Arbeitszimmer: Betragsbegrenzung objektbezogen

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können unter zwei Bedingungen abgezogen werden: ƒ

  • Begrenzung auf 1.250 Euro im Jahr, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, etwa bei Lehrern oder Außendienstmitarbeitern
    oder ƒ
  • Abzug der entstandenen Aufwendungen in voller und angemessener Höhe, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet – etwa bei Heimarbeitern.

Der Höchstbetrag von 1.250 Euro im Jahr für den Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist objekt- und nicht personenbezogen anzuwenden. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden (Az. 3 K 447/12). Das hat den Nachteil, dass die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für EIN häusliches Arbeitszimmer damit – unabhängig von der Zahl der den Raum nutzenden Personen – auf den Betrag knapp von 1.250 Euro begrenzt ist.

Im Urteil ging es um den im Alltag nicht unüblichen Fall, dass ein Lehrerehepaar das häusliche Arbeitszimmer gemeinsam nutzte und die Kosten hierfür für jeden Ehepartner separat geltend machte. Ihr Argument: Die Räumlichkeiten sind besonders groß und dann führt die strenge objektbezogene Betrachtung des Höchstbetrages zu einem verfassungswidrigen Gleichheitsverstoß. Denn sofern sie eine einfache Trennwand einziehen würde, könnten sie den Abzugsbetrag glatt verdoppeln, indem dann die zwei Partner jeweils einen geteilten kleineren Raum einzeln nutzen.

Nach Ansicht der Richter ist die Regelung trotzdem objektbezogen auszulegen. Der Gesetzgeber lässt den begrenzten Abzug der Aufwendungen nämlich nur in Ausnahmefällen zu, und den nach oben offen unbegrenzten darüber hinaus nur in eng umgrenzten weiteren Einzelfällen. Eine Verdoppelung oder sogar eine Vervielfachung des begrenzten jährlichen Abzugsbetrages pro Kopf würde dem unbegrenzten Abzug nahe kommen, obwohl die Deckelung der tatsächlichen Aufwendungen beabsichtigt ist. Damit würde die Unterscheidung der beiden Alternativen faktisch ausgehebelt. Dagegen spricht auch, dass Raumaufwendungen bei Benutzung durch mehrere Personen weitgehend identisch sind mit denjenigen, die bei der Nutzung durch nur einen Menschen entstehen. Zusatzkosten fallen bei der Mehrfachnutzung eines Arbeitszimmers in der Praxis vor allem für die Einrichtungsgegenstände an und auf diese Aufwendungen erstreckt sich die Grenze nicht. PC oder Schreibtisch sind nämlich als Arbeitsmittel absetzbar.

Zwar würde Arbeitnehmern der Höchstbetrag zweimal gewährt, wenn sie in ihrem Haus zwei Arbeitszimmer statt einem nutzen. Ob sie jedoch im eigenen Domizil zwei kleineren Räume alleine oder das größere Zimmer gemeinsam als Arbeitszimmer nutzen, ist letztendlich ihre private individuelle Entscheidung. Die unterschiedlichen Rechtsfolgen sind keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, sondern eine Folge von unterschiedlichen Sachverhalten.

Schreiben Sie einen Kommentar