Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat gegenüber dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) Nachbesserungen bei den umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für Ehrenamtliche in Aussicht gestellt.
Hintergrund ist laut DStV ein Schreiben des BMF vom 02.01.2012, in dem es um die Angemessenheit der Vergütung bei ehrenamtlicher Tätigkeit ging, und in dem die in § 4 Nr. 26b Umsatzsteuergesetz geregelten Anforderungen an eine Umsatzsteuerbefreiung streng ausgelegt werden. Nach Angaben des Steuerberaterverbandes sind die darin formulierten verschärften Dokumentationspflichten, Vergütungshöchstgrenzen und die generelle Ablehnung der Umsatzsteuerbefreiung bei Zahlung pauschaler Vergütungsleistungen mit erheblichen Auswirkungen für Vereine, Verbände und Organisationen verbunden.
Insbesondere die Dokumentation und Vergütung des tatsächlichen Zeitaufwands verursachten beträchtlichen Mehraufwand. Der DStV hatte sich deswegen an den Bundesfinanzminister gewandt und geltend gemacht, dass die neuen Verwaltungsregelungen mit den Zielen zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements nicht zu vereinbaren seien. Das Bundesfinanzministerium reagierte hierauf laut DStV kurzfristig, indem es in einem weiteren BMF-Schreiben vom 21.03.2012 die Anwendung der Neuregelungen zur Umsatzsteuerbefreiung von ehrenamtlichen Tätigkeiten auf Umsätze, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden, verschob.
In einem Schreiben an den DStV-Präsidenten vom 11.04.2012 hat das Bundesfinanzministerium jetzt erneut zu der Thematik Stellung bezogen, und laut DStV im Wesentlichen folgende Kritikpunkte aufgenommen:
- Die Betragsgrenzen von 50 Euro/17.500 Euro stellen Nichtbeanstandungsgrenzen dar, bis zu deren Höhe die Finanzverwaltung grundsätzlich auf Angemessenheitsprüfungen verzichten wird. Darüber hinaus ist weiterhin der Einzelfall zu berücksichtigen.
- Sofern der Jahresgesamtbetrag den Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26, 26a Einkommensteuergesetz nicht übersteigt, wird die Steuerbefreiung auch künftig bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ohne Stundennachweis und Prüfung der Angemessenheit gewährt.
- Eine Steuerbefreiung ist auch bei Zahlung pauschaler Vergütungen möglich, sofern diese vertraglich vorgesehen sind und festgehalten ist, dass der Ehrenamtliche eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche/Monat/Jahr für den Verein tätig ist. Zudem dürfen die in Abschnitt 4.26.1 Absatz 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass genannten Betragsgrenzen nicht überschritten werden.
- Auslagenersatz für tatsächlich entstandene Aufwendungen fällt nicht unter die vorbezeichneten Betragsgrenzen.
Abschließend merkt der DStV allerdings an, dass, „obgleich die nachträglichen Anpassungen des BMF ausdrücklich zu begrüßen sind“, die endgültige Umsetzung bis zur Veröffentlichung der neuen Verwaltungsanweisung weiter abzuwarten bleibt.
Deutscher Steuerberaterverband, PM vom 16.05.2012