Krankheitskosten: Ansatz zumutbarer Eigenbelastung nicht verfassungswidrig

Der im Einkommensteuergesetz vorgesehene Ansatz einer zumutbaren Belastung im Rahmen der Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen (agB) bei Krankheitskosten ist nicht verfassungswidrig. Dies jedenfalls meint das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz.

Im Streitfall hatten die Kläger für den Veranlagungszeitraum 2008 rund 1.250 Euro (unter anderem Aufwendungen für Chefarztbehandlung und Zweibettzimmerzuschlag) an Krankheitskosten als agB geltend gemacht. Das Finanzamt sah die Krankheitskosten ohne weitere Prüfung dem Grunde nach als abzugsfähig an. Wegen der zumutbaren Belastung in Höhe von etwa 39.000 Euro (= 6 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte) ergab sich jedoch kein Abzug als agB.

Mit der dagegen gerichteten Klage trugen die Kläger vor, bei Krankheitskosten sei stets zu unterstellen, dass die Kosten zwangsläufig entstanden seien. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seiner Entscheidung vom 13.02.2008 (2 BvL 1/06) für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung dem subjektiven Nettoprinzip über den Gleichheitssatz unmittelbaren Verfassungsrang eingeräumt, der es erfordere, dass der hierfür – also für die Versicherungsbeiträge – aufgebrachte Teil des Einkommens von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer vollständig auszunehmen sei. Ebenso fordere das BVerfG eine realitätsgerechte, den entsprechenden Bedarf abdeckende Steuerfreiheit des Existenzminimums. Der Gleichheitssatz gebiete, dass ein sozialhilfegleiches Versorgungsniveau in voller Höhe aus steuerfreiem Einkommen bestritten werden könne.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte unter anderem aus, es sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Verfahren die Kürzung der Aufwendungen um die zumutbare Belastung verfassungswidrig sei.

Das BVerfG habe in seiner angesprochenen Entscheidung vom Februar 2008 hinsichtlich der gebotenen steuermindernden Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen darauf abgestellt, dass die konkreten Versicherungsbeiträge zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus nach Art und Umfang erforderlich sein müssten. Für die gebotene Berücksichtigung von Krankheitsaufwendungen bedeute dies konkret, dass Krankheitskosten als Kosten der Existenzsicherung nicht generell ohne Einberechnung einer zumutbaren Belastung abgezogen werden müssten. Anderes könne allenfalls nur für die medizinischen Leistungen gelten, die ein Sozialleistungsempfänger – kostenfrei – erhalten würde.

Eine existenzielle Betroffenheit sei bei den danach noch verbleibenden marginalen Aufwendungen angesichts der Höhe der Einkünfte der Kläger nicht zu erkennen. Bei den gesamten Krankheitskosten handele es sich um rund 0,18 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte. Den Klägern verbleibe ein Einkommen, das deutlich weit über dem Regelsatz für das Existenzminimum liege. Im Übrigen sei auch zu beachten, dass das BVerfG den Gesetzgeber in der angesprochenen Entscheidung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2010 zu einer Neuregelung der Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen aufgefordert habe, während hier das Jahr 2008 im Streit sei. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012, 4 K 1970/10,
nicht rechtskräftig

Jahressteuergesetz 2013: Steuerberaterkammer nimmt Stellung

Die im Jahressteuergesetz 2013 vorgesehene Einführung des Authorised OECD Approach (AOA) in das deutsche Steuerrecht hält die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) aus mehreren Gründen für problematisch.

Zunächst einmal sei es keineswegs so, dass die Rechtsfigur des AOA uneingeschränkte Zustimmung finde, heißt es in der Stellungnahme der BStBK zu dem Gesetzentwurf. So sei sie von den Vereinten Nationen abgelehnt und innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) nur mehrheitlich angenommen worden. Auch Deutschland habe in den Jahren 2010 und 2011 zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die noch die alte Fassung des Artikel 7 OECD-Musterabkommens enthielten.

Vor allen Dingen jedoch hätte eine entsprechende Regelung, wenn überhaupt, im Einkommensteuerrecht angesiedelt werden müssen. § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) enthalte bisher in seinem Kern eine Gewinnberichtigungs- und keine Gewinnermittlungsvorschrift. Die derzeit vorgesehene Regelung des AOA als nur einseitig zulasten der Unternehmer wirkende Gewinnberichtigungsvorschrift sei rechtsstaatlich nicht akzeptabel.

Zudem gestalte sich die geplante Neufassung des § 4 Nr. 21 und 22 Umsatzsteuergesetz (UStG), mit der eine Anpassung des nationalen Umsatzsteuerrechts an die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie erfolgen soll, als schwierig. Viele Bildungsträger, die bisher steuerpflichtige Leistungen erbracht haben, würden zukünftig unter die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen fallen. Dies hätte weitreichende Folgen für die betroffenen Unternehmen, wie beispielsweise den Verlust des Vorsteuerabzugs und damit verbunden gegebenenfalls Korrekturen nach § 15a UStG. Entgegen der Intention des Gesetzgebers führe die Neuregelung vielfach zu einer Verteuerung von Bildungsleistungen, warnt die BStBK. Denn die erhöhten Kosten würden an den Endverbraucher weitergegeben. Aufgrund des noch bestehenden Beratungsbedarfs und der gravierenden Auswirkungen empfiehlt die Steuerberaterkammer, diese Regelung erst zu einem späteren Zeitpunkt – nach eingehender Beratung – umzusetzen.

Als positives Signal an die Unternehmen, Bürokratie abbauen zu wollen, begrüßt die BStBK die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen. An der Umsetzung sollte ihrer Ansicht nach festgehalten werden. Insbesondere vor dem Hintergrund des rasanten technischen Fortschritts erscheine es nicht mehr zeitgemäß, Unterlagen über zehn Jahre auswertbar vorzuhalten. Zeitnähere Betriebsprüfungen wären für alle Beteiligten eine sachgerechte Lösung auf dem Weg, die Aufbewahrungsfristen weiter zu verkürzen. Eine weitere Verkürzung der Aufbewahrungsfristen müsse allerdings im Rahmen eines Gesamtkonzeptes auch die Festsetzungs- und strafrechtlichen Verjährungsfristen mit einbeziehen.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 19.09.2012

Verfassungswidrig? Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz auf dem Prüfstand

Das Bundesverfassungsgericht soll klären, ob § 19 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Verbindung mit §§ 13a und 13b ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) verfassungswidrig ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Er meint unter anderem, dass die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Anteilen daran eine nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigte und damit verfassungswidrige Überprivilegierung darstellt.

Dem Verfahren liegt die Besteuerung eines Erbanfalls im Jahr 2009 zugrunde. Der Kläger war zu einem Viertel Miterbe seines Onkels. Im Nachlass befanden sich Guthaben bei Kreditinstituten und ein Steuererstattungsanspruch. Der Wert des auf den Kläger entfallenden Anteils am Nachlass belief sich auf 51.266 Euro. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 20.000 Euro und eines Steuersatzes von 30 Prozent setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer in Höhe von 9.360 Euro fest.

Der BFH teilt nicht die Ansicht des Klägers, die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (unter anderem Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) sei verfassungswidrig. Nach Auffassung des BFH ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Erwerber der Steuerklasse II besser zu stellen als Erwerber der Steuerklasse III. Artikel 6 Absatz 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle, beziehe sich nur auf die Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern, nicht aber auf Familienmitglieder im weiteren Sinn wie etwa Geschwister oder Abkömmlinge von Geschwistern.

Der BFH ist jedoch der Auffassung, dass § 19 Absatz 1 ErbStG in Verbindung mit §§ 13a und 13b ErbStG in der auf den 01.01.2009 zurückwirkenden Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausgingen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.09.2012, II R 9/11

EDITORIAL 11_2012 – Familiensplitting in Deutschland?

Familiensplitting

bislang kennt das Einkommensteuerrecht nur das Ehegattensplitting. Nun fordern Politiker und Experten die Einführung eines Familiensplittings, das die Steuerlast für kinderreiche Familien erheblich reduzieren soll. Denn Familien mit Kindern sollen steuerlich besser gestellt werden und mehr Geld zum Leben haben.

Anders als beim reinen Ehegattensplitting soll das Familieneinkommen künftig durch die Zahl aller Familienmitglieder geteilt werden und eine kinderreiche Familie damit besser gestellt werden als ein kinderloses Paar. So soll es attraktiver werden, größere Familien zu gründen. In Frankreich gibt es ein solches Familiensplitting: Bei einer Familie ohne Kinder wird das Einkommen der beiden Ehepartner wie beim hiesigen Splitting addiert, durch zwei geteilt und dann doppelt besteuert. Bei einer Familie mit Kindern wird das Familieneinkommen durch alle Mitglieder geteilt, jedes Kind zählt anteilig. So erhält jedes Elternteil den Divisor 1, jedes Kind 0,5, und ab dem dritten Kind gibt es den Divisor 1.

Ob das Familiensplitting auch zu uns kommt, wird derzeit heftig diskutiert. Viele halten es zwar für eine gute Idee, aber zu teuer für die klammen Staatskassen durch eine Zusatzbelastung von rund zehn Milliarden Euro im Jahr. Um diese Auswirkungen zu begrenzen, könnte der Divisor pro Familienmitglied kleiner werden, etwa 0,4 für die ersten beiden Kinder und 0,7 ab dem dritten Kind.

Wie auch immer, für ein kinderloses Paar wird es nicht günstiger.

Fotovoltaik: Nach wie vor steuerlich gefördert

„Trotz dunkler Wolken am Förder-Himmel“ bei den alternativen Energien bieten sich für Inhaber von Fotovoltaik-Anlagen noch immer beachtliche Steuervorteile. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin.

So könnten Inhaber von „Solarzellen“ schon vor Anschaffung der Technik bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd abziehen. Dieser Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz lohne sich insbesondere dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Jahr des Abzugs besonders hoch sind. Die Investition müsse sodann in den folgenden drei Jahren erfolgen.

Anderenfalls hebe das Finanzamt den früheren Steuervorteil rückwirkend und zuzüglich Zinsen wieder auf. Sei die Anlage angeschafft, winke zusätzlich eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent. Der Abzug könne beliebig auf das laufende und die folgenden vier Jahre verteilt werden. Hinzu komme die reguläre Abschreibung über 20 Jahre auf den dann noch verbleibenden Wert.

Grundsätzlich dürfe bei Anwendung des Investitionsabzugsbetrags der geförderte Gegenstand nicht zu mehr als 10 Prozent privat genutzt werden, so der DStV. Nach einer neuen Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (S 2183b-42-St 226) solle dabei aber ein Eigenverbrauch von mehr als 10 Prozent nicht schaden. So müsse der Strom nicht mehr ganz überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist werden.Eine erhebliche Hürde bei der steuerlichen Förderung von Fotovoltaik sei damit beseitigt.

Abschließend weist der Steuerberaterverband darauf hin, dass Betreiber von Solaranlagen steuerliche Unternehmer sind. Daher müssten sie zu Beginn einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und jährlich für ihren Betrieb eine Einnahme-Überschuss-Rechnung oder eine Bilanz beim Finanzamt abgeben.

Deutscher Steuerberaterverband, PM vom 13.09.2012

Steuerfreies Gehaltsextra: Wenn der Chef die Kinderbetreuung bezahlt

Der Betrieb hat viele Möglichkeiten, seiner Belegschaft etwas zuzuwenden, ohne dass hierauf Lohnsteuer erhoben wird. Das bedeutet für den einzelnen Arbeitnehmer dann automatisch ein höheres Nettogehalt. Denkbar ist das zum Beispiel für einen Kindergartenzuschuss: Die Auszahlung bleibt in voller Höhe bis zu dem Betrag steuerfrei, der bei Vater oder Mutter an Kosten für den Hort oder die Betreuung der Sprösslinge anfällt.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat allerdings klargestellt, dass für die Steuerfreiheit erforderlich ist, dass die Leistungen nicht unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Gehaltsumwandlung gezahlt werden dürfen (Az. 11 K 81/10). Wird diese Voraussetzung beachtet, kann der Chef die Kosten seiner Belegschaft übernehmen, und dieser Zuschuss unterliegt nicht als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer. Diese Steuerfreiheit gilt für Leistungen zur Unterbringung und Beaufsichtigung von nicht schulpflichtigem Nachwuchs der Arbeitnehmer in Kindergärten, Tagesstätten, Krippen, Hort oder durch eine Tagesmutter. Hinzu kommen kostenlose Betreuungsangebote in der Firma selbst, wenn der Betrieb Räume und Aufsichtspersonal zur Verfügung stellt. Dabei kann der Arbeitgeber die Kosten entweder direkt an die jeweilige Einrichtung oder den Eltern brutto mit ihrem Gehalt überweisen. In diesem Fall müssen Vater oder Mutter dem Lohnbüro lediglich einen Nachweis über die tatsächlich angefallenen
Kosten für Hort oder Tagesmutter einreichen.

Für die Steuerfreiheit ist es unerheblich, in welcher Höhe tatsächlich Kosten für die Beaufsichtigung von nicht schulpflichtigen Söhnen oder Töchtern anfallen. Die Höchstgrenze liegt lediglich in dem Betrag, der tatsächlich für Kinderhort oder Tagesmutter anfällt. Und nicht immer gibt es die Steuerfreiheit nur für zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers, sodass auch eine Gehaltsumwandlung begünstigt sein kann. Denn eine Umwandlung von freiwilligen Sonderzuwendungen in einen Kindergartenzuschuss ist erlaubt.

Zahlt der Arbeitgeber beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld aus, unterliegt dieser Betrag der Lohnsteuer und führt in der Regel aufgrund des Einmalbetrags auch noch zu einer höheren Progression für das übrige Jahresgehalt. Zahlt nun der Chef dem Arbeitnehmer im Dezember einen Zuschuss für die Jahresrechnung des Kindergartens und streicht dafür die Weihnachtsgratifikation, fällt hierauf keine Lohnsteuer an. Der Betrieb zahlt dann per Saldo zwar brutto den gleichen Betrag aus, was für die Eltern im Gegenzug netto aber deutlich mehr ausmacht. Denn sie müssen die Betreuungskosten nun nicht mehr aus ihrem versteuerten Gehalt aufbringen.

Dieses Gestaltungsmodell gelingt, wenn ein begünstigter Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung geleistet wird. Anders sieht es nur aus, wenn die Belegschaft zumindest im Zeitpunkt der Zahlung einen  verbindlichen Rechtsanspruch darauf hatte.

Freiwilliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld lassen sich als nicht geschuldeter Arbeitslohn in privilegierte Zuschüsse umwandeln, nicht aber der bereits im Arbeitsvertrag zugesicherte Gehaltsaufschlag. Soweit Arbeitnehmer also keinen arbeitsvertraglichen Anspruch haben, liegt kein ohnehin geschuldeter Arbeitslohn vor, und der Chef kann die ersatzweise bezahlten Zuschüsse brutto ausbezahlen.

Miete unter Angehörigen: Kriterien für fremdübliche Gestaltung des Mietvertrags

Wollen Immobilienbesitzer das Finanzamt an den Bau- oder Erwerbskosten sowie laufenden Aufwendungen eines Hauses beteiligen, lässt sich dies über ein  familieninternes Sparmodell bestens realisieren.

Hierzu wird eine Wohnung unter Marktniveau an Verwandte vermietet. Das bringt geringe steuerpflichtige Einnahmen, aber den Abzug der vollen Werbungskosten. Klassisches Beispiel ist oftmals das Zweifamilienhaus, in dem neben den Eltern auch ein Kind mit seiner Familie lebt. Allerdings schauen Finanzbeamte bei Verträgen mit Angehörigen näher hin: Wird der Vertrag wie allgemein mit Fremden üblich abgeschlossen oder nur aus dem Zweck, Steuern zu sparen? Für die  Anerkennung der Abmachung verlangt der Fiskus beispielsweise, dass der Mietvertrag wirksam abgeschlossen und auch so in der Praxis umgesetzt wird. Read more

E-Bilanz: Übergangsfrist endet bald

Für Wirtschaftsjahre ab dem 01.01.2013 muss die Einreichung der Jahresabschlussbilanz in elektronischer Form erfolgen. Hierauf weist die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hin. Den 1,35 Millionen betroffenen Unternehmen bleibe nur noch wenig Zeit, die notwendigen Umstellungen in Buchhaltung und IT vorzunehmen.

Die Regelung zur E-Bilanz ist Teil des Steuerbürokratieabbaugesetzes (SteuBAG) der Bundesregierung, das Ende 2008 verabschiedet wurde. Ziel ist, die elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und Steuerbehörden zu verbessern.

Die Umsetzung des Gesetzes sei bereits zweimal um je ein Jahr verschoben worden, erklärt die BStBK. Da es lange kein festes Regelwerk zur Abgabe einer Steuerbilanz gegeben habe, habe sich ein Großteil der deutschen Unternehmen bis heute nicht eingehend mit der E-Bilanz und deren Umsetzung  auseinandergesetzt. Dies müsse nun dringend geschehen, betont die BStBK.

Die allgemeine Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung habe es noch für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 begann, ermöglicht, die Bilanz in Papierform einzureichen. Doch die Übergangsfrist ende nun mit dem Jahr 2012. Die Abgabe einer E-Bilanz werde für das Wirtschaftsjahr 2013 zur Pflicht.

Künftig müssten Unternehmen ihre Daten in ein elektronisches Übermittlungsformat (XBRL) übertragen und bei der Finanzverwaltung einreichen.
Die Umstellung bedürfe unter Umständen einer längeren Vorbereitungszeit, wenn die Unternehmen mehr und detailliertere Daten erarbeiten und die IT-Systeme anpassen müssen. Die BStBK empfiehlt, die Anpassung der Buchführung an die Erfordernisse der E-Bilanz bis Ende 2012 vorzunehmen, um 2013 richtig buchen zu können.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 28.08.2012

Praxisgebühr: Nicht als Sonderausgabe abziehbar

Die sogenannten Praxisgebühren können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) können Steuerpflichtige „Beiträge zu Krankenversicherungen“ als Sonderausgaben abziehen. Darunter fallen laut BFH jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen.

Bei der Praxisgebühr sei dies nicht der Fall, da der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von der Zahlung dieser Gebühr gewährt wird. Sie stelle vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten dar, so der BFH.

Ob Praxisgebühren als außergewöhnliche Belastung in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können, konnte der BFH offenlassen. Im Streitfall wurde die dem Kläger zumutbare Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) nicht erreicht. Die Zahlungen hätten sich schon aus diesem Grund bei ihm steuerlich nicht auswirken können.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.07.2012, X R 41/11

Erstattungszinsen: Streit um die Besteuerung als Kapitaleinnahmen

Durch das Ende 2010 in Kraft getretene Jahressteuergesetz 2010 gelten jetzt Zinsen, die das Finanzamt auf Erstattungen – wie etwa die Rückzahlung von Einkommensteuer für alte Jahre – überweist, durch eine „klarstellende“ gesetzliche Regelung als Kapitaleinnahmen. Da dies rückwirkend in allen offenen Fällen gilt, unterliegen sie bis einschließlich 2008 in voller Höhe der tariflichen Einkommen- und seit dem Jahr 2009 der pauschalen Abgeltungsteuer. Nachzahlungszinsen, die vom Steuerpflichtigen an das Finanzamt zu zahlen sind, können jedoch nach wie vor nicht steuerlich geltend gemacht werden, wie es bis 1998 über die Sonderausgaben noch möglich war.

Diese Maßnahme erfolgte als Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) von Mitte 2010, wonach die vom Finanzamt bezahlten Zinsen für Einkommensteuererstattungen nicht mehr als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen sind (Az. VIII R 33/07). Wenn die Zinsen auf Steuernachzahlungen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden dürften, so könnten im Gegenzug Erstattungszinsen auch keine Steuerpflicht auslösen, so der BFH. Dies ist aber nun per Gesetz gerade wieder eingeführt worden, indem es zur Festschreibung der beanstandeten Auffassung kam und der Abzug weiterhin verboten ist.

Die Oberfinanzdirektion Magdeburg weist mit Verfügung vom 10. August 2012 (Az. S 2252 – 117 – St 214) darauf hin, dass Einsprüche hierzu ruhen können und der Fiskus sogar Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der strittigen Steuer gewährt. Hintergrund hierfür ist, dass das Finanzgericht Münster in zwei im Juli 2012 veröffentlichten Urteilen (Az. 2 K 1947/00 E, 2 K 1950/00 E) klargestellt hat, dass Erstattungszinsen trotz der gesetzlichen Neuregelung nicht steuerpflichtig sind. Mit Hinweis auf den ab 1999 bestehenden Gleichklang zwischen der Steuerfreiheit von Erstattungszinsen einerseits und der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen andererseits folge, dass Erstattungszinsen nicht steuerbar seien, solange Nachzahlungszinsen nicht als Sonderausgaben – oder anders – abzugsfähig werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sind zudem Revisionen beim Bundesfinanzhof anhängig, etwa unter VIII R 1/11, VIII R 36/10 und VIII R 48/11. Einsprüche, die auf diese Verfahren gestützt werden, können also ruhen, und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der strittigen Steuerbeträge werden aufgrund der freundlichen Handhabe des Fiskus von den einzelnen Finanzämtern gewährt, aber nur auf Antrag. Dieses Entgegenkommen liegt daran, dass sich der BFH bereits kritisch zur Änderung geäußert hat, zumindest was die Rückwirkung
betrifft.

Zum Hintergrund der Steuerverzinsung
Erhalten Steuerpflichtige vom Finanzamt eine Steuererstattung, ist dieser Betrag zu ihren Gunsten zu verzinsen, wobei die Zinsberechnung 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Einkommensteuer 2011 wäre das dann ab dem 1. April 2013. Durch die gesetzliche Neuregelung bleibt es dabei, dass diese Erstattungszinsen – zumindest zunächst einmal – steuerpflichtig bleiben. Das bedeutet, dass sie dem Finanzamt weiterhin über die Anlage KAP zu melden sind. Gegen den  anschließenden Steuerbescheid kann dann Einspruch eingelegt und der entsprechende Fall über ein ruhendes Verfahren kostenlos offen gehalten werden, bis BFH oder möglicherweise sogar das Bundesverfassungsgericht hierzu endgültig eine Entscheidung getroffen haben.