Erbschaftsteuergesetz: Teilweise verfassungswidrig

Die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden und die §§ 13a, 13b und 19 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind laut BVerfG zunächst weiter anwendbar. Der Gesetzgeber müsse aber bis 30.06.2016 eine Neuregelung treffen.

Zwar liege es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens sei jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig seien die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 Prozent. §§ 13a und 13b ErbStG seien auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zuließen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führten. Die genannten Verfassungsverstöße hätten zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar seien, so das BVerfG.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Miterbe des 2009 verstorbenen Erblassers. Der Nachlass setzte sich aus Guthaben bei Kreditinstituten und einem Steuererstattungsanspruch zusammen. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer mit einem Steuersatz von 30 Prozent nach Steuerklasse II fest. Der Kläger macht geltend, die nur für das Jahr 2009 vorgesehene Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III sei verfassungswidrig. Einspruch und Klage, mit denen er eine Herabsetzung der Steuer erreichen wollte, blieben erfolglos. Im Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 27.09.2012 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 19 Absatz 1 ErbStG in der 2009 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 GG verfassungswidrig ist. Die Gleichstellung von Personen der Steuerklassen II und III in § 19 Absatz 1 ErbStG sei zwar verfassungsrechtlich hinzunehmen. Jedoch sei diese Vorschrift in Verbindung mit den Steuervergünstigungen der §§ 13a und 13b ErbStG gleichheitswidrig.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12

Mindestlohn ab 2015

Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Dies wird in zahlreichen Fällen ungeheure Folgen haben. Hier nur zwei Beispiele:

  1. Vielen Bürgern ist nicht bewusst, dass der Mindestlohn auch für Minijobber gilt. Dies gilt selbst dann, wenn diese im Privathaushalt beschäftigt werden. Wer z.B. einen Minijobber als Haushaltshilfe beschäftigt hat, muss nachrechnen ob Mindestlohn, maximale Verdienstgrenze von 450 Euro und vereinbarte Arbeitsstunden nicht zu negativen Folgen führen. Aufgrund des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro kann der Minijobber nämlich nur 52 Stunden im Monat arbeiten (ganz genau sind es 52,9 Stunden), damit er noch unter die monatliche 450-Euro-Grenze fällt. Es gilt also zu prüfen, ob eine Überschreitung der 450 Euro droht. Unter Umständen muss auch der Arbeitsvertrag angepasst werden, damit das Minijob-Arbeitsverhältnis weiterhin bestehen bleiben kann.
  2. Wer den Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde ignoriert, wird damit auch nicht glücklich werden. Insbesondere in der Sozialversicherung richtet sich der Beitrag nämlich nach dem geschuldeten Arbeitslohn. Soll heißen: Selbst wenn weniger als 8,50 Euro die Stunde gezahlt werden, werden die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet, da dieser geschuldet wird.

Es besteht auf Seiten der Arbeitgeber noch erheblicher Informations- und auch Handlungsbedarf. Die wesentlichen Fragen dabei sind:

  • Wer hat Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn?
  • Welche Vergütungsbestandteile müssen bei der Ermittlung des Mindestlohns berücksichtigt werden?
  • Welche Regelungen sind zu beachten? Was ist mit geltenden Tarifverträgen oder Rechtsverordnungen?
  • Welche Aufzeichnungs-, Dokumentations- und Meldepflichten sind zu beachten?
  • Kann der Mindestlohn umgangen werden, z.B. durch Beauftragung von Sub-Unternehmern?
  • Was passiert bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz?

Alle diese Fragen beantworten wir Ihnen gerne persönlich.

Die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns ist eine Änderung, deren Folgen noch gar nicht absehbar sind. Damit es bei all den gesetzlichen Neuerungen für Sie nicht heißt: neues Jahr = neue Steuerfalle, halten wir Sie auf dieser Seite wie gewohnt mit ausgesuchten Steuerneuigkeiten auf dem Laufenden.

Werbungskostenabzug für Berufsausbildungskosten: Ausschluss möglicherweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) soll klären, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass nach § 9 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Hierum bittet in einem Voraben tscheidungsersuchen der Bundesfinanzhof (BFH).

In den insgesamt sechs Streitfällen, die zu den Vorlagen an das BVerfG führten, hatten Steuerpflichtige Ausbildungen zum Flugzeugführer auf eigene Kosten (rund 70.000 Euro) absolviert und waren danach als angestellte Berufspiloten für Fluggesellschaften tätig; in anderen Fällen hatten Steuerpflichtige Berufsausbildungen an Universitäten oder Fachhochschulen absolviert und waren danach auf dieser Grundlage beruflich tätig. Die Steuerpflichtigen hatten ihre Aufwendungen für die Berufsausbildung jeweils als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht und die Feststellung entsprechend vortragsfähiger Verluste begehrt, um diese dann in den folgenden Jahren mit ihren aus der Berufstätigkeit erzielten Einkünften verrechnen zu können. Dem stand in allen Streitfällen allerdings § 9 Absatz 6 EStG entgegen, der mit Gesetz vom 07.12.2011 rückwirkend ab 2004 eingeführt worden war. Seitdem sind Aufwendungen für die erste Berufsausbildung vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit dagegen beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Denn sie dienten der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leis tungsfähigkeit und sei auch nicht mit Vereinfachung und Typisierung zu rechtfertigen.

Berufsausbildungskosten stellten auch keine beliebige Einkommensverwendung dar, sondern gehörten zum zwangsläufigen und pflicht bestimmten Aufwand, der nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nicht zur beliebigen Disposition des Gesetzgebers stehe. Diese Aufwendungen seien deshalb, so der BFH, jedenfalls unter dem Aspekt der Existenzsicherung einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Dem werde nicht entsprochen, wenn für sie lediglich ein Sonderausgabenabzug in Höhe von 4.000 Euro/6.000 Euro in Betracht komme. Denn der Sonderausgabenabzug bleibe bei Auszubildenden und Studenten nach seiner Grundkonzeption wirkungslos, weil gerade sie typischerweise in den Zeiträumen, in denen ihnen Berufsausbildungskosten entstünden, noch keine eigenen Einkünfte erzielten. Der Sonderausgabenabzug gehe daher ins Leere. Denn er berechtige im Gegensatz zum Werbungskostenabzug auch nicht zu Verlustfeststellungen, die mit späteren Einkünften verrechnet werden könnten.

Dagegen folgte der BFH nicht den Revisionsvorbringen, dass die rückwirkende Anwendung des Abzugsverbots auf das Jahr 2004 verfassungswidrig sei. Denn insoweit sei die Rückwirkung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG ausnahmsweise zulässig.

Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 17.07.2014, VI R 2/12 und VI R 8/12

Gesellschafter-Geschäftsführer: Überlassung eines der GmbH zugeordneten Pkw unterliegt Umsatzsteuer

Die Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw an einen Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt der Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 19 Prozent). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und klargestellt, dass wegen der Höhe der Bemessungsgrundlage danach zu unterscheiden sei, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzungsüberlassung und der Arbeitsleistung besteht (tauschähnlicher Umsatz) oder ob die Nutzungsüberlassung ohne eine Gegenleistung hierfür erfolgt (unentgeltliche Wertabgabe).

Rechtlicher Hintergrund: Der tauschähnliche Umsatz ist nach §§ 3 Absatz 12 Satz 2, 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bei einem tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Absatz 2 Satz 2 UStG). Für die unentgeltliche Wertabgabe sind als Bemessungsgrundlage die Kosten beziehungsweise Ausgaben anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 UStG).

Aus Vereinfachungsgründen kann die anzusetzende Bemessungsgrundlage nach Wahl des Unternehmers aufgrund entsprechender Verwaltungsvorschriften sowohl bei einem tauschähnlichen Umsatz als auch bei einer unentgeltlichen Wertabgabe nach lohnsteuerrechtlichen beziehungsweise ertragsteuerrechtlichen Werten geschätzt werden. Solche Vereinfachungsregelungen ergeben sich aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 05.06.2014, das in allen offenen Fällen anwendbar ist. Die Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann.

Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, der ihr Stammkapital zu 90 Prozent hielt, im Arbeitsvertrag einen Anspruch auf ein Firmenfahrzeug eingeräumt, das er sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten nutzen durfte. Im Anschluss an eine Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Umsätze nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in Höhe des Zuschlags nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes für Fahrten zwischen der Wohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers und der Arbeitsstätte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Zu Unrecht, wie der BFH nun befand. Denn das FG sei ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen, dass die Nutzungsüberlassung als Entgelt im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Das FG habe nun festzustellen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Pkw-Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung als Geschäftsführer erfolgt sei und ob und gegebenenfalls inwieweit der Gesellschafter-Geschäftsführer den Pkw in seiner Eigenschaft als Gesellschafter genutzt habe.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.06.2014, XI R 2/12

Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens muss mit Abgabe der Steuererklärung gestellt werden

Wer private Beteiligungserträge erzielt, muss den Antrag, das Teileinkünfteverfahren anstelle des Abgeltungssteuersatzes anzuwenden, spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung stellen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Die Klägerin war im Jahr 2009 zu 90 Prozent an einer GmbH beteiligt. Die hieraus erzielten Kapitalerträge gab sie in der gemeinsam mit ihrem Ehemann abgegebenen Einkommensteuererklärung an, ohne hierzu weitere Anträge zu stellen. Das Finanzamt wandte daher den Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent an. Nach abschließender Freigabe, aber noch vor Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, beantragten die Kläger, die Kapitalerträge zu 60 Prozent nach dem Regelsteuersatz zu besteuern (so genanntes Teileinkünfteverfahren). Diesen Antrag lehnte das Finanzamt als verspätet ab. Die Kläger führten demgegenüber aus, dass sie ihre Steuererklärung mindestens bis zur Bekanntgabe des Bescheids um den erforderlichen Antrag ergänzen dürften.

Dem folgte das FG nicht und wies die Klage ab. Die Kläger hätten zwar grundsätzlich die Möglichkeit, die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Absatz 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu beantragen, weil die Klägerin zu mindestens 25 Prozent an der GmbH beteiligt war. Die Vorschrift sehe jedoch ausdrücklich vor, dass der Antrag spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt werde. Sinn dieser strengen Fristregelung sei es, klare und praktikable Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zu schaffen. Demgegenüber sehe das Gesetz für die Ausübung anderer Wahlrechte (zum Beispiel in Bezug auf die Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 EStG) gerade keine derartige Ausschlussfrist vor. Im Hinblick auf die Ausübung eines Wahlrechts stehe den Klägern auch nicht das Recht zu, ihre Steuererklärung zu berichtigen, weil die Erklärung nicht unrichtig oder unvollständig gewesen sei. Es komme daher nicht darauf an, ob der Bescheid bereits bekannt gegeben worden sei oder nicht.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 21.08.2014, 7 K 4608/11 E, nicht rechtskräftig

Mehrwertsteuersystem: EU-Kommission stellt Optionen vor

In einem aktuell veröffentlichten Papier erläutert die Europäische Kommission Überlegungen zur Gestaltung eines einfacheren, wirksameren und betrugssichereren Mehrwertsteuersystems für den Binnenmarkt in der Europäischen Union (EU). Ziel ist nach Angaben der Kommission die Schaffung eines „endgültigen Mehrwertsteuersystems“, das das seit mehr als 20 Jahren in der EU geltende vorläufige und überholte System ersetzen soll.

Bisher seien grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen in der EU von der Mehrwertsteuer befreit, während der EU-interne Erwerb im Mitgliedstaat des Erwerbs besteuert werde, erläutert die Kommission. Dieses System habe sich jedoch als betrugsanfällig und als hochkompliziert für grenzübergreifende Geschäfte erwiesen.

Umfangreiche politische und fachliche Konsultationen hätten ergeben, dass ein auf dem Ursprungsort basierendes System nicht realisierbar sei. Vielmehr bestehe Einigkeit darin, dass ein endgültiges System auf dem Grundsatz des Bestimmungsorts basieren müsse, das heißt die Mehrwertsteuer sei am Bestimmungsort der Gegenstände zu entrichten. Dieses System könne jedoch für Lieferungen von Gegenständen zwischen Unternehmen auf unterschiedliche Weise gestaltet und umgesetzt werden. In dem jetzt veröffentlichten Papier stellt die Kommission fünf Optionen vor, die sie für durchführbar hält: ƒ

  • Der Lieferer ist für die Erhebung und Entrichtung der Mehrwertsteuer verantwortlich, und die Besteuerung von Lieferungen hängt davon ab, wohin die Gegenstände geliefert werden. ƒ
  • Der Lieferer ist für die Erhebung und Entrichtung der Mehrwertsteuer verantwortlich, und die Besteuerung von Lieferungen hängt davon ab, wo der Kunde niedergelassen ist. ƒ Der Kunde – nicht der Lieferer – schuldet die Mehrwertsteuer, und besteuert wird dort, wo der Kunde niedergelassen ist (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft). ƒ
  • Der Kunde – nicht der Lieferer – schuldet die Mehrwertsteuer, und besteuert wird dort, wohin die Gegenstände geliefert werden. ƒ
  • Der Status quo wird beibehalten, allerdings mit einigen Änderungen.

Die Kommission werde nun eine eingehende Bewertung vornehmen, um festzustellen, welche Auswirkungen die einzelnen Optionen für die Unternehmen und die Mitgliedstaaten hätten. Für das Frühjahr 2015 hat sie angekündigt, auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse das mögliche weitere Vorgehen zu erläutern.

Europäische Kommission, PM vom 30.10.2014

Darlehensbearbeitungsentgelte: Verjährungsbeginn für Rückforderungen geklärt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Ende des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor 2011 zumutbar war.

Die Kläger begehren von den Banken die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten, die die Beklagten im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen formularmäßig berechnet haben. Beide Klagen waren erfolgreich. In beiden Verfahren habe die jeweilige Beklagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung der Klagepartei ohne rechtlichen Grund erlangt, so der BGH. Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Verbraucherkreditverträge sei unwirksam, wie der BGH bereits früher entschieden habe. Die Rückzahlungsansprüche beider Kläger seien zudem nicht verjährt. Bereicherungsansprüche verjährten nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Absatz 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs habe Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich sei hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise könne aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gelte erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.

Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu zwei Prozent von der älteren Rechtsprechung des BGH gebilligt worden seien, sei den Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in AGB beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither habe ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen müssen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des BGH künftig versagt werden würde. Ausgehend hiervon seien derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor 2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – zehnjährigen Verjährungsfrist des § 199 Absatz 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 28.10.2014, XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14

Photovoltaik- und KWK-Anlagen: Bundesfinanzministerium informiert über umsatzsteuerrechtliche Behandlung

In einem aktuellen Schreiben behandelt das Bundesfinanzministerium (BMF) die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Photovoltaik- und Kraft-Wärme-Kopplungs (KWK)-Anlagen. Zudem geht es in dem Schreiben um die Abschaffung des Eigenverbrauchsbonus nach § 33 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) durch die EEGNovelle zur Photovoltaik 2012 ein.

Das BMF behandelt in seinem Schreiben zunächst die umsatzsteuerliche Behandlung neuer Photovoltaik-Anlagen, also solcher Anlagen, die seit dem 01.04.2012 in Betrieb genommen worden sind. Thematisiert wird unter anderem der Vorsteuerabzug des Anlagenbetreibers, die umsatzsteuerliche Behandlung bei Verwendung des dezentral verbrauchten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke sowie die Bemessungsgrundlage (§ 10 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz). Auch in Bezug auf die KWK-Anlagen ist die Verwendung selbst erzeugter Wärme für nichtunternehmerische Zwecke Thema des BMF-Schreibens. Auch geht das Ministerium auf die umsatzsteuerliche Behandlung bei verbilligter Abgabe von Wärme an nahe stehende Personen ein.

Das ausführliche Schreiben steht auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Aktuelles/BMFSchreiben“ als pdf-Datei zum Download zur Verfügung.

Bundesfinanzministerium, Schrieben vom 19.09.2014, IV D 2 – S 7124/12/10001-02

Ermittlung des steuerpflichtigen Spekulationsgewinns: BFH bestätigt Entscheidung des FG Münster

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2014 (IX R 27/13) eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster vom 21.06.2013 (4 K 1918/11 E) zur Aufteilung eines Gewinns aus einer Grundstücksveräußerung bestätigt. Betroffen ist laut FG eine Rechtsfrage, die im Zusammenhang mit der 1999 beschlossenen Verlängerung der so genannten Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte von zwei auf zehn Jahre steht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe dieses Gesetz insoweit als verfassungswidrig angesehen, als durch die Neuregelung Wertsteigerungen erfasst werden, die bis zur Verkündung am 31.03.1999 bereits entstanden waren und die nach der bis dahin geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können (Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvL14/02 und andere).

Im Streitfall hatte der Kläger ein Grundstück, das er im Dezember 1996 erworben hatte, im September 1999 verkauft. Dabei erzielte er einen Gewinn von rund 120.000 DM. Dieser resultierte zu einem erheblichen Teil aus einer Sonderabschreibung nach § 4 des Fördergebietsgesetzes, die der Kläger im Anschaffungsjahr in Anspruch genommen hatte. Das Finanzamt hatte die sich aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ergebende „buchmäßige“ Wertsteigerung linear verteilt und damit teilweise auch dem Zeitraum nach dem 31.03.1999 zugeordnet, während der Kläger diese als in vollem Umfang steuerfreie Wertsteigerung ansah.

Das FG Münster hatte der Klage stattgegeben, weil es die Sonderabschreibungen ebenfalls in vollem Umfang dem steuerfreien Teil zuordnete. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob es sich um tatsächliche Steigerungen des Grundstückswerts handelt oder der Veräußerungsgewinn überwiegend deshalb entsteht, weil in der Vergangenheit gesetzlich zulässige Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind. Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Steuerfreiheit der mit Ablauf der Zweijahresfrist geschützten Vermögensposition sei in beiden Fällen verfassungsrechtlich gleichermaßen geschützt. Da der Kläger das Grundstück vor dem 31.03.1999 vollständig steuerfrei hätte veräußern können, entspreche eine zeitlich lineare Aufteilung den Vorgaben des BVerfG nicht.

Mit einer im Wesentlichen identischen Argumentation habe der BFH nun die hiergegen vom Finanzamt eingelegte Revision zurückgewiesen und damit die Entscheidung des FG Münster bestätigt.

Finanzgericht Münster, PM vom 15.09.2014

Werbungskosten: Neue Beträge für Umzugsauslagen

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 der Lohnsteuerrichtlinien veröffentlicht, in dem die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem 01.03.2014 und 01.03.2015 angegeben sind.

Danach beträgt der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) maßgebend ist, bei Beendigung des Umzugs ab 01.03.2014 1.802 Euro und bei Beendigung des Umzugs ab 01.03.2015 1.841 Euro.

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestell-te im Sinne des § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs ab 01.03.2014 1.429 Euro und ab 01.03.2015 1.460 Euro. Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, beträgt dieser Pauschbetrag bei Beendigung des Umzugs ab 01.03.2014 715 Euro und ab 01.03.2015 730 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners zum 01.03.2014 um 315 Euro und zum 01.03.2015 um 322 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 01.10.2012 (IV C 5 – S 2353/08/10007) ist nach dem aktuellen Schreiben auf Umzüge, die nach dem 28.02.2014 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 06.10.2014, IV C 5 – S 2353/08/10007