Die im Jahressteuergesetz 2013 vorgesehene Einführung des Authorised OECD Approach (AOA) in das deutsche Steuerrecht hält die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) aus mehreren Gründen für problematisch.
Zunächst einmal sei es keineswegs so, dass die Rechtsfigur des AOA uneingeschränkte Zustimmung finde, heißt es in der Stellungnahme der BStBK zu dem Gesetzentwurf. So sei sie von den Vereinten Nationen abgelehnt und innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) nur mehrheitlich angenommen worden. Auch Deutschland habe in den Jahren 2010 und 2011 zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die noch die alte Fassung des Artikel 7 OECD-Musterabkommens enthielten.
Vor allen Dingen jedoch hätte eine entsprechende Regelung, wenn überhaupt, im Einkommensteuerrecht angesiedelt werden müssen. § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) enthalte bisher in seinem Kern eine Gewinnberichtigungs- und keine Gewinnermittlungsvorschrift. Die derzeit vorgesehene Regelung des AOA als nur einseitig zulasten der Unternehmer wirkende Gewinnberichtigungsvorschrift sei rechtsstaatlich nicht akzeptabel.
Zudem gestalte sich die geplante Neufassung des § 4 Nr. 21 und 22 Umsatzsteuergesetz (UStG), mit der eine Anpassung des nationalen Umsatzsteuerrechts an die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie erfolgen soll, als schwierig. Viele Bildungsträger, die bisher steuerpflichtige Leistungen erbracht haben, würden zukünftig unter die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen fallen. Dies hätte weitreichende Folgen für die betroffenen Unternehmen, wie beispielsweise den Verlust des Vorsteuerabzugs und damit verbunden gegebenenfalls Korrekturen nach § 15a UStG. Entgegen der Intention des Gesetzgebers führe die Neuregelung vielfach zu einer Verteuerung von Bildungsleistungen, warnt die BStBK. Denn die erhöhten Kosten würden an den Endverbraucher weitergegeben. Aufgrund des noch bestehenden Beratungsbedarfs und der gravierenden Auswirkungen empfiehlt die Steuerberaterkammer, diese Regelung erst zu einem späteren Zeitpunkt – nach eingehender Beratung – umzusetzen.
Als positives Signal an die Unternehmen, Bürokratie abbauen zu wollen, begrüßt die BStBK die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen. An der Umsetzung sollte ihrer Ansicht nach festgehalten werden. Insbesondere vor dem Hintergrund des rasanten technischen Fortschritts erscheine es nicht mehr zeitgemäß, Unterlagen über zehn Jahre auswertbar vorzuhalten. Zeitnähere Betriebsprüfungen wären für alle Beteiligten eine sachgerechte Lösung auf dem Weg, die Aufbewahrungsfristen weiter zu verkürzen. Eine weitere Verkürzung der Aufbewahrungsfristen müsse allerdings im Rahmen eines Gesamtkonzeptes auch die Festsetzungs- und strafrechtlichen Verjährungsfristen mit einbeziehen.
Bundessteuerberaterkammer, PM vom 19.09.2012