Kleinstunternehmen sollen durch vereinfachte Offenlegungspflicht entlastet werden

Das Bundeskabinett hat am 19.09.2012 den Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) verabschiedet.

Danach unterliegen Kleinstkapitalgesellschaften künftig nicht den strengen Veröffentlichungspflichten der Rechnungslegung, wie sie sonst für Großunternehmen gelten. Die Neuregelung soll nach Angaben des Bundesjustizministeriums (BMJ) schnell greifen. Die Erleichterung betreffe rund 500.000 Unternehmen. Sie soll für alle Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt.

Der Umfang der Daten, die in den Jahresabschluss aufgenommen werden müssen, wird durch das Gesetz reduziert. Zudem muss der Jahresabschluss nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlicht, sondern lediglich beim Bundesanzeiger hinterlegt und dann nur auf Anfrage Dritter zur Verfügung gestellt werden.

Die Entlastung ist laut BMJ durch die erst im April 2012 in Kraft getretene EU-Micro-Richtlinie möglich geworden. Der Gesetzentwurf nutze bei der Festlegung des Kreises der erfassten Unternehmen die in der Richtlinie vorgegebenen Spielräume vollständig aus. Daher würden alle Kleinstkapitalgesellschaften erfasst, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • Umsatzerlöse bis 700.000 Euro,
  • Bilanzsumme bis 350.000 Euro und
  • eine durchschnittliche Zahl von zehn beschäftigten Arbeitnehmern.

Inhaltlich sieht der Gesetzentwurf folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:

  • Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.
  • Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (zum Beispiel vereinfachte Gliederungsschemata).
  • Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens erfolgt die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung. Im Fall der Hinterlegung können Dritte – wie in der Richtlinie vorgegeben – auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

Bundesjustizministerium, PM vom 19.09.2012

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