.png

Arbeitszimmer: Betragsbegrenzung objektbezogen

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können unter zwei Bedingungen abgezogen werden: ƒ

  • Begrenzung auf 1.250 Euro im Jahr, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, etwa bei Lehrern oder Außendienstmitarbeitern
    oder ƒ
  • Abzug der entstandenen Aufwendungen in voller und angemessener Höhe, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet – etwa bei Heimarbeitern.

Der Höchstbetrag von 1.250 Euro im Jahr für den Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist objekt- und nicht personenbezogen anzuwenden. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden (Az. 3 K 447/12). Das hat den Nachteil, dass die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für EIN häusliches Arbeitszimmer damit – unabhängig von der Zahl der den Raum nutzenden Personen – auf den Betrag knapp von 1.250 Euro begrenzt ist.

Im Urteil ging es um den im Alltag nicht unüblichen Fall, dass ein Lehrerehepaar das häusliche Arbeitszimmer gemeinsam nutzte und die Kosten hierfür für jeden Ehepartner separat geltend machte. Ihr Argument: Die Räumlichkeiten sind besonders groß und dann führt die strenge objektbezogene Betrachtung des Höchstbetrages zu einem verfassungswidrigen Gleichheitsverstoß. Denn sofern sie eine einfache Trennwand einziehen würde, könnten sie den Abzugsbetrag glatt verdoppeln, indem dann die zwei Partner jeweils einen geteilten kleineren Raum einzeln nutzen.

Nach Ansicht der Richter ist die Regelung trotzdem objektbezogen auszulegen. Der Gesetzgeber lässt den begrenzten Abzug der Aufwendungen nämlich nur in Ausnahmefällen zu, und den nach oben offen unbegrenzten darüber hinaus nur in eng umgrenzten weiteren Einzelfällen. Eine Verdoppelung oder sogar eine Vervielfachung des begrenzten jährlichen Abzugsbetrages pro Kopf würde dem unbegrenzten Abzug nahe kommen, obwohl die Deckelung der tatsächlichen Aufwendungen beabsichtigt ist. Damit würde die Unterscheidung der beiden Alternativen faktisch ausgehebelt. Dagegen spricht auch, dass Raumaufwendungen bei Benutzung durch mehrere Personen weitgehend identisch sind mit denjenigen, die bei der Nutzung durch nur einen Menschen entstehen. Zusatzkosten fallen bei der Mehrfachnutzung eines Arbeitszimmers in der Praxis vor allem für die Einrichtungsgegenstände an und auf diese Aufwendungen erstreckt sich die Grenze nicht. PC oder Schreibtisch sind nämlich als Arbeitsmittel absetzbar.

Zwar würde Arbeitnehmern der Höchstbetrag zweimal gewährt, wenn sie in ihrem Haus zwei Arbeitszimmer statt einem nutzen. Ob sie jedoch im eigenen Domizil zwei kleineren Räume alleine oder das größere Zimmer gemeinsam als Arbeitszimmer nutzen, ist letztendlich ihre private individuelle Entscheidung. Die unterschiedlichen Rechtsfolgen sind keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, sondern eine Folge von unterschiedlichen Sachverhalten.

Langjähriger Wohnungsleerstand – Tipps zum Kostenabzug

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer am 27. März 2013 veröffentlichen weiteren Entscheidung die Grundsätze präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Mieteinkünften abziehbar sind (IX R 68/10). Der BFH hatte erst jüngst in vier im Wesentlichen inhaltsgleichen Urteilen (Az. IX R 14/12, IX R 39/11; IX R 40/11; IX R 41/11) die in der Praxis wichtigen Prinzipien vorge-geben, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Vermieter seine Aufwendungen für langjährigen Wohnungsleerstand abziehen kann.

Wichtig ist, dass der Haus- oder Wohnungsbesitzer ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen entfaltet. Im jetzt entschiedenen Sachverhalt ging es um die Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen für eine leer stehende Wohnung. Nachdem Finanzamt und Finanzgericht die Anerkennung mangels Einkünfteerzielungsabsicht versagt hatten, wurde hiergegen Revision eingelegt.

Laut der Richter kann jeder Steuerpflichtige grundsätzlich selbst entscheiden, wie er das von ihm angebotenen Mietobjekt am Wohnungsmarkt präsentiert. Die vom Hausbesitzer im vorliegenden Urteilsfall nachweislich

  • laufende Sichtung regionaler Wochenzeitungen nach Mietgesuchen ƒ unternommenen und dann
  • gesteigerten Reaktionen auf die Mietersuche
  • vorgenommene Bewerbung des Mietobjekts

sind als ernsthafte Vermietungsbemühung anzusehen.

Zwar sind für langjährig leerstehende Wohnimmobilien an die Nachhaltigkeit der Bemühungen erhöhte Anforderungen zu stellen. Diese ergeben sich im Urteilsfall daraus, dass der Immobilieneigentümer mit nahezu allen in Betracht kommenden Interessenten tatsächlich Kontakt aufgenommen hatte, betonte der BFH. Zu Unrecht gehen Finanzamt und Finanzgericht davon aus, dass deshalb keine Vermietungsabsicht angenommen werden kann, weil Wohnungsbesitzer keine geeigneteren Schritte der Vermarktung ihres Objekts gewählt hätten. Die Frage, welche Schritte als erfolgversprechend anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei steht dem Steuerpflichtigen ein angemessener, zeitlich begrenzter Beurteilungsspielraum zu.

Hinweis: Der nachher eingetretene Faktor, dass die eigenverantwortliche Mietersuche Erfolg hatte und zu einer ununterbrochenen und bis heute andauernden Vermietung geführt hat, ist ein Beweis dafür, dass die Vermietungsbemühungen richtig waren. Dabei ist das unter den besonderen Bedingungen zu beurteilen, nach denen eine Vermietung im strukturschwachen ländlichen immer schwierig Raum ist. Das ist mit denen in einem Ballungsraum mit erhöhter Wohnungsnachfrage nicht zu vergleichen.

Zum allgemeinen Problem des Wohnungsleerstands sind beim BFH noch eine Reihe von weiteren Verfahren anhängig, so etwa unter den Aktenzeichen IX R 39/11, IX R 40/11, IX R 41/11, IX R 9/12, IX R 19/11, IX R 7/10. Dabei geht es um folgende Punkte: ƒ

  • Ernsthafte Vermietungsbemühung in der Zeit des Leerstands ƒ
  • Vermietungs- und gleichzeitige Verkaufsabsicht ƒ
  • Leerstand bei Unter- bzw. Zwischenvermietung

Vorsteuerabzug trotz falscher Rechnungsangaben

Wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vorliegen, kann im Billigkeitsverfahren ausnahmsweise nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen. Auch muss seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen sein.

Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden. Soweit gemeinschaftsrechtliche Regelungen eine Billigkeitsmaßnahme erforderten, sei das in § 163 Abgabenordnung (AO) beziehungsweise § 227 AO eingeräumte Ermessen auf Null reduziert, heißt es in dem Urteil weiter. Es entspreche den Vorgaben des europäischen Rechts, dass dem Unternehmer grundsätzlich der Vorsteuerabzug zu gewähren ist und ihm dies nur in Ausnahmefällen verweigert werden kann. Auch entspreche es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), dass für das Vorliegen einer solchen Ausnahme das Finanzamt darlegungs- und beweislastpflichtig ist.

Es entspreche ebenfalls der Rechtsprechung des EuGH, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Richtlinie 2006/112 anerkannt und gefördert wird. Der Rechtsbürger kann sich laut FG Hamburg deshalb nicht auf die Bestimmungen des Unionsrechts berufen, wenn er dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tut.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 21.12.2012, 6 K 33/11

Ehrenamt: Gesetzesänderung bringt höhere Freibeträge

Nachdem der Bundesrat Anfang März 2013 das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) verabschiedet hat, kann es rückwirkend ab Neujahr in Kraft treten. Das Gesetz soll die steuerlichen Vorschriften handhabbarer machen und den Vereinen eine höhere zeitliche Flexibilität bei der Verwendung ihrer Mittel gewähren; darüber hinaus werden die seit Jahren unveränderten Pauschalen leicht angehoben.

Die 7 wichtigsten Änderungen im Überblick:

  1. Anhebung der Übungsleiterpauschale von 2.100 Euro auf 2.400 Euro: Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, z.B. als Ausbilder oder Betreuer.
  2. Anhebung der Ehrenamtspauschale von 500 Euro auf 720 Euro: Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, etwa für Vereinsvorstände, Platzwart, Fahrdienst von Eltern etc. Ehrenamtlich engagierte Bürger können damit künftig jährlich bis zu den Grenzen in Nr. 1 und 2 Zuwendungen erhalten, ohne dass diese Einnahmen steuer- oder sozialversicherungspflichtig sind.
  3. Verlängerung der Frist um ein Jahr, in der steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden müssen. Bisher mussten steuerbegünstigte Körperschaften bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres erfolgen. Dies ermöglicht einen größeren und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel.
  4. Größere Rechtssicherheit im Bereich der Bildung der Wiederbe-schaffungsrücklage: Durch eine gesetzliche Regelung können steuerbegünstigte Organisationen Mittel zurücklegen, um z.B. einen alten Pkw durch einen neuen zu ersetzen. Hinsichtlich der sog. freien Rücklage gilt, dass Körperschaften künftig das nicht ausgeschöpfte Potenzial, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden zwei Jahren ausschöpfen können.
  5. Erleichterungen bei den zivilrechtlichen Haftungsregeln: Im BGB wird eine Regelung eingeführt, die die Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern von Vereinsorganen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung 720 Euro jährlich nicht übersteigt.
  6. Erleichterungen hinsichtlich der Unterstützung anderer gemeinnütziger Organisationen: Andere gemeinnützige Organisationen können in Zukunft leichter mit Kapital unterstützt werden. Dies war bisher nur in begrenztem Umfang möglich. Die Neuregelung ermöglicht vor allem die Schaffung von sog. Stiftungslehrstühlen an Universitäten.
  7. Anhebung der Umsatzgrenze für sportliche Veranstaltungen um 10.000 Euro auf 45.000 Euro: Sportveranstaltungen, die sich im Rahmen dieser Umsatzgrenze bewegen, sind steuerfrei.