Gewerbesteuer: Unterschiedliche Meinungen zur Verfassungswidrigkeit

Die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind voraussichtlich nicht verfassungswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem am 21. November 2012 veröffentlichten Beschluss festgelegt. Die Entscheidung erging in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund summarischer Prüfung. Der BFH hat keine „ernstlichen Zweifel“, dass die Vorschrift verfassungsgemäß ist (Az. I B 128/12).

Damit widerspricht er einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg, das von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften überzeugt ist und deswegen durch einen vielbeachteten Beschluss vom 29. Februar 2012 1 K 138/10 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Durchführung einer Normenkontrolle angerufen hat. Dabei geht es um die Hinzurechnungsvorschriften in § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG, die seit 2008 anzuwenden sind und massiv umge-staltet wurden. Danach sind dem Gewinn des Gewerbebetriebs Auf-wendungen wieder hinzuzurechnen, wenn sie zuvor als Betriebsausga-ben abgezogen worden sind: ƒ

  • 25 Prozent der Schuldzinsenentgelte, ƒ
  • ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter, ƒ
  • die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter sowie ƒ
  • ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten.

Das FG Hamburg erkennt in diesen Hinzurechnungsvorschriften insbesondere einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Der BFH erläutert hierzu, dass die Gewerbesteuer als sog. Realsteuer eine finanzverfassungsrechtlich garantierte kommunale Steuer und Grundlage – wie bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer – zunächst der Gewinn des Gewerbebetriebs ist.

Um den Kommunen einerseits einen Ausgleich für die durch den Betrieb verursachten Lasten zu schaffen und ihnen andererseits ein möglichst verstetigtes Steueraufkommen zu sichern, wird dieser Gewinn dann aber durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Besteuerungsgegenstand soll auf diese Weise der Gewerbebetrieb als Objekt sein.

Der Objektsteuercharakter ist in den letzten Jahrzehnten allerdings durch vielfache Gesetzesänderungen zurückgedrängt worden, um die Belastung der Unternehmen mit Substanzsteuerelementen zu vermindern. Das BVerfG spricht deshalb in ständiger Spruchpraxis von einer ertragsorientierten Objektsteuer, die aber nach wie vor den ver-fassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Diese Einschätzung des BVerfG hatte das FG Hamburg durch seinen Beschluss in Zweifel gezogen. Grund dafür gaben ihm die neuen Hinzurechnungsvorschriften.

HINWEIS:

Der BFH teilt diese Überzeugung angesichts der ständigen Spruchpraxis des BVerfG nicht. Er geht vielmehr davon aus, dass die Vorlage beim BVerfG erfolglos bleiben wird. Einschlägige Steuerbescheide der Finanzämter sind deshalb uneingeschränkt vollziehbar. Vorläufigen Rechtsschutz gewährt der BFH nicht. Die Entscheidung des BVerfG wird durch den Beschluss des BFH allerdings nicht vorweggenommen.

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