Nobler Fuhrpark: Kein Abzug von Betriebsausgaben

Ein PKW-Oldtimer darf den betrieblichen Gewinn nicht mindern, insbesondere wenn er kaum bewegt wird. Dann weist das Auto eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung auf wie die übrigen Aufwendungen, die dem gesetzlichen Abzugsverbot für Unternehmer und Freiberufler unterliegen. Mit diesem Beschluss hat der Bundesfinanzhof die Auffassung vom Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigt und keine Revision gegen das Urteil zugelassen (I B 42/11).

Das Finanzgericht hatte entschieden, dass der Aufwand für einen Jaguar EType
Roadster V12 Baujahr 1973 zum Gebrauchtwagenpreis von rund 55.000 Euro wie die Kosten für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten sich nicht gewinnmindernd auf die Steuer auswirken darf, obwohl der Wagen laut Fahrtenbuch gelegentlich zu Kundenbesuchen und damit betrieblichen Fahrten genutzt wurde (Az. 6 K 2473/09).


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Bei den in der Vorschrift zum gesetzlichen Abzugsverbot beispielhaft aufgezählten sog. Repräsentationsaufwendungen liegt die Wahrscheinlichkeit auf der Hand, dass sie die private Lebensführung berühren. Aus der damaligen Gesetzesbegründung ergibt sich nämlich, dass diese Aufwendungen generell nicht abziehbar sein sollen, weil sie bereits ihrer Art nach von der Allgemeinheit als unangemessen – entweder vom Grundsatz komplett oder nur in der Höhe – angesehen werden.

Diese Voraussetzung liegt vor, wenn Kosten

  • einer sportlichen Betätigung,ƒƒ
  • der Unterhaltung von Geschäftsfreunden,
  • der Freizeitgestaltung oderƒƒ
  • der Repräsentation dienen.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Kfz nicht auch der Repräsentation der Firma dienen könnte. Es widerspräche nämlich dem verfolgten Vereinfachungszweck, wenn Finanzbeamte für die Frage des Abzugs zu prüfen hätten, ob Werbezwecke im Vordergrund stehen oder ob die Präsentation der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder der Befriedigung einer Neigung des Unternehmers dient. Diese Abgrenzung zu vermeiden ist gerade das Ziel des Abzugsverbots im Einkommensteuergesetz.

Das greift jedenfalls immer dann ein, wenn ein in der Vorschrift genanntes Wirtschaftsgut in einer Weise eingesetzt wird, die bei pauschalierter Betrachtung dazu geeignet ist, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen. Ob dies im Einzelfall tatsächlich gegeben ist, ist dann nicht mehr zu prüfen, stellten die Richter klar.

Vor diesem Hintergrund sind Aufwendungen für den Jaguar E als Oldtimer ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen. Auch die betrieblichen Fahrten dienten der Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit und sind der Freizeitgestaltung zuzurechnen. Ein solches Liebhaberautoƒƒ

  • bietet einerseits nicht den Komfort und den Sicherheitsstandard eines Neuwagens.ƒƒ
  • ist andererseits geeignet, infolge seines äußeren Erscheinungsbildes als Prototyp eines Sportwagens, seiner Motorisierung, der Seltenheit im heutigen Straßenbild sowie seines Alters ein persönliches Interesse beim Halter auszulösen, seinen privaten Neigungen nachzugehen.

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