Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2014 (IX R 27/13) eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster vom 21.06.2013 (4 K 1918/11 E) zur Aufteilung eines Gewinns aus einer Grundstücksveräußerung bestätigt. Betroffen ist laut FG eine Rechtsfrage, die im Zusammenhang mit der 1999 beschlossenen Verlängerung der so genannten Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte von zwei auf zehn Jahre steht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe dieses Gesetz insoweit als verfassungswidrig angesehen, als durch die Neuregelung Wertsteigerungen erfasst werden, die bis zur Verkündung am 31.03.1999 bereits entstanden waren und die nach der bis dahin geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können (Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvL14/02 und andere).
Im Streitfall hatte der Kläger ein Grundstück, das er im Dezember 1996 erworben hatte, im September 1999 verkauft. Dabei erzielte er einen Gewinn von rund 120.000 DM. Dieser resultierte zu einem erheblichen Teil aus einer Sonderabschreibung nach § 4 des Fördergebietsgesetzes, die der Kläger im Anschaffungsjahr in Anspruch genommen hatte. Das Finanzamt hatte die sich aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ergebende „buchmäßige“ Wertsteigerung linear verteilt und damit teilweise auch dem Zeitraum nach dem 31.03.1999 zugeordnet, während der Kläger diese als in vollem Umfang steuerfreie Wertsteigerung ansah.
Das FG Münster hatte der Klage stattgegeben, weil es die Sonderabschreibungen ebenfalls in vollem Umfang dem steuerfreien Teil zuordnete. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob es sich um tatsächliche Steigerungen des Grundstückswerts handelt oder der Veräußerungsgewinn überwiegend deshalb entsteht, weil in der Vergangenheit gesetzlich zulässige Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind. Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Steuerfreiheit der mit Ablauf der Zweijahresfrist geschützten Vermögensposition sei in beiden Fällen verfassungsrechtlich gleichermaßen geschützt. Da der Kläger das Grundstück vor dem 31.03.1999 vollständig steuerfrei hätte veräußern können, entspreche eine zeitlich lineare Aufteilung den Vorgaben des BVerfG nicht.
Mit einer im Wesentlichen identischen Argumentation habe der BFH nun die hiergegen vom Finanzamt eingelegte Revision zurückgewiesen und damit die Entscheidung des FG Münster bestätigt.
Finanzgericht Münster, PM vom 15.09.2014