Das Einkommensteuergesetz schließt einen sogenannten vertikalen Verlustausgleich zwischen privaten Veräußerungsverlusten und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausdrücklich aus. Diese Beschränkung ist nach dem Urteil vom Finanzgericht Münster verfassungsgemäß, weil im Gegenzug realisierte Gewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei bleiben und zudem eine jahresübergreifende Verrechnung mit anderen steuerpflichtigen Gewinnen erlaubt ist (Az. 11 K 2624/09 E).
Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerzahler im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden. Dies schließt einen Ausgleich zwischen Spekulationsverlusten und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausdrücklich aus.
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Nach Ansicht der Richter muss es auch keine andere Lösung geben, wenn ein Hausverkäufer darauf hinweist, dass er aufgrund seines Alters und einer Erkrankung in der Zukunft keine Immobiliengeschäfte mehr abwickeln und deshalb voraussichtlich nicht mehr in den Genuss der Verrechnung des Verlustes mit Veräußerungsgewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften kommen würde.
Dennoch braucht der Gesetzgeber nicht dahingehend Regelungen zu treffen, dass eine etwa entgegenstehende Erkrankung oder ein hohes Alters Anlass für eine weitere Differenzierung sein sollte. Denn die eingeschränkte Verrechnungsmöglichkeit hat ihren Grund in der Abwicklung von Veräußerungen innerhalb eines bestimmten Spekulationszeitraums, bei Immobilien sind es zehn Jahre. Spätere Veräußerungen mit Realisierung von Wertsteigerungen sollen – anders als bei Firmengewinnen – grundsätzlich nicht mehr steuerbar sein. Das
gibt die Möglichkeit, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestandes zu entscheiden und damit sein Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit in Anspruch nehmen zu können. Diese Regelung knüpft somit an die einkommensspezifischen Besonderheiten an und diskriminiert damit weder alte noch kranke oder behinderte Menschen.
Zudem steht der Eintritt in das Rentenalter dem Erzielen von privaten Veräußerungsgewinnen nicht entgegen, zumal Spekulationsgewinne auch innerhalb kürzester Zeiten erzielt werden können und deshalb keine lange Lebensspanne voraussetzen. Der Entschluss, derartige Geschäfte nicht mehr vorzunehmen, ist infolgedessen nicht eine zwangsläufige Folge von Alter/Krankheit, sondern beruht auf einer freien Willensentscheidung. Das unterscheidet sich damit nicht wesentlich von Fällen, in denen ein junger und gesunder Mensch keine Grundstücke mehr kaufen möchte oder mangels finanzieller Mittel nicht mehr kaufen kann.
Die begrenzte Verrechnung gilt für alle Fallgruppen gleichermaßen und würde unterlaufen, wenn auf die unverbindlichen Planungen des Steuerzahlers abgestellt würde. Ist eine Verrechnung des festgestellten Verlustes mit den anderen in diesem Jahr erzielten Einkünften nicht zulässig, so ist er aber immerhin weiterhin als verbleibender Verlustvortrag gesondert festzustellen, so das Gericht resümierend.