Durch das Ende 2010 in Kraft getretene Jahressteuergesetz 2010 gelten jetzt Zinsen, die das Finanzamt auf Erstattungen – wie etwa die Rückzahlung von Einkommensteuer für alte Jahre – überweist, durch eine „klarstellende“ gesetzliche Regelung als Kapitaleinnahmen. Da dies rückwirkend in allen offenen Fällen gilt, unterliegen sie bis einschließlich 2008 in voller Höhe der tariflichen Einkommen- und seit dem Jahr 2009 der pauschalen Abgeltungsteuer. Nachzahlungszinsen, die vom Steuerpflichtigen an das Finanzamt zu zahlen sind, können jedoch nach wie vor nicht steuerlich geltend gemacht werden, wie es bis 1998 über die Sonderausgaben noch möglich war.
Diese Maßnahme erfolgte als Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) von Mitte 2010, wonach die vom Finanzamt bezahlten Zinsen für Einkommensteuererstattungen nicht mehr als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen sind (Az. VIII R 33/07). Wenn die Zinsen auf Steuernachzahlungen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden dürften, so könnten im Gegenzug Erstattungszinsen auch keine Steuerpflicht auslösen, so der BFH. Dies ist aber nun per Gesetz gerade wieder eingeführt worden, indem es zur Festschreibung der beanstandeten Auffassung kam und der Abzug weiterhin verboten ist.
Die Oberfinanzdirektion Magdeburg weist mit Verfügung vom 10. August 2012 (Az. S 2252 – 117 – St 214) darauf hin, dass Einsprüche hierzu ruhen können und der Fiskus sogar Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der strittigen Steuer gewährt. Hintergrund hierfür ist, dass das Finanzgericht Münster in zwei im Juli 2012 veröffentlichten Urteilen (Az. 2 K 1947/00 E, 2 K 1950/00 E) klargestellt hat, dass Erstattungszinsen trotz der gesetzlichen Neuregelung nicht steuerpflichtig sind. Mit Hinweis auf den ab 1999 bestehenden Gleichklang zwischen der Steuerfreiheit von Erstattungszinsen einerseits und der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen andererseits folge, dass Erstattungszinsen nicht steuerbar seien, solange Nachzahlungszinsen nicht als Sonderausgaben – oder anders – abzugsfähig werden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sind zudem Revisionen beim Bundesfinanzhof anhängig, etwa unter VIII R 1/11, VIII R 36/10 und VIII R 48/11. Einsprüche, die auf diese Verfahren gestützt werden, können also ruhen, und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der strittigen Steuerbeträge werden aufgrund der freundlichen Handhabe des Fiskus von den einzelnen Finanzämtern gewährt, aber nur auf Antrag. Dieses Entgegenkommen liegt daran, dass sich der BFH bereits kritisch zur Änderung geäußert hat, zumindest was die Rückwirkung
betrifft.
Zum Hintergrund der Steuerverzinsung
Erhalten Steuerpflichtige vom Finanzamt eine Steuererstattung, ist dieser Betrag zu ihren Gunsten zu verzinsen, wobei die Zinsberechnung 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Einkommensteuer 2011 wäre das dann ab dem 1. April 2013. Durch die gesetzliche Neuregelung bleibt es dabei, dass diese Erstattungszinsen – zumindest zunächst einmal – steuerpflichtig bleiben. Das bedeutet, dass sie dem Finanzamt weiterhin über die Anlage KAP zu melden sind. Gegen den anschließenden Steuerbescheid kann dann Einspruch eingelegt und der entsprechende Fall über ein ruhendes Verfahren kostenlos offen gehalten werden, bis BFH oder möglicherweise sogar das Bundesverfassungsgericht hierzu endgültig eine Entscheidung getroffen haben.