Wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vorliegen, kann im Billigkeitsverfahren ausnahmsweise nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen. Auch muss seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen sein.
Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden. Soweit gemeinschaftsrechtliche Regelungen eine Billigkeitsmaßnahme erforderten, sei das in § 163 Abgabenordnung (AO) beziehungsweise § 227 AO eingeräumte Ermessen auf Null reduziert, heißt es in dem Urteil weiter. Es entspreche den Vorgaben des europäischen Rechts, dass dem Unternehmer grundsätzlich der Vorsteuerabzug zu gewähren ist und ihm dies nur in Ausnahmefällen verweigert werden kann. Auch entspreche es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), dass für das Vorliegen einer solchen Ausnahme das Finanzamt darlegungs- und beweislastpflichtig ist.
Es entspreche ebenfalls der Rechtsprechung des EuGH, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Richtlinie 2006/112 anerkannt und gefördert wird. Der Rechtsbürger kann sich laut FG Hamburg deshalb nicht auf die Bestimmungen des Unionsrechts berufen, wenn er dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tut.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 21.12.2012, 6 K 33/11