Betriebsprüfung: Finanzbeamte holen üppige Mehrergebnisse

Immer mehr Firmen, Freiberufler, Landwirte, Bauherrengemeinschaften, Verlustzuweisungsgesellschaften und seit 2010 auch vermögende Privatpersonen müssen sich einer Betriebsprüfung unterziehen. Wie oft die Beamten kommen, hängt von Umsatz und Ertrag ab. Mittelständler müssen statistisch gesehen alle 15,2 Jahre mit einem Besuch rechnen, Großbetriebe sogar alle 4,6 Jahre. Dabei arbeiten die Finanzbeamten dank moderner Software effektiv und können mehr Fälle erledigen.

Im Jahr 2011 holten die 13.226 vorhandenen Betriebsprüfer bei ihren rund 200.000 Besuchen ein stolzes Mehrergebnis – Steuern und Nachzahlungszinsen – von 16,3 Milliarden Euro für die Staatskasse rein, was sich aus der aktuellen Statistik des Bundesfinanzministeriums vom 13. Juli 2012 für das abgelaufene Jahr 2011 ergibt. Hinzu kommen noch die Einnahmen der Lohnsteueraußenprüfung, der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und der Steuerfahndungsdienste, die sind in diesen Mehrergebnissen nämlich nicht enthalten. In der Betriebsprüfungskartei des Fiskus sind knapp 8,6 Millionen Steuerpflichtige gespeichert, unterteilt nach Groß, Mittel, Klein- und Kleinstbetrieb. Wie bisher ergibt sich mit 77 Prozent der größte Teil der Mehrsteuern aus der Prüfung der 191.335 Großbetriebe. Read more

EDITORIAL 08_2012

Steuersätze EU

landläufig hat sich die Ansicht verfestigt, dass der deutsche Fiskus bei den Steuerzahlern allzu kräftig zugreift. Doch wenn man die aktuellen Vergleichszahlen von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, für das laufende Jahr 2012 anschaut, kann diese Behauptung nicht zwingend vertreten werden. So beträgt beispielsweise der durchschnittliche Normalsteuersatz der Umsatzsteuer in den 27 EU-Ländern 21 Prozent, wobei Ungarn mit 27 sowie Dänemark und Schweden mit 25 Prozent die Ausreißer nach oben sind. Da sind wir hierzulande mit 19 Prozent noch relativ günstig.

Der durchschnittliche Spitzensatz der Einkommensteuer in der EU stieg im Jahr 2012 auf 38,1 Prozent an, in Deutschland liegt er bei 47,5 Prozent. Die höchsten Regelsteuersätze verzeichnen Frankreich (36,1), Malta (35) und Belgien (34), während Deutschland mit 29,8 Prozent im Mittelfeld liegt. Günstig ist es in Bulgarien und Zypern mit je 10 und in Irland mit 12,5 Prozent.

Diese statistischen Werte sind natürlich nur grobe Richtwerte, das Abzugspotential nach dem jeweiligen Recht ist zu berücksichtigen. Die Daten beinhalten jedoch harmonisierte Steuerindikatoren auf der Grundlage des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, um einen Vergleich der Steuersysteme und -politiken zwischen den Mitgliedstaaten überhaupt zu ermöglichen.

Laut Eurostat findet zudem die Besteuerung von Vermögen eine wachsende Beachtung, insbesondere wiederkehrende Grund- und Immobiliensteuern. Deutschland hatte die Vermögensteuer 1996 abgeschafft und bislang nicht wieder reaktiviert, auch wenn Politiker sie immer wieder fordern.

Mieteinkünfte: Kein Abzug von Werbungskosten nach dem Verkauf der Immobilie

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2010 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der private GmbH-Gesellschafter weiterhin nachträgliche Werbungskosten hat, wenn der Erlös aus dem Verkauf der Anteile nicht ausreicht, um die  aufgenommenen Kredite vollständig zu tilgen.

Nunmehr tauchte die Frage auf, ob diese geänderte Sichtweise auch auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung übertragen werden kann, wenn das Geld aus dem Hausverkauf nicht für die Darlehen reicht und der Ex-Immobilienbesitzer daher weiter Schuldzinsen bezahlen muss. Hierzu hat der BFH in einem am 16. Mai 2012 veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Aufwendungen für den Ausbau eines überflüssigen Öltanks wegen Umstellung auf Gasheizung nach Veräußerung der Immobilie selbst dann keine nachträglichen Werbungskosten sind, wenn die Käuferseite den Ausbau ausdrücklich verlangt hat. Vermieter und private GmbH-Gesellschafter werden insoweit nicht gleichgestellt, betonten die Richter. Read more

Mehrwertsteuer: Sätze steigen 2012 innerhalb der EU weiter an

Die Mehrwertsteuersätze steigen innerhalb der Europäischen Union im Jahr 2012 weiter an. Nach anhaltendem Rückgang steigen auch Körperschaft- und Spitzeneinkommensteuersätze langsam. Dies meldet die Europäische Kommission.

Nach der Mitteilung ist der durchschnittliche Normalsteuersatz der Mehrwertsteuer in der EU27 seit 2008 stark angestiegen. Der Normalsatz der Mehrwertsteuer reichte 2012 von 15 Prozent in Luxemburg und 17 Prozent in Zypern bis 27 Prozent in Ungarn sowie 25 Prozent in Dänemark und Schweden. Read more

Fahrtenbuch: Fahrtziele dürfen nicht nur mit Straßennamen angegeben sein

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen. Hierfür reicht es nicht aus, als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen anzugeben. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) auch dann, wenn diese Angaben anhand nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert werden.

Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Dienstwagen überlassen. Sie begehrte im Rahmen der von ihr als Arbeitgeberin durchzuführenden Lohnsteueranmeldung, den für die Dienstwagenüberlassung anzusetzenden geldwerten Vorteil nicht mit der Ein-Prozent-Regelung, sondern auf Grundlage der von dem Gesellschafter-Geschäftsführer geführten Fahrtenbücher zu versteuern.

Die Fahrtenbücher wiesen allerdings neben dem jeweiligen Datum zumeist nur Ortsangaben auf, gelegentlich auch die Namen von Kunden oder Angaben zum Zweck der Fahrt, außerdem den Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer. Diese Angaben ergänzte die Klägerin nachträglich durch eine Auflistung, die sie auf Grundlage eines von dem  Gesellschafter-Geschäftsführer handschriftlich geführten Tageskalenders erstellt hatte. Diese Auflistung enthielt Datum, Standort und Kilometerstand des  Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt, sowie Grund und Ziel der Fahrt.

Während das Finanzamt das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß im Sinne des Einkommensteuergesetzes beurteilte, war die dagegen vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage erfolgreich. Das FG hielt das Fahrtenbuch für ordnungsgemäß. Die Kombination aus handschriftlich in einem geschlossenen Buch eingetragenen Daten und der zusätzlichen, per Computerdatei erstellten erläuternden Auflistung reiche noch aus, um den durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs anzusetzenden geldwerten Vorteil individuell zu berechnen.

Die dagegen gerichtete Revision des Finanzamts war erfolgreich. Der BFH verwarf das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß, weil die Fahrten darin nicht vollständig aufgezeichnet seien. Eine solche vollständige Aufzeichnung verlange grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Dem genügten die Angaben im Streitfall nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergeben hätten. Bei dieser Art der Aufzeichnung seien weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet. Angesichts dessen konnte es laut BFH auch nicht ausreichen, die fehlenden Angaben durch eine Auflistung nachzuholen, die erst nachträglich erstellt wurde.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.03.2012, VI R 33/10

Ehrenamt: Nachbesserungen bei der Umsatzsteuer in Sicht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat gegenüber dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) Nachbesserungen bei den umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für Ehrenamtliche in Aussicht gestellt.

Hintergrund ist laut DStV ein Schreiben des BMF vom 02.01.2012, in dem es um die Angemessenheit der Vergütung bei ehrenamtlicher Tätigkeit ging, und in dem die in § 4 Nr. 26b Umsatzsteuergesetz geregelten Anforderungen an eine Umsatzsteuerbefreiung streng ausgelegt werden. Nach Angaben des Steuerberaterverbandes sind die darin formulierten verschärften Dokumentationspflichten, Vergütungshöchstgrenzen und die generelle Ablehnung der Umsatzsteuerbefreiung bei Zahlung pauschaler Vergütungsleistungen mit erheblichen Auswirkungen für Vereine, Verbände und Organisationen verbunden. Read more

EDITORIAL 07_2012

Editorial

das Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat bereits Erleichterungen und den Abbau von Bürokratie gebracht, die gewerbliche Wirtschaft wurde bei den Informationspflichten etwa um rund 4,05 Mrd. Euro pro Jahr entlastet, vor allem durch die Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung. Nun soll es weitere Maßnahmen geben, so zumindest der Wunsch einzelner Bundesländer wie Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Sie haben gemeinsam eine Elf-Punkte-Liste mit Maßnahmen zur weiteren Steuervereinfachung erarbeitet – mit dem Ziel, vor allem die Finanzverwaltung zu entlasten. Nun müssen sie nur noch die Kollegen in den anderen Ländern überzeugen, damit aus den Plänen über eine Gesetzesinitiative durch den Bundesrat Realität wird.

Aber auch für Steuerzahler befinden sich Entlastungen auf der Vorschlagsliste. Nachdem der Arbeitnehmerpauschbetrag im Jahre 2010 auf 1.000 Euro  angehoben worden war, soll nun eine weitere Steigerung auf 1.150 Euro kommen. Dadurch entfällt der Nachweis der einzelnen Ausgaben für noch mehr Arbeitnehmer. Senioren bleiben aber auch bei den neuen Plänen außen vor: Deren Pauschbetrag liegt wie Blei bei mickrigen 102 Euro, auch wenn der Ex-Beamte auf seine Pension Lohnsteuer zahlt und bei Rentnern ein immer höherer Prozentsatz des Altersruhegeldes besteuert wird. Sie werden im Gegensatz zu den „Aktiven“ auch nicht davon profitieren, dass eine Monatspauschale von 100 Euro für die Benutzung des heimischen Arbeitszimmers  kommen soll. Ein solches Büro können Ruheständler kaum noch geltend machen.

Spekulationsverlust: Keine Verrechnungsfähigkeit mit anderen Einkünften

Das Einkommensteuergesetz schließt einen sogenannten vertikalen Verlustausgleich zwischen privaten Veräußerungsverlusten und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausdrücklich aus. Diese Beschränkung ist nach dem Urteil vom Finanzgericht Münster verfassungsgemäß, weil im Gegenzug realisierte Gewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei bleiben und zudem eine jahresübergreifende Verrechnung mit anderen steuerpflichtigen Gewinnen erlaubt ist (Az. 11 K 2624/09 E).

Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerzahler im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden. Dies schließt einen Ausgleich zwischen Spekulationsverlusten und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausdrücklich aus.


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Nobler Fuhrpark: Kein Abzug von Betriebsausgaben

Ein PKW-Oldtimer darf den betrieblichen Gewinn nicht mindern, insbesondere wenn er kaum bewegt wird. Dann weist das Auto eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung auf wie die übrigen Aufwendungen, die dem gesetzlichen Abzugsverbot für Unternehmer und Freiberufler unterliegen. Mit diesem Beschluss hat der Bundesfinanzhof die Auffassung vom Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigt und keine Revision gegen das Urteil zugelassen (I B 42/11).

Das Finanzgericht hatte entschieden, dass der Aufwand für einen Jaguar EType
Roadster V12 Baujahr 1973 zum Gebrauchtwagenpreis von rund 55.000 Euro wie die Kosten für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten sich nicht gewinnmindernd auf die Steuer auswirken darf, obwohl der Wagen laut Fahrtenbuch gelegentlich zu Kundenbesuchen und damit betrieblichen Fahrten genutzt wurde (Az. 6 K 2473/09).


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Bei den in der Vorschrift zum gesetzlichen Abzugsverbot beispielhaft aufgezählten sog. Repräsentationsaufwendungen liegt die Wahrscheinlichkeit auf der Hand, dass sie die private Lebensführung berühren. Aus der damaligen Gesetzesbegründung ergibt sich nämlich, dass diese Aufwendungen generell nicht abziehbar sein sollen, weil sie bereits ihrer Art nach von der Allgemeinheit als unangemessen – entweder vom Grundsatz komplett oder nur in der Höhe – angesehen werden.

Diese Voraussetzung liegt vor, wenn Kosten

  • einer sportlichen Betätigung,ƒƒ
  • der Unterhaltung von Geschäftsfreunden,
  • der Freizeitgestaltung oderƒƒ
  • der Repräsentation dienen.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Kfz nicht auch der Repräsentation der Firma dienen könnte. Es widerspräche nämlich dem verfolgten Vereinfachungszweck, wenn Finanzbeamte für die Frage des Abzugs zu prüfen hätten, ob Werbezwecke im Vordergrund stehen oder ob die Präsentation der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder der Befriedigung einer Neigung des Unternehmers dient. Diese Abgrenzung zu vermeiden ist gerade das Ziel des Abzugsverbots im Einkommensteuergesetz.

Das greift jedenfalls immer dann ein, wenn ein in der Vorschrift genanntes Wirtschaftsgut in einer Weise eingesetzt wird, die bei pauschalierter Betrachtung dazu geeignet ist, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen. Ob dies im Einzelfall tatsächlich gegeben ist, ist dann nicht mehr zu prüfen, stellten die Richter klar.

Vor diesem Hintergrund sind Aufwendungen für den Jaguar E als Oldtimer ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen. Auch die betrieblichen Fahrten dienten der Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit und sind der Freizeitgestaltung zuzurechnen. Ein solches Liebhaberautoƒƒ

  • bietet einerseits nicht den Komfort und den Sicherheitsstandard eines Neuwagens.ƒƒ
  • ist andererseits geeignet, infolge seines äußeren Erscheinungsbildes als Prototyp eines Sportwagens, seiner Motorisierung, der Seltenheit im heutigen Straßenbild sowie seines Alters ein persönliches Interesse beim Halter auszulösen, seinen privaten Neigungen nachzugehen.

Werbungskosten: Berücksichtigung einer Abenteuer-Reise?

Aufwendungen eines bei einer Zeitung angestellten Sportredakteurs für eine vierwöchige Survival-Reise im Ausland sind aufgrund der weitaus überwiegend privaten Veranlassung insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar. Nach dem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts gilt dies auch dann, wenn er im Zusammenhang mit einer angestrebten Auslandstätigkeit für seinen Arbeitgeber eine Initiativberichterstattung als Nachweis seiner Beherrschung auch dieses journalistischen Genres gefertigt hat (Az. 8 K 72/10).

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