Ehrenamt: Nachbesserungen bei der Umsatzsteuer in Sicht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat gegenüber dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) Nachbesserungen bei den umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für Ehrenamtliche in Aussicht gestellt.

Hintergrund ist laut DStV ein Schreiben des BMF vom 02.01.2012, in dem es um die Angemessenheit der Vergütung bei ehrenamtlicher Tätigkeit ging, und in dem die in § 4 Nr. 26b Umsatzsteuergesetz geregelten Anforderungen an eine Umsatzsteuerbefreiung streng ausgelegt werden. Nach Angaben des Steuerberaterverbandes sind die darin formulierten verschärften Dokumentationspflichten, Vergütungshöchstgrenzen und die generelle Ablehnung der Umsatzsteuerbefreiung bei Zahlung pauschaler Vergütungsleistungen mit erheblichen Auswirkungen für Vereine, Verbände und Organisationen verbunden. Read more

EDITORIAL 07_2012

Editorial

das Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat bereits Erleichterungen und den Abbau von Bürokratie gebracht, die gewerbliche Wirtschaft wurde bei den Informationspflichten etwa um rund 4,05 Mrd. Euro pro Jahr entlastet, vor allem durch die Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung. Nun soll es weitere Maßnahmen geben, so zumindest der Wunsch einzelner Bundesländer wie Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Sie haben gemeinsam eine Elf-Punkte-Liste mit Maßnahmen zur weiteren Steuervereinfachung erarbeitet – mit dem Ziel, vor allem die Finanzverwaltung zu entlasten. Nun müssen sie nur noch die Kollegen in den anderen Ländern überzeugen, damit aus den Plänen über eine Gesetzesinitiative durch den Bundesrat Realität wird.

Aber auch für Steuerzahler befinden sich Entlastungen auf der Vorschlagsliste. Nachdem der Arbeitnehmerpauschbetrag im Jahre 2010 auf 1.000 Euro  angehoben worden war, soll nun eine weitere Steigerung auf 1.150 Euro kommen. Dadurch entfällt der Nachweis der einzelnen Ausgaben für noch mehr Arbeitnehmer. Senioren bleiben aber auch bei den neuen Plänen außen vor: Deren Pauschbetrag liegt wie Blei bei mickrigen 102 Euro, auch wenn der Ex-Beamte auf seine Pension Lohnsteuer zahlt und bei Rentnern ein immer höherer Prozentsatz des Altersruhegeldes besteuert wird. Sie werden im Gegensatz zu den „Aktiven“ auch nicht davon profitieren, dass eine Monatspauschale von 100 Euro für die Benutzung des heimischen Arbeitszimmers  kommen soll. Ein solches Büro können Ruheständler kaum noch geltend machen.

Spekulationsverlust: Keine Verrechnungsfähigkeit mit anderen Einkünften

Das Einkommensteuergesetz schließt einen sogenannten vertikalen Verlustausgleich zwischen privaten Veräußerungsverlusten und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausdrücklich aus. Diese Beschränkung ist nach dem Urteil vom Finanzgericht Münster verfassungsgemäß, weil im Gegenzug realisierte Gewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei bleiben und zudem eine jahresübergreifende Verrechnung mit anderen steuerpflichtigen Gewinnen erlaubt ist (Az. 11 K 2624/09 E).

Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerzahler im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden. Dies schließt einen Ausgleich zwischen Spekulationsverlusten und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausdrücklich aus.


Copyright (c) 123RF Stock Photos

 

Read more

Nobler Fuhrpark: Kein Abzug von Betriebsausgaben

Ein PKW-Oldtimer darf den betrieblichen Gewinn nicht mindern, insbesondere wenn er kaum bewegt wird. Dann weist das Auto eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung auf wie die übrigen Aufwendungen, die dem gesetzlichen Abzugsverbot für Unternehmer und Freiberufler unterliegen. Mit diesem Beschluss hat der Bundesfinanzhof die Auffassung vom Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigt und keine Revision gegen das Urteil zugelassen (I B 42/11).

Das Finanzgericht hatte entschieden, dass der Aufwand für einen Jaguar EType
Roadster V12 Baujahr 1973 zum Gebrauchtwagenpreis von rund 55.000 Euro wie die Kosten für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten sich nicht gewinnmindernd auf die Steuer auswirken darf, obwohl der Wagen laut Fahrtenbuch gelegentlich zu Kundenbesuchen und damit betrieblichen Fahrten genutzt wurde (Az. 6 K 2473/09).


Copyright (c) 123RF Stock Photos

 

Bei den in der Vorschrift zum gesetzlichen Abzugsverbot beispielhaft aufgezählten sog. Repräsentationsaufwendungen liegt die Wahrscheinlichkeit auf der Hand, dass sie die private Lebensführung berühren. Aus der damaligen Gesetzesbegründung ergibt sich nämlich, dass diese Aufwendungen generell nicht abziehbar sein sollen, weil sie bereits ihrer Art nach von der Allgemeinheit als unangemessen – entweder vom Grundsatz komplett oder nur in der Höhe – angesehen werden.

Diese Voraussetzung liegt vor, wenn Kosten

  • einer sportlichen Betätigung,ƒƒ
  • der Unterhaltung von Geschäftsfreunden,
  • der Freizeitgestaltung oderƒƒ
  • der Repräsentation dienen.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Kfz nicht auch der Repräsentation der Firma dienen könnte. Es widerspräche nämlich dem verfolgten Vereinfachungszweck, wenn Finanzbeamte für die Frage des Abzugs zu prüfen hätten, ob Werbezwecke im Vordergrund stehen oder ob die Präsentation der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder der Befriedigung einer Neigung des Unternehmers dient. Diese Abgrenzung zu vermeiden ist gerade das Ziel des Abzugsverbots im Einkommensteuergesetz.

Das greift jedenfalls immer dann ein, wenn ein in der Vorschrift genanntes Wirtschaftsgut in einer Weise eingesetzt wird, die bei pauschalierter Betrachtung dazu geeignet ist, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen. Ob dies im Einzelfall tatsächlich gegeben ist, ist dann nicht mehr zu prüfen, stellten die Richter klar.

Vor diesem Hintergrund sind Aufwendungen für den Jaguar E als Oldtimer ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen. Auch die betrieblichen Fahrten dienten der Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit und sind der Freizeitgestaltung zuzurechnen. Ein solches Liebhaberautoƒƒ

  • bietet einerseits nicht den Komfort und den Sicherheitsstandard eines Neuwagens.ƒƒ
  • ist andererseits geeignet, infolge seines äußeren Erscheinungsbildes als Prototyp eines Sportwagens, seiner Motorisierung, der Seltenheit im heutigen Straßenbild sowie seines Alters ein persönliches Interesse beim Halter auszulösen, seinen privaten Neigungen nachzugehen.

Werbungskosten: Berücksichtigung einer Abenteuer-Reise?

Aufwendungen eines bei einer Zeitung angestellten Sportredakteurs für eine vierwöchige Survival-Reise im Ausland sind aufgrund der weitaus überwiegend privaten Veranlassung insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar. Nach dem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts gilt dies auch dann, wenn er im Zusammenhang mit einer angestrebten Auslandstätigkeit für seinen Arbeitgeber eine Initiativberichterstattung als Nachweis seiner Beherrschung auch dieses journalistischen Genres gefertigt hat (Az. 8 K 72/10).

Copyright (c) 123RF Stock Photos

Read more

Steuernachzahlung: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann erst einmal Abhilfe schaffen

Grundsätzlich müssen auch Steuern, über die Steuerpflichtiger und Finanzamt
im Rahmen eines Einspruchs- oder Klageverfahrens streiten, zunächst gezahlt werden. Sofern ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass die der Nachzahlung zugrunde liegende Steuerfestsetzung rechtmäßig ist, kann hier aber ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung helfen. Hierauf weist das Finanzgericht (FG) Münster hin. Die Steuern müssten dann – bis zur abschließenden Klärung der Streitfragen – nicht gezahlt werden.

 

Habe der Steuerpflichtige auch in der Hauptsache Erfolg, das heißt ändere das Finanzamt den streitigen Bescheid freiwillig oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, so erfolge die Aussetzung der Zahlung zinslos. Andernfalls sei der zunächst nicht gezahlte Betrag mit 0,5 Prozent pro Monat zu verzinsen.

Neben der vorläufigen Befreiung von der Zahlungspflicht streitiger Steuern kann ein gerichtliches Aussetzungsverfahren nach Meinung des FG Münster auch deshalb hilfreich sein, weil die Beteiligten eine rechtliche Einschätzung des Gerichtes zu der zwischen ihnen streitigen Frage erhalten können. Das Aussetzungsverfahren könne ein schneller und günstiger Wegweiser für die Beteiligten sein, und zwar auch dann, wenn es um grundsätzliche oder existentielle Fragen geht.

Finanzgericht Münster, PM vom 04.04.2012

EDITORIAL 06_2012

angesichts der seit Monaten hohen Kraftstoffpreise setzen sich Verbände und Politiker insbesondere seit Ostern 2012 für eine Erhöhung der Pendlerpauschale von derzeit 30 Cent je Entfernungskilometer ein. Doch eine Umsetzung der Forderung würde gar nicht allen nützen. Denn während auf der einen Seite gut verdienende Alleinstehende von der Anhebung um beispielweise zehn Cent deutlich profitieren, gehen Bezieher geringer Einkommen oder Arbeitslose leer
aus. Dass Geringverdienern eine höhere Entfernungspauschale weniger nutzt als Autofahrern mit Spitzeneinkommen, liegt in der Progression des Einkommensteuertarifs, in dem der besser verdienende Steuerzahler überproportional höhere Steuern von bis zu 45 Prozent zahlen muss als in der Eingangsstufe von 14 Prozent.

Das lässt sich bereits an einfachen Berechnungsbeispielen ablesen. Bei einem Verdienst von 2.500 Euro und 40 Kilometer Entfernung zur Arbeit bringt die höhere Pendlerpauschale eine jährliche Steuererleichterung von knapp 300 Euro. Bei 6.000 Euro Gehalt monatlich wären es schon über 400 Euro weniger für den Fiskus, bei gleich gebliebenen Ausgaben für den Liter Benzin oder Diesel. Wer neben der Fahrt ins Büro keine weiteren Werbungskosten aufweist, geht als Autofahrer ganz leer aus, wenn der Weg von zu Hause weniger als zehn Kilometer beträgt. Denn die errechnete Pendlerpauschale fällt unter dem Arbeitnehmer-Freibetrag von derzeit 1.000 Euro, der für alle Arbeitnehmer gilt.

Copyright (c) 123RF Stock Photos

Nicht nur vor diesem Hintergrund ist es wegen der hohen Spritpreise immer noch sinnvoller, auf einen Ausflug oder eine Reise mit dem Auto zu verzichten und das Fahrrad zu nehmen. Hierfür gibt es ebenfalls die Pendlerpauschale in gleicher Höhe, Umwelt und Geldbeutel werden geschont und für die Gesundheit wird auch noch etwas getan. Die Radler wären also die heimlichen Profiteure einer höheren Pendlerpauschale.

Einspruch: Erfolgreicher Widerstand gegen den Steuerbescheid

Bei rund zwei Drittel der eingelegten Einsprüche bekommen Steuerzahler Recht. Daher lohnt der kostenlose Protest gegen den Einkommensteuerbescheid, und wer sich nur über die Erstattung oder eine unverhofft geringe Nachzahlung seines Steuerbescheides freut und die Schreiben des Fiskus anschließend ungeprüft ablegt, verschenkt meist bares Geld. Denn oft zahlt sich oft aus, gegen den Bescheid vorzugehen. Aus der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Statistik für 2010 geht hervor, dass von den entschiedenen Einsprüchen mehr als 70 Prozent zu Gunsten der Steuerzahler ausgehen (Az. 2011/0779238).

Read more

Sonderausgabenabzug: Steuerentlastung für Eltern bei Unterstützung der Kinder

Seit dem Jahr 2010 lassen sich sämtliche Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben geltend machen. Auslöser für diese Verbesserung war das durch ein Urteil vom Bundesverfassungsgericht notwendige Bürgerentlastungsgesetz, wodurch Prämien abgesetzt werden können, soweit damit eine Absicherung auf Basis der gesetzlichen Kranken- und der sozialen PflegePflichtversicherung erreicht wird. Dieser unbegrenzte Abzug gilt bei der Krankenversicherung aber nur für Beiträge, die zur Abdeckung einer Grundversorgung im Krankheitsfall dienen. Daher sind Beitragsanteile für einen Anspruch auf Krankengeld, Einbettzimmer, Zahnersatz oder Chefarztbehandlung nicht abzugsfähig. Relevant sind auch Beitragsrückerstattungen, wenn Arztrechnungen und Rezepte aus eigener Tasche bezahlt werden, was insbesondere bei Privatversicherten eine große Rolle spielt und zur Minderung der Sonderausgaben führt. Read more