wenn Wohnungen leer stehen, können verhinderte Vermieter künftig weniger Steuern sparen, da sie ihre Kosten seltener absetzen dürfen.
Der BFH hat nämlich entschieden, dass Finanzbeamte strengere Grundsätze anlegen dürfen, wenn Räume oder ganze Häuser einen gähnenden Leerstand aufweisen. Die weiter laufenden Aufwendungen wie Kreditzinsen, Gebäude-Abschreibung oder Grundsteuer können zwar prinzipiell steuerlich als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden. Doch für Immobilienbesitzer hat der BFH in den Optionen des Abzugs dieser Verluste in Form von Werbungskostenüberschüssen deutlich beschränkt.
Dies trifft auf all jene zu, die keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen unternehmen, so die Richter in ihrem Grundsatzurteil. Doch auch aus anderen Gründen könnte diese Entscheidung für Vermieter und Hausbesitzer interessant sein. Denn der BFH gibt auch Hinweise über den Urteilsfall hinaus. Das sind andere Sachverhalte, in denen Wohnungen leer stehen, z.B. als Folge davon, dass es in der Region ein Überangebot an Wohnungen gibt oder eingeleitete sporadische Werbemaßnahmen für das Domizil erfolglos bleiben.
In dem aktuell vom BFH entschiedenen Fall hatte der Hausbesitzer Wohnungen jahrelang leer stehen lassen und für diese Zeit Mietverluste geltend gemacht. Diese wurden aber wegen fehlender Vermietungs- und Einkünfteerzielungsabsicht nicht anerkannt. Denn die wenigen Zeitungsannoncen im Jahr waren nicht erfolgreich, und der potentielle Vermieter passte sein Verhalten nicht den unwirksamen Angebot an. In solchen Fällen darf das Finanzamt davon ausgehen, dass die Einkünfteerzielungsabsicht aufgegeben wurde.
Bei allen steuerlichen Fragen rund um das Thema Vermietung und Verpachtung – auch im Hinblick auf diese neuen Rechtsentwicklungen – stehen wir gerne mit Rat und Tat an Ihrer Seite.