Wenn Auszubildende oder Studenten in den Ferien arbeiten, kann dies dazu führen, dass der Anspruch auf Kindergeld entfällt. Hierauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) hin. Zwar habe der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2012 die vormalige Hinzuverdienstgrenze von zuletzt 8.004 Euro beim volljährigen Nachwuchs gestrichen. Diejenigen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums noch weiter kindergeldberechtigt sind, müssten aber dennoch aufpassen. Für sie gelte stattdessen eine zeitliche Beschränkung von 20 Stunden pro Woche, wenn sie – etwa im Laufe einer weiteren Ausbildung – noch hinzuverdienen. Betroffen seien hiervon sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige im Nebenberuf, so der DStV. In Monaten mit einer „schädlichen Erwerbstätigkeit“, also wenn die erlaubte Stundenanzahl überschritten wird, fielen für die Eltern das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge weg.
Von dieser Beschränkung ausgenommen sind laut DStV generell Tätigkeiten in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Mini-Job. Auch Schüler und Studenten dürften – zum Beispiel als Ferienjobber – in höchstens zwei Monaten pro Jahr diese 20 Stunden überschreiten. Bedingung hierfür sei allerdings, dass sie diese Grenze im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder einhalten. Dafür müsse dann in anderen Monaten auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese vermindert werden.
Für Minderjährige gelten nach Angaben des DStV beim Kindergeld keine zeitlichen Begrenzungen. Zudem dürften Kinder unter 18 Jahren selten schon eine Erstausbildung absolviert haben. Unabhängig davon seien für Heranwachsende die Arbeitsschutzgesetze zu beachten.
Deutscher Steuerberaterverband e. V., PM vom 26.06.2012