Strafbefreiende Erklärung: Steuerberatungskosten nicht absetzbar

Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Abgabe von Erklärungen nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) können weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abgezogen werden.

Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar. Ebenso wie Kosten der Steuerstrafverteidigung würden auch Bera-tungskosten im Zusammenhang mit der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG nicht vom Entlastungszweck des § 10 Absatz 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz alter Fassung erfasst. Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ziele aus der Sicht des Steuerpflichtigen wesentlich auf die Erlangung der Strafbefreiung nach §§ 1 Absatz 1, 4 StraBEG.

Damit verfolge der Steuerpflichtige angesichts eines bereits verwirklichten Steuerdelikts insoweit denselben nicht-steuerlichen privaten Zweck wie bei einer Strafverteidigung, sodass ebenso wenig wie dort sozial- oder wirtschaftspolitische Erwägungen eine einkommensmindernde Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten (hier: Steuerberatungskosten) gebieten.

Die im Schrifttum vereinzelt vertretene Auffassung, wonach die Beratung mit einem Besteuerungsverfahren im Vordergrund stehe und die Straffreiheit ein kraft Gesetzes eintretender bloßer Reflex der wirksamen Erklärung sei, verzeichnet nach Ansicht des BFH die Lebenswirklichkeit.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2012, VIII R 29/10

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