EDITORIAL 02_2013

für Anleger in geschlossene Fonds gab es gute und schlechte Neujahrs-botschaften: Ein neues Kapitalanlagegesetz führt zu einem radikalen Umbruch, indem etwa keine offenen Immobilienfonds mehr aufgelegt werden und die Gesellschaften nicht mehr so intensiv in Kredite und Fremdwährungen investieren dürfen. Aber auch der Fiskus hat einiges zu bieten. So müssen Fonds, die ihre Gelder in Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien investieren, mehr Gewerbesteuer zahlen. Das hat natürlich Auswirkung auf die Fondsrendite.

Zudem können gutverdienende Fondsanleger Verluste nicht mehr sofort verrechnen. Das Minus wird konserviert, bis der Verkauf des Bestands Gewinne abwirft.

Immerhin hatte der Fiskus auch lindernde Änderungen für Fondssparer im Gepäck. Für gewerbliche Fondsgesellschaften wurden die Aufbewahrungsfristen für Rechnungen, Bilanzen und Buchungsbelege von zehn auf nur noch sieben Jahr verkürzt – weniger Kosten für die Archivierung bedeuten bessere Ergebnisse. Zudem gibt es ein Bonbon für vermögensverwaltende Fonds. Für deren Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne fällt jetzt keine Abgeltungsteuer für die Beteiligten mehr an, wenn sie einen Freistellungsauftrag haben. Diese entfallende Formalie hat Liquiditätsvorteile für die Sparer zur Folge.

Zum Schluss noch eine freudige Botschaft für die Mitarbeiter der Fondsinitiatoren: Ihnen werden Erleichterungen des steuerlichen Reisekos-tenrechts in Aussicht gestellt, indem sie Fahrten zu Kunden, Geschäftspartnern, Büro, Messen oder Präsentationveranstaltung verbessert als Werbungskosten absetzen oder vom Chef lohnsteuerfrei erstatten las-sen können

Einkommensteuerbescheide: Immer mehr vorläufige Festsetzungen

Die Gesetzeslage ist in vielen Punkten unübersichtlich, sodass die Finanzämter immer weniger Einkommen-Steuerbescheide in vollem Umfang sofort endgültig festsetzen können. Nach einem Erlass des Bundesfinanzministeriums von Mitte Dezember 2012 sind es derzeit zehn verschiedene Punkte, von Betriebsausgaben über Versicherungsbeiträge bis hin zum Solidaritätszuschlag, bei denen die Fälle offen bleiben.

Mit einem Vorläufigkeitsvermerk werden die Einkommensteuerbescheide derzeit zu folgenden Punkten versehen (Az. IV A 3 – S 0338/07/10010):

  1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe: sämtliche Bescheide ab 2008.
  2. Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten für die Veranlagungszeiträume ab 2006 bis 2011 – begrenzt auf zwei Drittel der angefallenen Aufwendungen und einen Abzug von maximal 4.000 Euro pro Jahr und Sprössling.
  3. Abzug von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ab 2006, was derzeit nicht erlaubt ist.
  4. Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen durch das Altersein-künftegesetz zwischen 2005 und 2009.
  5. Nichtabzug von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten seit 2005.
  6. Besteuerung von Renten durch die Regeln zum Alterseinkünftegesetz ab 2005.
  7. Höhe der steuerlichen Kinderfreibeträge ab 2001. Die wurden erst 2009 und 2010 nach oben hin angepasst.
  8. Höhe des Grundfreibetrags für alle Steuerzahler ab 2001. Der wurde ebenfalls 2009 und 2010 nach oben hin leicht angepasst.
  9. Höhe des Ausbildungsfreibetrags für volljährige Kinder.
  10. Festsetzung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2005. Das gilt auch für den Soli, den die Banken seit 2009 auf die Abgeltungsteuer erheben.

Nicht mehr vorläufig ergehen Bescheide aufgrund von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Arbeitszimmer, den Werbungskosten im Vergleich zu Abgeordneten, dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, zum ehemaligen Haushaltsfreibetrag und zur Kürzung bei der Pendlerpauschale ab 2007.

Hinweis

Der Vorläufigkeitsvermerk bewirkt, dass der Einkommensteuerbescheid insoweit so lange offen bleibt, bis über den Streitpunkt endgültig entschieden wurde. Bürger profitieren daher automatisch von positiven Urteilen und haben bei negativem Ausgang keine Nachteile zu befürchten. Ziehen sich die Verfahren über Jahre hin, wird die Steuererstattung auch noch verzinst.

Anhebung des Grundfreibetrags rückwirkend zum 1.1.2013

Der Bundestag bestätigte am 17.1.2013 den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zur Anhebung des Grundfreibetrags. Damit wird – sofern auch der Bundesrat seine Zustimmung erteilt – rückwirkend zum 1.1.2013 die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerfreien Existenzminimums um 126 € auf 8.130 € erfolgen. Zum 1.1.2014 steigt der Grundfreibetrag dann nochmals auf 8.354 €.

Das äußerst lobenswerte Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zur Bekämpfung der kalten Progression ist damit dennoch in weiten Teilen gescheitert. Denn insbesondere das Ziel – nicht gewollten Steuerbelastungen durch eine Korrektur des Einkommensteuertarifs entgegenzuwirken – konnte sich nicht durchsetzen. Bereits im Mai 2012 hatten die SPD-geführten Länder die Gesetzesvorlage im Bundesrat blockiert. Das anschließende monatelange Vermittlungsverfahren zog sich schließlich bis in den Dezember des vergangenen Jahres und mündete in dem nunmehr vorliegenden stark beschnittenen Einigungsvorschlag.

Dieser beinhaltet neben der Anhebung des steuerfreien Existenzminimums wenigstens den Entschluss, künftig alle zwei Jahre einen Bericht über die Wirkung der kalten Progression vorzulegen. Mit dieser Maßnahme setzt der Gesetzgeber eine dringende Forderung des Deutschen Steuerberaterverbands e. V. um, da sich hierdurch die Mehrbelastungen der Steuerpflichtigen infolge der kalten Progression künftig schwarz auf weiß belegen lassen.

 

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband

 

Gewerbesteuer: Unterschiedliche Meinungen zur Verfassungswidrigkeit

Die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind voraussichtlich nicht verfassungswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem am 21. November 2012 veröffentlichten Beschluss festgelegt. Die Entscheidung erging in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund summarischer Prüfung. Der BFH hat keine „ernstlichen Zweifel“, dass die Vorschrift verfassungsgemäß ist (Az. I B 128/12).

Damit widerspricht er einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg, das von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften überzeugt ist und deswegen durch einen vielbeachteten Beschluss vom 29. Februar 2012 1 K 138/10 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Durchführung einer Normenkontrolle angerufen hat. Read more

Steuerakten: Können Informationszugangsgesetz unterliegen

Das Finanzamt darf einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in die Akten zur eigenen steuerlichen Veranlagung nicht mit der Begründung verweigern, dass dadurch eine Amtshaftungsklage vorbereitet werden soll. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig entschieden.

Ein Bürger, der dem Finanzamt vorwirft, ihn durch überhöhte Steuerfestsetzungen in die Insolvenz getrieben zu haben, hatte Einsicht in die eigenen Einkommensteuerakten aus abgeschlossenen Veranlagungsverfahren beantragt. Die Behörde und das Finanzministerium des Landes beriefen sich auf eine Verwaltungsvorschrift des Bundesfinanzministeriums, wonach Akteneinsicht in Fällen drohender Schadenersatzforderungen abzulehnen sei.

Ein allgemeiner Informationsanspruch sei hier ausgeschlossen, weil die Abgabenordnung bewusst keine Akteneinsicht vorsehe. Dem sind die Richter des OVG nicht gefolgt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Akteneinsicht aus dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein gegenüber dem Finanzamt. Die in diesem Gesetz geregelten Ablehnungsgründe lägen nicht vor. Hinzu komme ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Klägers. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen steht den Beteiligten die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Oberverwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 06.12.2012, 4 LB 11/12

Urlaubstage und gesetzliche Feiertage: Sind keine Ausgleichstage

Übergesetzliche Urlaubstage sowie gesetzliche Feiertage dürfen auf Arbeitszeitschutzkonten nicht als Ausgleichstage gebucht werden. Denn sie sollten dem Arbeitnehmer gerade keine zusätzliche Belastung bringen, argumentiert das Verwaltungsgericht (VG) Köln.

Der Kläger, das Universitätsklinikum Köln, führt Arbeitszeitschutzkonten, die der Kontrolle des Arbeitszeitschutzgesetzes dienen. Hierbei werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit den maximal zulässigen Stunden über einen längeren Zeitraum saldiert. Dies soll sicherstellen, dass die gesetzlich höchstens zulässige Arbeitszeit nicht überschritten wird. Zwischen der Bezirksregierung Köln, die für die Überwachung und Einhaltung des Arbeitszeitschutzgesetzes zuständig ist, und dem Kläger besteht Streit, ob tarifvertraglich vereinbarte Urlaubstage, die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehen, und gesetzliche Feiertage als sogenannte Ausgleichstage gebucht werden dürfen.

Eine Berücksichtigung als Ausgleichstag hätte zur Folge, dass die gesetzlich maximal erlaubte Arbeitszeit erst nach Ableistung eines weiteren Arbeitstages erreicht würde. Eine Berücksichtigung als Ausgleichstage begründete das Universitätsklinikum Köln damit, dass lediglich die gesetzlichen Urlaubstage dem Zweck des Gesundheitsschutzes dienten. Dieser Argumentation folgt das VG nicht. Ebenso wie der gesetzliche Mindesturlaub müssten der tarifvertragliche Urlaubsanspruch sowie die gesetzlichen Feiertage im Rahmen der Berechnung des Durchschnitts der geleisteten Arbeitsstunden unberücksichtigt bleiben. Sie seien neutral und könnten nicht als Ausgleichstage gebucht werden. Jeder Urlaubstag diene grundsätzlich der Erholung und zeichne sich dadurch aus, dass während dieser Zeit die Arbeitsverpflichtung wegfalle.

Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sollten dem Arbeitnehmer gerade keine zusätzliche Belastung bringen, indem das Arbeitszeitschutzkonto zu seinen Lasten verändert werde.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 22.11.2012, 1 K 4015/11

EDITORIAL 01_2013

seit Jahresbeginn ist die Minijobgrenze von 400 auf 450 Euro gestiegen. Mit der Neuregelung verbunden ist erstmals eine Versicherungspflicht für die Gesetzliche Rentenversicherung, von der sich Minijobber aber auf Antrag befreien lassen können. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bezweifelt, dass durch den angehobenen Grenzbetrag neue Jobs entstehen.

Schon 2012 nutzten nur wenige geringfügig Beschäftigte die bisherige 400-Euro-Regelung voll aus, von den 7,5 Millionen Minijobbern verdienten im vergangenen Jahr nur rund die Hälfte im Schnitt zwischen 301 und 400 Euro. Bei allen übrigen lag der Verdienst unter 300 Euro. Zwölf Prozent verdienten mit ihrem Minijob sogar maximal 100 Euro, so die BA-Zahlen. Nach einer Umfrage des Statistischen Bundesamts aus 2010 hatte jeder zweite 400-Euro-Jobber kein Interesse an Mehrarbeit; 25 Prozent wollten zwar grundsätzlich mehr arbeiten, was ihnen jedoch aufgrund der persönlichen Situation nicht möglich war.

Verbleibt lediglich jeder Vierte, bei dem die Anhebung der Entgeltgrenze auf 450 Euro lukrativ ist. Kritiker bemängeln, die Neuregelung führe dazu, dass Frauen im Niedriglohnbereich steckenbleiben. So kritisierten Opposition und Gewerkschaften die Anhebung der Verdienstgrenze, weil damit lediglich die Option für unterbezahlte und sozial schlecht abgesicherte Arbeit ausgeweitet werde. Die weiblichen Minijobber machen mit 65 Prozent bereits jetzt den Löwenanteil aus.

Dabei handelt es sich hauptsächlich um Einzelhandelsaushilfen, Putztätigkeiten, Schreib- und Buchhalterarbeiten in Betrieben, Aushilfen in der Gastronomie und Austräger für Post und Zeitschriften.

Vorsorgeaufwendungen – Neuregelung zu steuerlicher Berücksichtigung verfassungsgemäß

Die Neuregelung zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden. Mit der Neuregelung hatte der Gesetzgeber auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) reagiert, nachdem das bis dahin geltende Recht verfassungswidrig war. Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Der nichtselbstständig tätige Kläger war – mit Komfortversorgung – privat kranken- und pflegeversichert und erhielt die Hälfte der hierfür aufzubringenden Gesamtprämie als steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Das Finanzamt behandelte – der genannten Vorschrift entsprechend – den gesamten Arbeitgeberzuschuss so, als ob er auf die Aufwendungen zur Basisversorgung entfallen sei. Der Kläger wandte sich an das FG und macht geltend, dass der Zuschuss des Arbeitgebers zwischen der Basisversorgung und der Komfortversorgung aufzuteilen sei. Der von ihm selbst gezahlte Beitragsanteil für die Basisversorgung sei deswegen höher als vom Finanzamt berücksichtigt. Weil die Basisabsicherung nach der Rechtsprechung des BVerfG existenznotwendig sei und deswegen steuerfrei bleiben müsse, stehe ihm ein um 275 Euro höherer Sonderausgabenabzug zu. Die typisierende Zuordnung des gesamten Arbeitgeberzuschusses zur Basisversorgung durch das Gesetz sei verfassungswidrig, zumal sie auch gegen den Gleichheitssatz verstoße.

Das FG hat die Klage abgewiesen. In der Streitfrage, die für den einzelnen Steuerpflichtigen jeweils nur eine überschaubare, für den Fiskus wegen der Vielzahl der Betroffenen indes beträchtliche Auswirkung hat, entschied es, dass die Verminderung des Sonderausgabenabzugs für die private Krankenversicherung der Basisversorgung um die Arbeitgeberzuschüsse auch insoweit verfassungsgemäß ist, als diese auf die Komfortversorgung entfallen.

Die gesetzliche Neuregelung verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Bei Betrachtung von vier Vergleichsgruppen – Selbstständige und Gewerbetreibende, gesetzlich pflichtversicherte Nichtselbstständige, freiwillig gesetzlich versicherte Nichtselbstständige und schließlich privat versicherte Nichtselbständige wie der Kläger – zeige sich, dass der Nachteil, den der Kläger sich aus der fraglichen Bestimmung errechne, kompensiert sei, wenn auch die Vorteile berücksichtigt würden, die privat versicherte Arbeitnehmer aus sonstigen Vorschriften hätten – etwa dass der Arbeitgeber gegebenenfalls auch Beiträge für die Komfortversorgung zu zahlen habe und diese Zahlungen steuerfrei seien.

Wegen der zulässigen und sogar gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Vorschriften werde auch gegen das sich aus dem Grundgesetz abzuleitenden Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums („subjektives Nettoprinzip“) nicht verstoßen. Im Übrigen läge selbst bei isolierter Betrachtung des geltend gemachten Nachteils wegen seiner Geringfügigkeit keine Verfassungswidrigkeit vor.

Finanzgericht Hamburg, 3 K 144/11

EDITORIAL 12_2012

im Koalitionsvertrag hatten Union und FDP versprochen, die Zahl der Nichtanwendungserlasse zu reduzieren. Das hat sich anschließend leider nicht bewahrheitet. Umso schneller reagierte die Verwaltung und erkannte zur Freude von Aktionären und GmbH-Gesellschaftern bemerkenswert flott ein Urteil an: Der BFH hatte entschieden, dass Schuldzinsen auch dann noch Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften sind, wenn die mit Kredit finanzierten Aktien oder GmbH-Anteile längst verkauft sind, aber der Erlös nicht ausreichte, um das Darlehen komplett zu tilgen.

Doch das Glücksgefühl dauerte nur kurz. Denn bei der Abgeltungsteuer ist der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen, auch verbliebener Finanzierungsaufwand fällt unter den Tisch. Zwar gibt es die Option, statt der Abgeltungsteuer die tarifliche Einkommensteuer zu wählen. Trotzdem verpuffen die Rest-Schuldzinsen zum Großteil, weil das Wahlrecht nur so lange gilt, wie der Anleger seine Anteile hält.

Wird beispielsweise im Dezember 2012 ein geringer Verkaufspreis für GmbH-Anteile realisiert, aber ein hoher Kreditrestsaldo, kann sich der Finanzierungsaufwand nur noch für 1/12 des Jahres auswirken, und ab dem Jahreswechsel ist mangels Besitz schon Schluss.

Da ist es nicht verwunderlich, dass der Fiskus eine für Steuerzahler positive Entscheidung ausnahmsweise zügig anwendet und damit das Koalitionsversprechen einhält: Denn diese Freigiebigkeit bleibt ohne nennenswerten fiskalischen Effekt.

Kleinstunternehmen sollen durch vereinfachte Offenlegungspflicht entlastet werden

Das Bundeskabinett hat am 19.09.2012 den Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) verabschiedet.

Danach unterliegen Kleinstkapitalgesellschaften künftig nicht den strengen Veröffentlichungspflichten der Rechnungslegung, wie sie sonst für Großunternehmen gelten. Die Neuregelung soll nach Angaben des Bundesjustizministeriums (BMJ) schnell greifen. Die Erleichterung betreffe rund 500.000 Unternehmen. Sie soll für alle Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt.

Der Umfang der Daten, die in den Jahresabschluss aufgenommen werden müssen, wird durch das Gesetz reduziert. Zudem muss der Jahresabschluss nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlicht, sondern lediglich beim Bundesanzeiger hinterlegt und dann nur auf Anfrage Dritter zur Verfügung gestellt werden.

Die Entlastung ist laut BMJ durch die erst im April 2012 in Kraft getretene EU-Micro-Richtlinie möglich geworden. Der Gesetzentwurf nutze bei der Festlegung des Kreises der erfassten Unternehmen die in der Richtlinie vorgegebenen Spielräume vollständig aus. Daher würden alle Kleinstkapitalgesellschaften erfasst, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • Umsatzerlöse bis 700.000 Euro,
  • Bilanzsumme bis 350.000 Euro und
  • eine durchschnittliche Zahl von zehn beschäftigten Arbeitnehmern.

Inhaltlich sieht der Gesetzentwurf folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:

  • Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.
  • Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (zum Beispiel vereinfachte Gliederungsschemata).
  • Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens erfolgt die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung. Im Fall der Hinterlegung können Dritte – wie in der Richtlinie vorgegeben – auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

Bundesjustizministerium, PM vom 19.09.2012