Kampf gegen Steuerhinterziehung: Musterabkommen mit den USA veröffentlicht

Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien und die USA wollen ihre bilaterale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung weiter ausbauen. Wie das Bundesfinanzministerium jetzt mitteilt, haben die fünf Staaten und die USA dazu ein Musterabkommen erarbeitet, mit dem die von den USA mit dem US-amerikanischen Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (FATCA) verfolgten Ziele auf eine zwischenstaatliche Grundlage gestellt werden.

Im Gegenzug verpflichten sich die USA, den Partnerstaaten steuerlich relevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Das FATCA sieht vor, dass  Finanzinstitute, die nicht in den USA ansässig sind, den USA Informationen zu US-Kunden zur Verfügung stellen oder Quellensteuereinbehalte auf Erträge aus US-Anlagen hinnehmen müssen. Die Durchführung des Gesetzes soll nun auf eine zwischenstaatliche Grundlage gestellt werden. Das Musterabkommen soll laut Bundesfinanzministerium als Grundlage für entsprechende bilaterale Vereinbarungen dienen.

Danach verpflichten sich die fünf Staaten jeweils, von den in ihrem Gebiet ansässigen Finanzinstituten die Informationen über für US-Kunden geführte Konten zu erheben und der US-Behörde zur Verfügung zu stellen. Die USA verpflichten sich im Gegenzug, dem jeweiligen Vertragspartner Informationen über Zins- und Dividendeneinkünfte zur Verfügung zu stellen, die die US-Steuerbehörde von US-Finanzinstituten erheben. Außerdem verpflichten sich die USA laut Musterabkommen, alle Finanzinstitute des jeweiligen Vertragspartners von der Pflicht auszunehmen, mit der US-Steuerbehörde Vereinbarungen abschließen zu müssen, um in den USA Quellensteuereinbehalte unter FATCA zu vermeiden.

Bundesfinanzministerium, PM vom 26.07.2012

Ferienjob kann Kindergeld gefährden

Wenn Auszubildende oder Studenten in den Ferien arbeiten, kann dies dazu führen, dass der Anspruch auf Kindergeld entfällt. Hierauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) hin. Zwar habe der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2012 die vormalige Hinzuverdienstgrenze von zuletzt 8.004 Euro beim volljährigen Nachwuchs gestrichen. Diejenigen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums noch weiter kindergeldberechtigt sind, müssten aber dennoch aufpassen. Für sie gelte stattdessen eine zeitliche Beschränkung von 20 Stunden pro Woche, wenn sie – etwa im Laufe einer weiteren Ausbildung – noch hinzuverdienen. Betroffen seien hiervon sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige im Nebenberuf, so der DStV. In Monaten mit einer „schädlichen Erwerbstätigkeit“, also wenn die erlaubte Stundenanzahl überschritten wird, fielen für die Eltern das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge weg.

Von dieser Beschränkung ausgenommen sind laut DStV generell Tätigkeiten in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Mini-Job. Auch Schüler und Studenten dürften – zum Beispiel als Ferienjobber – in höchstens zwei Monaten pro Jahr diese 20 Stunden überschreiten. Bedingung hierfür sei allerdings, dass sie diese Grenze im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder einhalten. Dafür müsse dann in  anderen Monaten auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese vermindert werden.

Für Minderjährige gelten nach Angaben des DStV beim Kindergeld keine zeitlichen Begrenzungen. Zudem dürften Kinder unter 18 Jahren selten schon eine  Erstausbildung absolviert haben. Unabhängig davon seien für Heranwachsende die Arbeitsschutzgesetze zu beachten.

Deutscher Steuerberaterverband e. V., PM vom 26.06.2012

AKTUELLES aus der KANZLEI: Neue Gesichter

AKTUELLES

Wir freuen uns über 2 erfolgversprechende Neuverpflichtungen für unser Mitarbeiter-Team!

Nachdem Herr Wald aus unserer Kanzlei ausgeschieden ist investieren wir erneut in die Zukunft und bilden 2 Steuerfachangestellte aus. Wir heißen Frau Hatice Kaya und Frau Sandra Masur herzlich in unserem Team willkommen und freuen uns auf die gemeinsamen Herausforderungen, die die Ausbildung zur Steuerfachangestellten mit sich bringen wird.

Bei Ihrer Berufsausbildung werden sie alle Tätigkeiten und Fähigkeiten erlernen, die einen erfolgreichen, mandantenorientierten Steuerfachangestellten ausmachen: von der Bearbeitung der Finanzbuchhaltung und Lohnabrechnungen über das Vorbereiten von Einkommensteuererklärungen bis hin zur „großen“ Bilanz – da kommt einiges auf die beiden zu. Aber natürlich nicht alles sofort.

Wir hoffen, SIE werden die beiden ebenfalls schnell kennen- und schätzenlernen. Wundern Sie sich also nicht, wenn Sie bei Ihrem nächsten Besuch von einem dieser beiden „neuen Gesichter“ begrüßt werden…

Gewerbesteuer: Abschaffung der Abziehbarkeit als Betriebsausgabe auf dem Prüfstand

Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verfahren anhängig, in dem es um die Frage geht, ob die mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 erfolgte Abschaffung der Abziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe als sogenannte Gegenfinanzierungsmaßnahme verfassungsgemäß ist. Strittig ist nach Angaben des Bundes der Steuerzahler (BdSt), ob es Rechtfertigungsgründe für die Verletzung des objektiven Nettoprinzips gibt. Nach diesem Prinzip seien Betriebsausgaben nämlich grundsätzlich steuerlich abziehbar.

In Anbetracht des vor dem BFH anhängigen Verfahrens rät der BdSt Unternehmen, die Gewerbesteuer zahlen, Einspruch gegen ihren  Einkommensteuerbescheid wegen Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer
als Betriebsausgabe einzulegen. Gleichzeitig sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Mit dieser Vorgehensweise würden die betreffenden Einkommensteuerbescheide offengehalten und nicht bestandskräftig.

Im Fall einer steuerzahlerfreundlichen Gerichtsentscheidung könne diese dann unproblematisch auf den eigenen Sachverhalt übertragen werden.

Bund der Steuerzahler, PM vom 02.07.2012

E-Books: Ermäßigter oder normaler Mehrwertsteuersatz?

Frankreich und Luxemburg wenden für digitale Bücher ermäßigte Mehrwertsteuersätze an, die unter Umständen nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind. Dies meint die Europäische Kommission und hat deswegen Vertragsverletzungsverfahren gegen die beiden Länder eingeleitet.

Rechtlicher Hintergrund: Nach den europäischen Rechtsvorschriften können die EU-Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze für eine begrenzte Anzahl von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden, die in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgelistet sind. Das Herunterladen digitaler Bücher gilt als eine auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung, die in dieser Liste nicht aufgeführt ist und daher auch nicht zum ermäßigten Satz besteuert werden kann. Read more

Betriebsprüfung: Finanzbeamte holen üppige Mehrergebnisse

Immer mehr Firmen, Freiberufler, Landwirte, Bauherrengemeinschaften, Verlustzuweisungsgesellschaften und seit 2010 auch vermögende Privatpersonen müssen sich einer Betriebsprüfung unterziehen. Wie oft die Beamten kommen, hängt von Umsatz und Ertrag ab. Mittelständler müssen statistisch gesehen alle 15,2 Jahre mit einem Besuch rechnen, Großbetriebe sogar alle 4,6 Jahre. Dabei arbeiten die Finanzbeamten dank moderner Software effektiv und können mehr Fälle erledigen.

Im Jahr 2011 holten die 13.226 vorhandenen Betriebsprüfer bei ihren rund 200.000 Besuchen ein stolzes Mehrergebnis – Steuern und Nachzahlungszinsen – von 16,3 Milliarden Euro für die Staatskasse rein, was sich aus der aktuellen Statistik des Bundesfinanzministeriums vom 13. Juli 2012 für das abgelaufene Jahr 2011 ergibt. Hinzu kommen noch die Einnahmen der Lohnsteueraußenprüfung, der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und der Steuerfahndungsdienste, die sind in diesen Mehrergebnissen nämlich nicht enthalten. In der Betriebsprüfungskartei des Fiskus sind knapp 8,6 Millionen Steuerpflichtige gespeichert, unterteilt nach Groß, Mittel, Klein- und Kleinstbetrieb. Wie bisher ergibt sich mit 77 Prozent der größte Teil der Mehrsteuern aus der Prüfung der 191.335 Großbetriebe. Read more

EDITORIAL 08_2012

Steuersätze EU

landläufig hat sich die Ansicht verfestigt, dass der deutsche Fiskus bei den Steuerzahlern allzu kräftig zugreift. Doch wenn man die aktuellen Vergleichszahlen von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, für das laufende Jahr 2012 anschaut, kann diese Behauptung nicht zwingend vertreten werden. So beträgt beispielsweise der durchschnittliche Normalsteuersatz der Umsatzsteuer in den 27 EU-Ländern 21 Prozent, wobei Ungarn mit 27 sowie Dänemark und Schweden mit 25 Prozent die Ausreißer nach oben sind. Da sind wir hierzulande mit 19 Prozent noch relativ günstig.

Der durchschnittliche Spitzensatz der Einkommensteuer in der EU stieg im Jahr 2012 auf 38,1 Prozent an, in Deutschland liegt er bei 47,5 Prozent. Die höchsten Regelsteuersätze verzeichnen Frankreich (36,1), Malta (35) und Belgien (34), während Deutschland mit 29,8 Prozent im Mittelfeld liegt. Günstig ist es in Bulgarien und Zypern mit je 10 und in Irland mit 12,5 Prozent.

Diese statistischen Werte sind natürlich nur grobe Richtwerte, das Abzugspotential nach dem jeweiligen Recht ist zu berücksichtigen. Die Daten beinhalten jedoch harmonisierte Steuerindikatoren auf der Grundlage des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, um einen Vergleich der Steuersysteme und -politiken zwischen den Mitgliedstaaten überhaupt zu ermöglichen.

Laut Eurostat findet zudem die Besteuerung von Vermögen eine wachsende Beachtung, insbesondere wiederkehrende Grund- und Immobiliensteuern. Deutschland hatte die Vermögensteuer 1996 abgeschafft und bislang nicht wieder reaktiviert, auch wenn Politiker sie immer wieder fordern.

Mieteinkünfte: Kein Abzug von Werbungskosten nach dem Verkauf der Immobilie

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2010 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der private GmbH-Gesellschafter weiterhin nachträgliche Werbungskosten hat, wenn der Erlös aus dem Verkauf der Anteile nicht ausreicht, um die  aufgenommenen Kredite vollständig zu tilgen.

Nunmehr tauchte die Frage auf, ob diese geänderte Sichtweise auch auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung übertragen werden kann, wenn das Geld aus dem Hausverkauf nicht für die Darlehen reicht und der Ex-Immobilienbesitzer daher weiter Schuldzinsen bezahlen muss. Hierzu hat der BFH in einem am 16. Mai 2012 veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Aufwendungen für den Ausbau eines überflüssigen Öltanks wegen Umstellung auf Gasheizung nach Veräußerung der Immobilie selbst dann keine nachträglichen Werbungskosten sind, wenn die Käuferseite den Ausbau ausdrücklich verlangt hat. Vermieter und private GmbH-Gesellschafter werden insoweit nicht gleichgestellt, betonten die Richter. Read more

Mehrwertsteuer: Sätze steigen 2012 innerhalb der EU weiter an

Die Mehrwertsteuersätze steigen innerhalb der Europäischen Union im Jahr 2012 weiter an. Nach anhaltendem Rückgang steigen auch Körperschaft- und Spitzeneinkommensteuersätze langsam. Dies meldet die Europäische Kommission.

Nach der Mitteilung ist der durchschnittliche Normalsteuersatz der Mehrwertsteuer in der EU27 seit 2008 stark angestiegen. Der Normalsatz der Mehrwertsteuer reichte 2012 von 15 Prozent in Luxemburg und 17 Prozent in Zypern bis 27 Prozent in Ungarn sowie 25 Prozent in Dänemark und Schweden. Read more

Fahrtenbuch: Fahrtziele dürfen nicht nur mit Straßennamen angegeben sein

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen. Hierfür reicht es nicht aus, als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen anzugeben. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) auch dann, wenn diese Angaben anhand nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert werden.

Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Dienstwagen überlassen. Sie begehrte im Rahmen der von ihr als Arbeitgeberin durchzuführenden Lohnsteueranmeldung, den für die Dienstwagenüberlassung anzusetzenden geldwerten Vorteil nicht mit der Ein-Prozent-Regelung, sondern auf Grundlage der von dem Gesellschafter-Geschäftsführer geführten Fahrtenbücher zu versteuern.

Die Fahrtenbücher wiesen allerdings neben dem jeweiligen Datum zumeist nur Ortsangaben auf, gelegentlich auch die Namen von Kunden oder Angaben zum Zweck der Fahrt, außerdem den Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer. Diese Angaben ergänzte die Klägerin nachträglich durch eine Auflistung, die sie auf Grundlage eines von dem  Gesellschafter-Geschäftsführer handschriftlich geführten Tageskalenders erstellt hatte. Diese Auflistung enthielt Datum, Standort und Kilometerstand des  Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt, sowie Grund und Ziel der Fahrt.

Während das Finanzamt das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß im Sinne des Einkommensteuergesetzes beurteilte, war die dagegen vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage erfolgreich. Das FG hielt das Fahrtenbuch für ordnungsgemäß. Die Kombination aus handschriftlich in einem geschlossenen Buch eingetragenen Daten und der zusätzlichen, per Computerdatei erstellten erläuternden Auflistung reiche noch aus, um den durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs anzusetzenden geldwerten Vorteil individuell zu berechnen.

Die dagegen gerichtete Revision des Finanzamts war erfolgreich. Der BFH verwarf das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß, weil die Fahrten darin nicht vollständig aufgezeichnet seien. Eine solche vollständige Aufzeichnung verlange grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Dem genügten die Angaben im Streitfall nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergeben hätten. Bei dieser Art der Aufzeichnung seien weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet. Angesichts dessen konnte es laut BFH auch nicht ausreichen, die fehlenden Angaben durch eine Auflistung nachzuholen, die erst nachträglich erstellt wurde.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.03.2012, VI R 33/10