EDITORIAL 05_2013 – Beschränkung der Verluste aus Vermietung

wenn Wohnungen leer stehen, können verhinderte Vermieter künftig weniger Steuern sparen, da sie ihre Kosten seltener absetzen dürfen.

Der BFH hat nämlich entschieden, dass Finanzbeamte strengere Grundsätze anlegen dürfen, wenn Räume oder ganze Häuser einen gähnenden Leerstand aufweisen. Die weiter laufenden Aufwendungen wie Kreditzinsen, Gebäude-Abschreibung oder Grundsteuer können zwar prinzipiell steuerlich als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden. Doch für Immobilienbesitzer hat der BFH in den Optionen des Abzugs dieser Verluste in Form von Werbungskostenüberschüssen deutlich beschränkt.

Dies trifft auf all jene zu, die keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen unternehmen, so die Richter in ihrem Grundsatzurteil. Doch auch aus anderen Gründen könnte diese Entscheidung für Vermieter und Hausbesitzer interessant sein. Denn der BFH gibt auch Hinweise über den Urteilsfall hinaus. Das sind andere Sachverhalte, in denen Wohnungen leer stehen, z.B. als Folge davon, dass es in der Region ein Überangebot an Wohnungen gibt oder eingeleitete sporadische Werbemaßnahmen für das Domizil erfolglos bleiben.

In dem aktuell vom BFH entschiedenen Fall hatte der Hausbesitzer Wohnungen jahrelang leer stehen lassen und für diese Zeit Mietverluste geltend gemacht. Diese wurden aber wegen fehlender Vermietungs- und Einkünfteerzielungsabsicht nicht anerkannt. Denn die wenigen Zeitungsannoncen im Jahr waren nicht erfolgreich, und der potentielle Vermieter passte sein Verhalten nicht den unwirksamen Angebot an. In solchen Fällen darf das Finanzamt davon ausgehen, dass die Einkünfteerzielungsabsicht aufgegeben wurde.

Bei allen steuerlichen Fragen rund um das Thema Vermietung und Verpachtung – auch im Hinblick auf diese neuen Rechtsentwicklungen – stehen wir gerne mit Rat und Tat an Ihrer Seite.

Dienstwagenbesteuerung: Ein-Prozent-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich unbedenklich

Die für die Besteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens relevante Ein-Prozent-Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies bekräftigt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil.

Rechtlicher Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören auch die Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann. Zu bewerten ist dieser Vorteil entweder mit den durch die private Nutzung verursachten Kosten des Fahrzeugs (Fahrtenbuchmethode) oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, mit einem Prozent des Bruttolistenneupreises (sogenannte Ein-Prozent-Regelung).

Im Streitfall durfte der nichtselbstständig tätige Kläger einen von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen. Der Arbeitgeber hatte ihn als Gebrauchtfahrzeug mit einer Fahrleistung von 58.000 Kilometern für drei Jahre geleast und dafür monatliche Leasingraten von rund 720 Euro zu leisten. Zu Beginn der Nutzungszeit hatte das Fahrzeug noch einen Wert von rund 32.000 Euro. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 Euro. Das Finanzamt setzte als geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens entsprechend der Ein-Prozent-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises einen Betrag in Höhe von 814 Euro monatlich an. Dagegen machte der Kläger geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils nicht der Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Außerdem würden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag vorsehen.

Die dagegen vom Kläger erhobene Klage war ebenso erfolglos wie die vom Kläger eingelegte Revision. Der BFH hält an der Rechtsprechung fest, dass die Ein-Prozent-Regelung als grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lasse.

Schon früher hatte der BFH entschieden, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug, unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd, grundsätzlich unerheblich bleiben, sodass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeug grundsätzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist.

Der BFH folgte auch nicht dem Einwand des Klägers, dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungs wegen gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liege, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen seien ohnehin weder im Bruttolistenneupreis noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet.

Soweit der BFH in anderem Zusammenhang auf die tatsächlichen Fahrzeugpreise abstelle, nämlich bei der Besteuerung des Vorteils durch Rabatte beim Neuwagenkauf (Jahreswagenbesteuerung), werde hier der Vorteil nicht nach Maßgabe einer grob typisierenden Regelung, sondern auf Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts ermittelt und besteuert. Diese Möglichkeit habe der Arbeitnehmer im Rahmen der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens ebenfalls, wenn er sich für die Fahrtenbuchmethode entscheidet, betont der BFH.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.12.2012, VI R 51/11

Elektronische Belege können für Unternehmen zur Steuerfalle werden

Elektronische Belege können für Unternehmen zur Steuerfalle werden. Hierauf weist der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) hin.

Würden digitale Buchungsbelege nicht oder nur bruchstückhaft lesbar archiviert, führe dies häufig dazu, dass die Finanzbehörden den betreffenden Jahresabschluss verwerfen und unvorteilhafte Schätzungen vornehmen. Unter Umständen drohten sogar strafrechtliche Konsequenzen, etwa im Falle mutmaßlicher Scheinverträge.

Alle digitalen Buchungsbelege müssten in ihrer ursprünglichen Form aufbewahrt werden und jederzeit lesbar sowie digital verfügbar sein. Wichtig sei, alle eigenen elektronischen Belege, insbesondere Ausgangsrechnungen, unveränderbar im Original zu speichern. Sie sollten mit marktgängigen Formaten, zum Beispiel Word, Excel und XML, erstellt und im pdf-Format abgespeichert werden, rät der BVBC. Von speziellen Dateiformaten sei Abstand zu nehmen, da diese oft nur eine begrenzte Halbwertzeit hätten.

Auch die netzbasierte Datenspeicherung im Rahmen von „Cloudlösungen“ sollte nach Ansicht des Verbandes gründlich überlegt werden. Denn es bestehe die Gefahr, dass der Provider im umkämpften Marktumfeld nicht besteht oder bei einem großen Daten-Crash seinen Betrieb einstellen muss. Für klein- und mittelständische Unternehmen empfehle es sich deswegen, die Daten auf zwei verschiedenen Datenträgermedien zu sichern, jeweils einmal zu kopieren und an verschiedenen Orten aufzubewahren. Das Risiko von Datenverlusten könne so verringert werden.

Es sei auch ratsam, bei der Archivierung zwischen aufbewahrungspflichtigen Dokumenten und nicht relevanten Unterlagen zu unterscheiden, um Betriebsprüfern nicht zu viele Informationen preiszugeben. Prinzipiell sollten Unternehmen alle Belege eines Geschäftsjahres zusammen aufbewahren und Belegarten nicht nach ihren Verjährungsfristen trennen. Sonst bestehe die Gefahr, dass beim Umsortieren aus Versehen wichtige Dateien gelöscht werden.

Unternehmen sollten die Datenarchivierung mit dem jüngsten abgeschlossenen Geschäftsjahr starten, empfiehlt der BVBC. Denn die Menge und Vielfalt der elektronischen Buchungsbelege sei über die Jahre angewachsen. So sammelten Unternehmen wertvolle Erfahrungen bezüglich der Belegvielfalt. Das Speichern früherer, datenärmerer Jahrgänge falle dann umso leichter. Obendrein stünden in punkto elektronische Aufbewahrungsvorschriften jüngere Geschäftsjahre tendenziell stärker im Fokus der Finanzbehörden.

Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V., PM vom 18.02.2013

Außergewöhnliche Belastungen: Streit um die Berechnung bei Krankheitskosten

Es gehen in den Finanzämtern vermehrt Einsprüche mit der Begründung ein, der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten sei verfassungswidrig. Diese müssten vielmehr als zwangsläufige Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe ohne Minderung um die zumutbare Belastung voll abziehbar sein.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat gerade per Urteil (Az. 4 K 1970/10) entschieden, dass der Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der Berechnung der außergewöhnlichen Belastung verfassungsgemäß ist. Revision wurde nicht zugelassen, jedoch ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) unter Az. VI B 150/12 anhängig.

Auch das Finanzgericht Hamburg kam in seinem Urteil (Az. 1 K 28/12) zu dem Ergebnis, dass die zumutbare Eigenbelastung verfassungsgemäß ist. Gegen dieses Urteil wurde ebenfalls Nichtzulassungsbeschwerde (Az. beim BFH VI B 116/12) erhoben. Die Voraussetzungen für eine Zwangsruhe im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung liegen zwar nicht vor, da ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision kein auf Klärung einer Rechtsfrage gerichtetes Verfahren darstellt, welches zum Ruhen von rechtlich gleichgelagerten Einspruchsverfahren zwingen würde.

Es bestehen jedoch von Seiten der Finanzverwaltung keine Bedenken, die Einspruchsverfahren – trotz der Urteile – weiterhin ruhen zu lassen. Außerdem sind zu derselben Thematik folgende weitere Verfahren anhängig, beispielsweise beim Sächsischen Finanzgericht unter 1 K 764/11 und 1 K 781/11 sowie dem und Finanzgericht Baden-Württemberg unter 5 K 2867/11 und 5 K 3498/11.

Praxishinweis: Die Problematik der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der zumutbaren Belastung zu Krankheits-oder Pflegekosten ist von den Finanzämtern in der Liste der für eine Allgemeinverfügung in Betracht kommenden Fälle aufgenommen worden. Da eine spätere Allgemeinverfügung einen Einspruch zur Einkommensteuer gemäß den Vorschriften der Abgabenordnung nur hinsichtlich des Streitpunkts erledigt, auf den sich die Allgemeinverfügung bezieht, gehen die Finanzbeamten dazu über, Teileinspruchsentscheidungen herbeizuführen, in denen über die vorgenannte Rechtsfrage zu der zumutbaren Belastung nicht entschieden wird, im Übrigen jedoch die Einsprüche erledigt werden. Anschließend bestehen aber keine Bedenken, diese (teilentschiedenen) Einsprüche mit Zustimmung des Steuerzahlers ruhen zu lassen.

Hintergrund dieser besonderen Behandlung ist, dass Einsprüche, die sich gegen die Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten richten, als Massenrechtsbehelfsverfahren in die Rechtsbehelfsliste eingetragen werden

Strafbefreiende Erklärung: Steuerberatungskosten nicht absetzbar

Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Abgabe von Erklärungen nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) können weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abgezogen werden.

Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar. Ebenso wie Kosten der Steuerstrafverteidigung würden auch Bera-tungskosten im Zusammenhang mit der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG nicht vom Entlastungszweck des § 10 Absatz 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz alter Fassung erfasst. Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ziele aus der Sicht des Steuerpflichtigen wesentlich auf die Erlangung der Strafbefreiung nach §§ 1 Absatz 1, 4 StraBEG.

Damit verfolge der Steuerpflichtige angesichts eines bereits verwirklichten Steuerdelikts insoweit denselben nicht-steuerlichen privaten Zweck wie bei einer Strafverteidigung, sodass ebenso wenig wie dort sozial- oder wirtschaftspolitische Erwägungen eine einkommensmindernde Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten (hier: Steuerberatungskosten) gebieten.

Die im Schrifttum vereinzelt vertretene Auffassung, wonach die Beratung mit einem Besteuerungsverfahren im Vordergrund stehe und die Straffreiheit ein kraft Gesetzes eintretender bloßer Reflex der wirksamen Erklärung sei, verzeichnet nach Ansicht des BFH die Lebenswirklichkeit.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2012, VIII R 29/10

EDITORIAL 04_2013

die Befürworter einer Finanztransaktionssteuer versprechen, dass sie Finanzkrisen unwahrscheinlicher mache, die Verursacher an den Kosten der Rettungsaktionen beteilige und zusätzliches Steuergeld für sinnvolle Dinge einsammle. Doch stellt sich die Frage, ob die EU-Finanztransaktionssteuer tatsächlich hilft, zukünftige Krisen zu vermeiden und nicht vielmehr die Falschen trifft, also in erster Linie die Kunden der Banken.

Denn die Krise wurde nicht durch Finanzprodukte verursacht, die jetzt der Besteuerung unterworfen werden sollen. Ursache waren vielmehr hochkomplexe Papiere mit unterschätzten Risiken. Daran hätte eine Finanztransaktionssteuer nichts Wesentliches geändert, denn sie schafft keine effizientere Bankenregulierung und Finanzmarktaufsicht. Benötigt werden Eigenverantwortung, Haftung, höheres Eigenkapital und mehr Transparenz bei der Abwicklung, so wie es zum Beispiel mit Basel III bereits vorgesehen ist.

Zwar verringert eine Finanztransaktionssteuer die Volatilität an den Finanzmärkten und kurzfristige Spekulation, aber nur bei relativ hohen Steuersätzen würde das Handelsvolumen stark sinken. Letztlich träfe diese Steuer auch nicht den, der damit erreicht werden soll: Die Finanzinstitute werden versuchen, die Steuerlast an den Endkunden weiterzugeben.

Kleinunternehmer: Beim Wechsel droht eine Vorsteuerberichtigung

Wer sich gegenüber dem Finanzamt als Kleinunternehmer ausgibt, kann seine Leistungen gegenüber Endkunden deutlich günstiger anbieten. Denn er braucht keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und kassiert damit brutto für netto. Daher denken bei jedem Jahreswechsel viele Selbstständige darüber nach, ob sie nicht besser von der bisher angewendeten Regelbesteuerung umsteigen, um ab dem Folgejahr gegenüber der Konkurrenz mit deutlichen Preisvorteilen aufwarten zu können und sich mit weniger Formalismus herum schlagen zu müssen. Das kann lukrativ sein, ist aber mit Risiken verbunden.

Laut Umsatzsteuergesetz kann die gesetzliche Regelung für Kleinunternehmer in Anspruch genommen werden, wenn der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 Euro betragen hat und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird. Das bringt neben dem Rabatt auf den Verkaufspreis noch weitere Erleichterungen. So muss der Selbstständige dann keine formal korrekte Rechnung mit Umsatzsteuer stellen, braucht keine Voranmeldungen zu einem festgesetzten Termin einzureichen und kann seine Angebote ohne die Steuer von 19 Prozent billiger machen.

Ein Unternehmer muss von diesem Angebot des Fiskus keinen Gebrauch machen, er hat ein Wahlrecht. Wer über einen Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung nachdenkt, sollte aber unbedingt beachten, dass es hierdurch zu einer Berichtigung der bisher von ihnen in Anspruch genommenen Vorsteuerbeträge kommen kann. Denn ein solcher Übergang stellt eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse dar, so dass die zuvor geltend gemachte Vorsteuer aus dem Erwerb oder der Herstellung von Unternehmensvermögen teilweise korrigiert werden muss.

Eine solche Berichtigung hat innerhalb von fünf und bei Gebäuden sogar von zehn Jahren seit dem Beginn der Verwendung zu erfolgen. Wurde beispielsweise der betriebliche Pkw Anfang 2011 gekauft und ist der Wechsel an Neujahr 2013 erfolgt, muss die zuvor gewährte Vorsteuer aus dem Kaufpreis für drei Jahre zurückbezahlt werden. Daher sollten Kleinunternehmer vor einem Wechsel zunächst die drohenden Vorsteuerkorrekturen ausrechnen. Fallen die zu hoch aus, sollte mit der Umstellung zumindest so lange gewartet werden, bis die Fünf- oder bei Immobilien Zehnjahresfrist abgelaufen ist.

Ein Kleinunternehmer hat aber nicht nur Vorteile. Denn er darf im Gegenzug auch keine Vorsteuer mehr aus seinen bezahlten Eingangsrechnungen geltend machen. Insbesondere Existenzgründer mit größeren Investitionen in der Startphase sollten überlegen, ob es nicht günstiger ist, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Einmal zur Umsatzsteuer optiert, ist der Unternehmer allerdings für einen Zeitraum von fünf Jahren an diese Wahl gebunden.

EDITORIAL 03_2013

die Finanzbeamten starten mit der Bearbeitung der Einkommensteuer-Erklärungen für 2012 nicht vor Mitte/Ende März. Dadurch bleiben Steuererstattungen zunächst einmal bei der Finanzkasse.

Grund dafür ist die Computersoftware der Behörden, die auf den aktuellen Rechtsstand angepasst werden muss. Das ist allerdings nicht ganz nachvollziehbar, denn ein Großteil der Berechnungsgrundlagen war längst bekannt. Aufgrund der Verzögerungen -– die es 2013 übrigens nicht zum ersten Mal gibt – wäre zu überdenken, dass der Fiskus den Steuerzahlern entgegenkommt und die Abgabefristen verlängert, etwa von Ende Mai auf Juli und für die Steuerberater von Ende Dezember auf Februar im Folgejahr.

Das hätte dann auch den Effekt, dass viele Anträge auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen überflüssig würden und die Finanzbeamten im Gegenzug schneller den Berg an Erklärungen abarbeiten könnten.

Jetzt kommt aber Bewegung in die Sache, denn es ist eine bundeseinheitliche Verlängerung der Steuererklärungsfristen in der Pipeline. Ausgehend von einem mehrjährigen Pilotprojekt des hessischen Finanzministeriums soll dieses Verfahren ausgebaut werden. Hessen hatte die Fristen bereits jeweils um zwei weitere Monate verlängert.

Nun haben sich die Steuerabteilungsleiter des Bundes und der Länder auf ein neues Fristenmodell verständigt. Darin ist insbesondere beabsichtigt, als allerletzten Abgabetermin bundeseinheitlich den 28.2. für Steuererklärungen des vorvergangenen Jahres vorzusehen, so wie in Hessen. Bleibt zu hoffen, dass diese keine Einmalaktion bleibt und es nicht bei geänderten politischen Verhältnissen zu einer Rolle rückwärts kommt.

Steuererklärungen für 2012: Verschiedene Abgabefristen sind zu beachten

Grundsätzlich müssen Steuerzahler ihre Einkommensteuererklärung für 2012 bis zum 31. Mai 2013 bei ihrem Wohnsitz- oder Betriebsstätten-Finanzamt eingereicht haben. Doch diese Frist lässt sich oft leicht verlängern. Dies ergibt sich aus einem am 2. Januar 2013 veröffentlichten Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder.

Dabei haben Privatpersonen und Selbstständige folgende Fristen zu beachten:

  • Besteht Abgabepflicht, sind die Formulare dem Finanzamt bis Ende Mai 2013 vorzulegen. Auf Antrag wird Fristverlängerung bis Ende September 2013 gewährt, eine intensive Begründung fordern die Beamten hierbei nicht. Darüber hinaus gibt es nur in begründeten Einzelfällen noch einmal einen Aufschub. Bei der Frage, wann eine Erklärung Pflicht ist, wird zwischen Arbeitnehmern und übrigen Bürgern differenziert. Letztere müssen Formulare einreichen, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Diese Grenze gilt für Singles, dauernd vom Ehepartner getrennt Lebende, Geschiedene und auch Kinder, sofern die Einkünfte über dem Grenzbetrag liegen. Bei Ehegatten verdoppelt sich die Grenze für Paare, die eine Zusammenveranlagung wählen. ƒ
  •  Werden die Erklärungen von Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, verlängert sich die Frist automatisch auf Silvester 2013. In begründeten Einzelfällen wird die Frist sogar bis Ende Februar 2014 und bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis 31. Juli 2014 verlängert. Der Antrag muss jedoch stichhaltige Gründe enthalten, allgemeine Arbeits-überlastung in der Kanzlei ist hier nicht ausreichend. Eine Fristverlängerung darüber hinaus kommt grundsätzlich nicht in Betracht. ƒ
  • Wer freiwillig als Arbeitnehmer eine sogenannte Antragsveranlagung durchführen darf, hat hierzu vier Jahre und damit bis Ende 2016 Zeit. Denn diese Berufsgruppe hat über die einbehaltene Lohnsteuer bereits ihre Abgaben geleistet. Grundsätzlich verlangt das Finanzamt von ihnen nur bei erwarteter Nachzahlung eine Erklärung – beispielsweise wenn Arbeitnehmer Nebeneinkünfte über 410 Euro haben, ein Jobwechsel stattgefunden hat oder Ehegatten das besondere Faktorverfahren bei der Steuerklassenwahl genutzt haben. ƒ
  • Wurde die Geschäftstätigkeit eingestellt, ist die Umsatzsteuer-Jahreserklärung einen Monat nach Beendigung abzugeben, bereits unterjährig beim Ende vor 31.12.2012 und bis Ende Januar 2013 bei Einstellung an Silvester 2012. ƒ
  • Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr – in der Regel 1. Juli bis 30. Juni – endet die Frist aufgrund einer Geset-zesänderung nicht vor Ablauf des 5. Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2012/13 folgt. Lassen sie die Formulare durch Steuerberater fertigen, gilt allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.5.2014.

Finanzämter können vorab auf Formulareinreichung pochen. Anlässe hierfür sind beispielsweise die Erwartung hoher Nachzahlungen, eine hohe Abschlusszahlung im Vorjahr, Verluste bei Gesellschaften, zuvor verspätet oder nicht abgegebene Steuererklärungen, die Anpassung der nachträglichen Vorauszahlungen in den Vorjahren oder mangelnde Arbeitsbelastung der Finanzbeamten.

Wer die Steuererklärung nicht oder verspätet beim Finanzamt ein-reicht und auch den Antrag auf Verlängerung der Abgabe versäumt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser ergeht zusammen mit dem Steuerbescheid. Dieser dient dem Finanzamt als Druckmittel, damit die Formulare künftig pünktlich kommen. Der Verspätungszuschlag darf bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer und bis zu 25.000 Euro betragen

Vorsorgeaufwendungen: Neuregelung zu steuerlicher Berücksichtigung verfassungsgemäß

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat die Klage eines Steuerpflichtigen abgewiesen, mit der dieser geltend gemacht hatte, die Neuregelung zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ vom 16.07.2009 setze die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nur unzureichend um. Im zugrunde liegenden Fall war der nichtselbstständig tätige Kläger – mit Komfortversorgung – privat kranken- und pflegeversichert und erhielt die Hälfte der hierfür aufzubringenden Gesamtprämie als steuerfreien Arbeitgeberzuschuss.

Das Finanzamt behandelte – der genannten Vorschrift entsprechend – den gesamten Arbeitgeberzuschuss so, als ob er auf die Aufwendungen zur Basisversorgung entfallen sei. Der Kläger macht geltend, dass der Zuschuss des Arbeitgebers zwischen der Basisversorgung und der Komfortversorgung aufzuteilen sei. Der von ihm selbst gezahlte Beitragsanteil für die Basisversorgung sei deswegen höher als vom Finanzamt berücksichtigt. Weil die Basisab-sicherung nach der Rechtsprechung des BVerfG existenznotwendig sei und deswegen steuerfrei bleiben müsse, stehe ihm ein um 275 Euro höherer Sonderausgabenabzug zu. Die typisierende Zuordnung des gesamten Arbeitgeberzuschusses zur Basisversorgung durch das Gesetz sei verfassungswidrig, zumal sie auch gegen den Gleichheitssatz verstoße.

Das FG Hamburg hat die Klage abgewiesen. Es entschied, dass die Verminderung des Sonderausgabenabzugs für die private Krankenversicherung der Basisversorgung um die Arbeitgeberzuschüsse auch insoweit verfassungsgemäß ist, als diese auf die Komfortversorgung entfallen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG). Die gesetzliche Neuregelung verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Bei Betrachtung von vier Vergleichsgruppen – Selbstständige und Gewerbetreibende, gesetzlich pflichtversicherte Nichtselbstständige, freiwillig gesetzlich versicherte Nichtselbstständige und schließlich privat versicherte Nichtselbstständige wie der Kläger – zeige sich, dass der Nachteil, den der Kläger sich aus der fraglichen Bestimmung errechne, kompensiert sei, wenn auch die Vorteile berücksichtigt würden, die privat versicherte Arbeitnehmer aus sonstigen Vorschriften hätten – etwa dass der Arbeitgeber gegebenenfalls auch Beiträge für die Komfortversorgung zu zahlen habe und diese Zahlungen steuerfrei seien.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 21.09.2012, 3 K 144/11, rechtskräftig