EDITORIAL 10_2012

statistisch gesehen verfügt rund ein Prozent der Deutschen über mehr als ein Drittel aller Besitztümer, die Hälfte der Bevölkerung hat dagegen kaum Ersparnisse. Ausgehend von diesem Zahlenwerk gibt es nun zur Entlastung der verschuldeten Haushaltskasse verschiedene Vorschläge für eine stärkere Belastung der Vermögenden, etwa durch die Reichensteuer. Diese soll – so etwa die Idee von Gewerkschaften und Sozialverbänden – das Gefühl vermitteln, dass bei denen „ganz oben„ zur Solidarität kassiert wird. Das ist aber auch jetzt schon so, indem auf Einkommen ab 250.000 Euro für die überschießenden Beträge ein Aufschlag von 3 Punkten auf den Spitzensteuersatz von 42 Prozent erfolgt.

Da die Entwicklung der Vermögen seit den Nachkriegsjahren eine ähnliche Entwicklung wie die der Einkommen genommen hat, kommt auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer als Alternative ins Spiel, die zuvor kaum eine Rolle spielte. Denn die Bundesbürger besaßen bis Ende der sechziger Jahre nur wenige Ersparnisse. Seitdem hat sich alleine das Geldvermögen mit knapp fünf Billionen Euro fast verdreifacht. Hinzu kommen noch Immobilien sowie Unternehmenswerte.

Generell sollen Gutverdiener und Vermögende – also die sog. Reichen – stärker zur Finanzierung des Staates herangezogen werden. Neben den vorgenannten Planungen gibt es zudem Vorschläge, mehr Abgeltungsteuer zu verlangen oder eine neue Zwangsabgabe einzuführen. Insoweit drohen also Wohlhabenden auf einen Schlag mehrere Ideen, um die Abgaben zu erhöhen. Aber nicht alle nutzen dem Staat wirklich: So deckte etwa die frühere Vermögensteuer gerade einmal den Verwaltungsaufwand.

Gesetzgebung: Mehr Transparenz bei der Riester-Rente geplant

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – kurz: AltvVerbG) beschlossen.

Mit einem für die Anbieter verpflichtenden Produktinformationsblatt, das die wichtigsten Kriterien übersichtlich darstellt, sollen die Transparenz und Vergleichbarkeit von geförderten Altersvorsorgeprodukten (Riester-Rente / Basis-Rente) erhöht werden. Zudem sollen die Abschluss- und Vertriebskosten bei einem Vertragswechsel begrenzt werden. Weitere Verbesserungen sind bei der Basisversorgung im Alter und dem so genannten „Wohn-Riester“ vorgesehen. Auch die Möglichkeit, sich im Rahmen eines Riester-Vertrags gegen die verminderte Erwerbsfähigkeit abzusichern, soll erleichtert werden. Die Maßnahmen sind ein wesentlicher Beitrag, um die private Vorsorge für das Alter zu stärken.

Die Änderungen sollen größtenteils zum 1.1.2013 in Kraft treten und erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden sein. Weitere Informationen hierzu hat das BMF in einer Pressemitteilung vom 26.9.2012 zusammengestellt.

Quelle: BMF online

Gewerbesteuer: Messbescheide werden nicht ausgesetzt

Das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der ab dem Jahr 2008 teilweise erheblich geänderten gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen und Mieten (1 BvL 8/12) rechtfertigt nur dann eine Aussetzung der Vollziehung eines  Gewerbesteuermessbescheides, wenn dem Steuerpflichtigen irreparable Nachteile drohen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Gegen die Beschlüsse sind beim Bundesfinanzhof Beschwerden eingelegt worden.

Die Antragstellerinnen begehrten unter Berufung auf einen Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 29.02.2012 (1 K 138/10) die Aussetzung der  Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden für die Jahre 2009  beziehungsweise 2010. Sie machten geltend, die Neuregelung der Hinzurechnungsvorschriften durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 in § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz verletze das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das gelte insbesondere bei den von ihnen betriebenen Unternehmensmodellen, wonach die benötigten Wirtschaftsgüter und Immobilien zum Betrieb von Hotels beziehungsweise Altenheimen ausschließlich von Dritten angepachtet würden. Trotz tatsächlich erzielter Verluste habe die gewerbesteuerliche Hinzurechnung eine erhebliche Steuerbelastung zur Folge und gefährde damit ihre wirtschaftliche Existenz.

Das FG Köln lehnte wie das Finanzamt eine Aussetzung der Vollziehung ab. Zwar bestünden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen. Da die Gewährung der beantragten Aussetzung der Vollziehung aber einem einstweiligen Außerkraftsetzen der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes gleich käme, komme eine Aussetzung nur dann in Betracht, wenn das Interesse der Antragstellerinnen an der begehrten Aussetzung dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Gewerbesteuerbescheide überwiege. Die Antragstellerinnen hätten hierfür glaubhaft machen müssen, dass ihnen durch die Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide irreparable Nachteile drohten, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machten. Derartige Nachteile habe das FG nicht feststellen können. Daher sei die Interessenabwägung zulasten der Steuerpflichtigen ausgefallen.

Rechtsschutzversicherung: Beiträge können absetzbar sein

Beiträge zur Familien-Rechtsschutzversicherung sowie zur Familien und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung sind nicht als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar. Diese kombinierten Versicherungen decken nicht nur private Risiken, sondern auch berufliche Risiken ab, so vor allem den Berufsrechtsschutz.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 31.1.1997, BFH/NV 1997 S. 346) sei allerdings ausnahmsweise eine Aufteilung des Versicherungsbeitrages zulässig, wenn der Versicherer bescheinigt, welcher Anteil der Gesamtprämie nach seiner Kalkulation auf den die berufliche Sphäre betreffenden Versicherungsschutz entfällt, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine.

Als Werbungskosten könne nur der Anteil der Prämie für eine Familien-Rechtsschutzversicherung oder für eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung berücksichtigt werden, der nach der Schadensstatistik der einzelnen Versicherungsgesellschaft auf den Berufs-Rechtsschutz entfällt.

Dieser Prämienanteil sei durch eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachzuweisen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt an, dass nach der Rechtsschutz-Gesamtstatistik bei der Familien-Rechtsschutz-
Versicherung 65% und bei der Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung 43% auf berufliche Schadensfälle entfallen. Dennoch verweigert die Finanzverwaltung eine anteilige Anerkennung. Die Leistungsarten ließen sich „nicht nach allgemeinen Maßstäben in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufteilen“, so die Begründung.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, empfiehlt, immer eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft anzufordern, auf der der Versicherer bescheinigt, welcher Anteil der Gesamtprämie auf den die berufliche Sphäre betreffenden Versicherungsschutz entfällt.

Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. Pressemitteilung vom 3.8.2012

Abgeltungsteuer: Jeder Sechste stellt Zinsen nicht frei

Mehr als jeder sechste Sparer (16 Prozent) in Deutschland entrichtet unnötig Abgaben auf Kapitaleinkünfte, weil er seine Zinsen nicht von der  Abgeltungssteuer freistellt. Das zeigt die Studie „Sparerkompass Deutschland“, die das Meinungsforschungsinstitut forsa im Auftrag der Bank of Scotland  durchgeführt und die das Geldhaus am 20. Juni 2012 veröffentlicht hat. Dabei werden zwei Kernaussagen gemacht: ƒ

  • Vor allem junge Sparer entrichten häufig unnötig Steuern auf Kapitaleinkünfte.
  • Eine knappe Mehrheit der Deutschen kennt die Höhe des Sparer-Pauschbetrags.

Nach der Studie erteilen vor allem überdurchschnittlich viele junge Anleger (34 Prozent) im Alter von 18 bis 29 Jahren ihrem Kreditinstitut keinen  Freistellungsauftrag und lassen sich auf diese Weise Zinseinnahmen entgehen. Bei mehr als drei von vier Deutschen (77 Prozent) kommt der Fiskus indes nicht zum Zug, da sie ihre Sparer-Pauschbeträge ausschöpfen: Ein Drittel der  Bundesbürger (35 Prozent) hat bei einer Bank, 42 Prozent gleich bei mehreren Banken Freistellungsaufträge eingereicht.

Die große Mehrheit der Sparer nutzt den ihr zustehenden Freibetrag geschickt aus. Auch die übrigen Sparer sollten ihre Zinsen freistellen, damit keine Abgeltungssteuer anfällt, rät die Bank of Scotland in Deutschland. Zwar können zu viel geleistete Abgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, allerdings scheuen oder vergessen viele Sparer diesen Schritt, sodass das Geld häufig verloren geht. Bei vielen Banken ist die Einrichtung eines Freistellungsauftrags sogar schon bequem mittels Online-Banking möglich und auch erlaubt.

Wie der Sparerkompass weiter zeigt, sind die Einwohner Hessens Vorreiter bei der Freistellung ihrer Zinsen. Nur sieben Prozent der Sparer haben hier ihrer Bank keinen Auftrag erteilt. Auch in Sachsen (zehn Prozent), Nordrhein-Westfalen und Hamburg (je 13 Prozent) bleiben die Freigrenzen selten ungenutzt. Dagegen haben die Bewohner Berlins (26 Prozent) und Brandenburgs (25 Prozent) überdurchschnittlich häufig keinen Freistellungsauftrag eingereicht. Sie haben also noch Nachholbedarf.

Mehr als die Hälfte (55 Prozent) der Sparer weiß, dass Zinseinnahmen in Deutschland bis zur Grenze von 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete jährlich steuerfrei sind. Fast jeder Fünfte (18 Prozent) glaubt hingegen irrtümlich, die Sparer-Pauschbeträge betrügen 401 Euro bzw. 802 Euro. Weitere zehn Prozent gehen fälschlich davon aus, dass die Freigrenzen bei 1.421 Euro für Ledige und 2.842 Euro für Verheiratete liegen. 17 Prozent haben keine Vorstellung, bis zu welcher Höhe Kapitaleinkünfte von der Abgeltungssteuer verschont bleiben.

Kampf gegen Steuerhinterziehung: Musterabkommen mit den USA veröffentlicht

Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien und die USA wollen ihre bilaterale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung weiter ausbauen. Wie das Bundesfinanzministerium jetzt mitteilt, haben die fünf Staaten und die USA dazu ein Musterabkommen erarbeitet, mit dem die von den USA mit dem US-amerikanischen Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (FATCA) verfolgten Ziele auf eine zwischenstaatliche Grundlage gestellt werden.

Im Gegenzug verpflichten sich die USA, den Partnerstaaten steuerlich relevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Das FATCA sieht vor, dass  Finanzinstitute, die nicht in den USA ansässig sind, den USA Informationen zu US-Kunden zur Verfügung stellen oder Quellensteuereinbehalte auf Erträge aus US-Anlagen hinnehmen müssen. Die Durchführung des Gesetzes soll nun auf eine zwischenstaatliche Grundlage gestellt werden. Das Musterabkommen soll laut Bundesfinanzministerium als Grundlage für entsprechende bilaterale Vereinbarungen dienen.

Danach verpflichten sich die fünf Staaten jeweils, von den in ihrem Gebiet ansässigen Finanzinstituten die Informationen über für US-Kunden geführte Konten zu erheben und der US-Behörde zur Verfügung zu stellen. Die USA verpflichten sich im Gegenzug, dem jeweiligen Vertragspartner Informationen über Zins- und Dividendeneinkünfte zur Verfügung zu stellen, die die US-Steuerbehörde von US-Finanzinstituten erheben. Außerdem verpflichten sich die USA laut Musterabkommen, alle Finanzinstitute des jeweiligen Vertragspartners von der Pflicht auszunehmen, mit der US-Steuerbehörde Vereinbarungen abschließen zu müssen, um in den USA Quellensteuereinbehalte unter FATCA zu vermeiden.

Bundesfinanzministerium, PM vom 26.07.2012

Ferienjob kann Kindergeld gefährden

Wenn Auszubildende oder Studenten in den Ferien arbeiten, kann dies dazu führen, dass der Anspruch auf Kindergeld entfällt. Hierauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) hin. Zwar habe der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2012 die vormalige Hinzuverdienstgrenze von zuletzt 8.004 Euro beim volljährigen Nachwuchs gestrichen. Diejenigen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums noch weiter kindergeldberechtigt sind, müssten aber dennoch aufpassen. Für sie gelte stattdessen eine zeitliche Beschränkung von 20 Stunden pro Woche, wenn sie – etwa im Laufe einer weiteren Ausbildung – noch hinzuverdienen. Betroffen seien hiervon sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige im Nebenberuf, so der DStV. In Monaten mit einer „schädlichen Erwerbstätigkeit“, also wenn die erlaubte Stundenanzahl überschritten wird, fielen für die Eltern das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge weg.

Von dieser Beschränkung ausgenommen sind laut DStV generell Tätigkeiten in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Mini-Job. Auch Schüler und Studenten dürften – zum Beispiel als Ferienjobber – in höchstens zwei Monaten pro Jahr diese 20 Stunden überschreiten. Bedingung hierfür sei allerdings, dass sie diese Grenze im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder einhalten. Dafür müsse dann in  anderen Monaten auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese vermindert werden.

Für Minderjährige gelten nach Angaben des DStV beim Kindergeld keine zeitlichen Begrenzungen. Zudem dürften Kinder unter 18 Jahren selten schon eine  Erstausbildung absolviert haben. Unabhängig davon seien für Heranwachsende die Arbeitsschutzgesetze zu beachten.

Deutscher Steuerberaterverband e. V., PM vom 26.06.2012

AKTUELLES aus der KANZLEI: Neue Gesichter

AKTUELLES

Wir freuen uns über 2 erfolgversprechende Neuverpflichtungen für unser Mitarbeiter-Team!

Nachdem Herr Wald aus unserer Kanzlei ausgeschieden ist investieren wir erneut in die Zukunft und bilden 2 Steuerfachangestellte aus. Wir heißen Frau Hatice Kaya und Frau Sandra Masur herzlich in unserem Team willkommen und freuen uns auf die gemeinsamen Herausforderungen, die die Ausbildung zur Steuerfachangestellten mit sich bringen wird.

Bei Ihrer Berufsausbildung werden sie alle Tätigkeiten und Fähigkeiten erlernen, die einen erfolgreichen, mandantenorientierten Steuerfachangestellten ausmachen: von der Bearbeitung der Finanzbuchhaltung und Lohnabrechnungen über das Vorbereiten von Einkommensteuererklärungen bis hin zur „großen“ Bilanz – da kommt einiges auf die beiden zu. Aber natürlich nicht alles sofort.

Wir hoffen, SIE werden die beiden ebenfalls schnell kennen- und schätzenlernen. Wundern Sie sich also nicht, wenn Sie bei Ihrem nächsten Besuch von einem dieser beiden „neuen Gesichter“ begrüßt werden…

Gewerbesteuer: Abschaffung der Abziehbarkeit als Betriebsausgabe auf dem Prüfstand

Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verfahren anhängig, in dem es um die Frage geht, ob die mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 erfolgte Abschaffung der Abziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe als sogenannte Gegenfinanzierungsmaßnahme verfassungsgemäß ist. Strittig ist nach Angaben des Bundes der Steuerzahler (BdSt), ob es Rechtfertigungsgründe für die Verletzung des objektiven Nettoprinzips gibt. Nach diesem Prinzip seien Betriebsausgaben nämlich grundsätzlich steuerlich abziehbar.

In Anbetracht des vor dem BFH anhängigen Verfahrens rät der BdSt Unternehmen, die Gewerbesteuer zahlen, Einspruch gegen ihren  Einkommensteuerbescheid wegen Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer
als Betriebsausgabe einzulegen. Gleichzeitig sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Mit dieser Vorgehensweise würden die betreffenden Einkommensteuerbescheide offengehalten und nicht bestandskräftig.

Im Fall einer steuerzahlerfreundlichen Gerichtsentscheidung könne diese dann unproblematisch auf den eigenen Sachverhalt übertragen werden.

Bund der Steuerzahler, PM vom 02.07.2012

E-Books: Ermäßigter oder normaler Mehrwertsteuersatz?

Frankreich und Luxemburg wenden für digitale Bücher ermäßigte Mehrwertsteuersätze an, die unter Umständen nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind. Dies meint die Europäische Kommission und hat deswegen Vertragsverletzungsverfahren gegen die beiden Länder eingeleitet.

Rechtlicher Hintergrund: Nach den europäischen Rechtsvorschriften können die EU-Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze für eine begrenzte Anzahl von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden, die in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgelistet sind. Das Herunterladen digitaler Bücher gilt als eine auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung, die in dieser Liste nicht aufgeführt ist und daher auch nicht zum ermäßigten Satz besteuert werden kann. Read more