Außergewöhnliche Belastungen: Streit um die Berechnung bei Krankheitskosten

Es gehen in den Finanzämtern vermehrt Einsprüche mit der Begründung ein, der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten sei verfassungswidrig. Diese müssten vielmehr als zwangsläufige Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe ohne Minderung um die zumutbare Belastung voll abziehbar sein.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat gerade per Urteil (Az. 4 K 1970/10) entschieden, dass der Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der Berechnung der außergewöhnlichen Belastung verfassungsgemäß ist. Revision wurde nicht zugelassen, jedoch ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) unter Az. VI B 150/12 anhängig.

Auch das Finanzgericht Hamburg kam in seinem Urteil (Az. 1 K 28/12) zu dem Ergebnis, dass die zumutbare Eigenbelastung verfassungsgemäß ist. Gegen dieses Urteil wurde ebenfalls Nichtzulassungsbeschwerde (Az. beim BFH VI B 116/12) erhoben. Die Voraussetzungen für eine Zwangsruhe im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung liegen zwar nicht vor, da ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision kein auf Klärung einer Rechtsfrage gerichtetes Verfahren darstellt, welches zum Ruhen von rechtlich gleichgelagerten Einspruchsverfahren zwingen würde.

Es bestehen jedoch von Seiten der Finanzverwaltung keine Bedenken, die Einspruchsverfahren – trotz der Urteile – weiterhin ruhen zu lassen. Außerdem sind zu derselben Thematik folgende weitere Verfahren anhängig, beispielsweise beim Sächsischen Finanzgericht unter 1 K 764/11 und 1 K 781/11 sowie dem und Finanzgericht Baden-Württemberg unter 5 K 2867/11 und 5 K 3498/11.

Praxishinweis: Die Problematik der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der zumutbaren Belastung zu Krankheits-oder Pflegekosten ist von den Finanzämtern in der Liste der für eine Allgemeinverfügung in Betracht kommenden Fälle aufgenommen worden. Da eine spätere Allgemeinverfügung einen Einspruch zur Einkommensteuer gemäß den Vorschriften der Abgabenordnung nur hinsichtlich des Streitpunkts erledigt, auf den sich die Allgemeinverfügung bezieht, gehen die Finanzbeamten dazu über, Teileinspruchsentscheidungen herbeizuführen, in denen über die vorgenannte Rechtsfrage zu der zumutbaren Belastung nicht entschieden wird, im Übrigen jedoch die Einsprüche erledigt werden. Anschließend bestehen aber keine Bedenken, diese (teilentschiedenen) Einsprüche mit Zustimmung des Steuerzahlers ruhen zu lassen.

Hintergrund dieser besonderen Behandlung ist, dass Einsprüche, die sich gegen die Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten richten, als Massenrechtsbehelfsverfahren in die Rechtsbehelfsliste eingetragen werden

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