Steuerfreies Gehaltsextra: Wenn der Chef die Kinderbetreuung bezahlt

Der Betrieb hat viele Möglichkeiten, seiner Belegschaft etwas zuzuwenden, ohne dass hierauf Lohnsteuer erhoben wird. Das bedeutet für den einzelnen Arbeitnehmer dann automatisch ein höheres Nettogehalt. Denkbar ist das zum Beispiel für einen Kindergartenzuschuss: Die Auszahlung bleibt in voller Höhe bis zu dem Betrag steuerfrei, der bei Vater oder Mutter an Kosten für den Hort oder die Betreuung der Sprösslinge anfällt.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat allerdings klargestellt, dass für die Steuerfreiheit erforderlich ist, dass die Leistungen nicht unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Gehaltsumwandlung gezahlt werden dürfen (Az. 11 K 81/10). Wird diese Voraussetzung beachtet, kann der Chef die Kosten seiner Belegschaft übernehmen, und dieser Zuschuss unterliegt nicht als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer. Diese Steuerfreiheit gilt für Leistungen zur Unterbringung und Beaufsichtigung von nicht schulpflichtigem Nachwuchs der Arbeitnehmer in Kindergärten, Tagesstätten, Krippen, Hort oder durch eine Tagesmutter. Hinzu kommen kostenlose Betreuungsangebote in der Firma selbst, wenn der Betrieb Räume und Aufsichtspersonal zur Verfügung stellt. Dabei kann der Arbeitgeber die Kosten entweder direkt an die jeweilige Einrichtung oder den Eltern brutto mit ihrem Gehalt überweisen. In diesem Fall müssen Vater oder Mutter dem Lohnbüro lediglich einen Nachweis über die tatsächlich angefallenen
Kosten für Hort oder Tagesmutter einreichen.

Für die Steuerfreiheit ist es unerheblich, in welcher Höhe tatsächlich Kosten für die Beaufsichtigung von nicht schulpflichtigen Söhnen oder Töchtern anfallen. Die Höchstgrenze liegt lediglich in dem Betrag, der tatsächlich für Kinderhort oder Tagesmutter anfällt. Und nicht immer gibt es die Steuerfreiheit nur für zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers, sodass auch eine Gehaltsumwandlung begünstigt sein kann. Denn eine Umwandlung von freiwilligen Sonderzuwendungen in einen Kindergartenzuschuss ist erlaubt.

Zahlt der Arbeitgeber beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld aus, unterliegt dieser Betrag der Lohnsteuer und führt in der Regel aufgrund des Einmalbetrags auch noch zu einer höheren Progression für das übrige Jahresgehalt. Zahlt nun der Chef dem Arbeitnehmer im Dezember einen Zuschuss für die Jahresrechnung des Kindergartens und streicht dafür die Weihnachtsgratifikation, fällt hierauf keine Lohnsteuer an. Der Betrieb zahlt dann per Saldo zwar brutto den gleichen Betrag aus, was für die Eltern im Gegenzug netto aber deutlich mehr ausmacht. Denn sie müssen die Betreuungskosten nun nicht mehr aus ihrem versteuerten Gehalt aufbringen.

Dieses Gestaltungsmodell gelingt, wenn ein begünstigter Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung geleistet wird. Anders sieht es nur aus, wenn die Belegschaft zumindest im Zeitpunkt der Zahlung einen  verbindlichen Rechtsanspruch darauf hatte.

Freiwilliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld lassen sich als nicht geschuldeter Arbeitslohn in privilegierte Zuschüsse umwandeln, nicht aber der bereits im Arbeitsvertrag zugesicherte Gehaltsaufschlag. Soweit Arbeitnehmer also keinen arbeitsvertraglichen Anspruch haben, liegt kein ohnehin geschuldeter Arbeitslohn vor, und der Chef kann die ersatzweise bezahlten Zuschüsse brutto ausbezahlen.

Miete unter Angehörigen: Kriterien für fremdübliche Gestaltung des Mietvertrags

Wollen Immobilienbesitzer das Finanzamt an den Bau- oder Erwerbskosten sowie laufenden Aufwendungen eines Hauses beteiligen, lässt sich dies über ein  familieninternes Sparmodell bestens realisieren.

Hierzu wird eine Wohnung unter Marktniveau an Verwandte vermietet. Das bringt geringe steuerpflichtige Einnahmen, aber den Abzug der vollen Werbungskosten. Klassisches Beispiel ist oftmals das Zweifamilienhaus, in dem neben den Eltern auch ein Kind mit seiner Familie lebt. Allerdings schauen Finanzbeamte bei Verträgen mit Angehörigen näher hin: Wird der Vertrag wie allgemein mit Fremden üblich abgeschlossen oder nur aus dem Zweck, Steuern zu sparen? Für die  Anerkennung der Abmachung verlangt der Fiskus beispielsweise, dass der Mietvertrag wirksam abgeschlossen und auch so in der Praxis umgesetzt wird. Read more

E-Bilanz: Übergangsfrist endet bald

Für Wirtschaftsjahre ab dem 01.01.2013 muss die Einreichung der Jahresabschlussbilanz in elektronischer Form erfolgen. Hierauf weist die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hin. Den 1,35 Millionen betroffenen Unternehmen bleibe nur noch wenig Zeit, die notwendigen Umstellungen in Buchhaltung und IT vorzunehmen.

Die Regelung zur E-Bilanz ist Teil des Steuerbürokratieabbaugesetzes (SteuBAG) der Bundesregierung, das Ende 2008 verabschiedet wurde. Ziel ist, die elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und Steuerbehörden zu verbessern.

Die Umsetzung des Gesetzes sei bereits zweimal um je ein Jahr verschoben worden, erklärt die BStBK. Da es lange kein festes Regelwerk zur Abgabe einer Steuerbilanz gegeben habe, habe sich ein Großteil der deutschen Unternehmen bis heute nicht eingehend mit der E-Bilanz und deren Umsetzung  auseinandergesetzt. Dies müsse nun dringend geschehen, betont die BStBK.

Die allgemeine Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung habe es noch für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 begann, ermöglicht, die Bilanz in Papierform einzureichen. Doch die Übergangsfrist ende nun mit dem Jahr 2012. Die Abgabe einer E-Bilanz werde für das Wirtschaftsjahr 2013 zur Pflicht.

Künftig müssten Unternehmen ihre Daten in ein elektronisches Übermittlungsformat (XBRL) übertragen und bei der Finanzverwaltung einreichen.
Die Umstellung bedürfe unter Umständen einer längeren Vorbereitungszeit, wenn die Unternehmen mehr und detailliertere Daten erarbeiten und die IT-Systeme anpassen müssen. Die BStBK empfiehlt, die Anpassung der Buchführung an die Erfordernisse der E-Bilanz bis Ende 2012 vorzunehmen, um 2013 richtig buchen zu können.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 28.08.2012

Praxisgebühr: Nicht als Sonderausgabe abziehbar

Die sogenannten Praxisgebühren können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) können Steuerpflichtige „Beiträge zu Krankenversicherungen“ als Sonderausgaben abziehen. Darunter fallen laut BFH jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen.

Bei der Praxisgebühr sei dies nicht der Fall, da der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von der Zahlung dieser Gebühr gewährt wird. Sie stelle vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten dar, so der BFH.

Ob Praxisgebühren als außergewöhnliche Belastung in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können, konnte der BFH offenlassen. Im Streitfall wurde die dem Kläger zumutbare Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) nicht erreicht. Die Zahlungen hätten sich schon aus diesem Grund bei ihm steuerlich nicht auswirken können.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.07.2012, X R 41/11

Erstattungszinsen: Streit um die Besteuerung als Kapitaleinnahmen

Durch das Ende 2010 in Kraft getretene Jahressteuergesetz 2010 gelten jetzt Zinsen, die das Finanzamt auf Erstattungen – wie etwa die Rückzahlung von Einkommensteuer für alte Jahre – überweist, durch eine „klarstellende“ gesetzliche Regelung als Kapitaleinnahmen. Da dies rückwirkend in allen offenen Fällen gilt, unterliegen sie bis einschließlich 2008 in voller Höhe der tariflichen Einkommen- und seit dem Jahr 2009 der pauschalen Abgeltungsteuer. Nachzahlungszinsen, die vom Steuerpflichtigen an das Finanzamt zu zahlen sind, können jedoch nach wie vor nicht steuerlich geltend gemacht werden, wie es bis 1998 über die Sonderausgaben noch möglich war.

Diese Maßnahme erfolgte als Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) von Mitte 2010, wonach die vom Finanzamt bezahlten Zinsen für Einkommensteuererstattungen nicht mehr als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen sind (Az. VIII R 33/07). Wenn die Zinsen auf Steuernachzahlungen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden dürften, so könnten im Gegenzug Erstattungszinsen auch keine Steuerpflicht auslösen, so der BFH. Dies ist aber nun per Gesetz gerade wieder eingeführt worden, indem es zur Festschreibung der beanstandeten Auffassung kam und der Abzug weiterhin verboten ist.

Die Oberfinanzdirektion Magdeburg weist mit Verfügung vom 10. August 2012 (Az. S 2252 – 117 – St 214) darauf hin, dass Einsprüche hierzu ruhen können und der Fiskus sogar Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der strittigen Steuer gewährt. Hintergrund hierfür ist, dass das Finanzgericht Münster in zwei im Juli 2012 veröffentlichten Urteilen (Az. 2 K 1947/00 E, 2 K 1950/00 E) klargestellt hat, dass Erstattungszinsen trotz der gesetzlichen Neuregelung nicht steuerpflichtig sind. Mit Hinweis auf den ab 1999 bestehenden Gleichklang zwischen der Steuerfreiheit von Erstattungszinsen einerseits und der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen andererseits folge, dass Erstattungszinsen nicht steuerbar seien, solange Nachzahlungszinsen nicht als Sonderausgaben – oder anders – abzugsfähig werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sind zudem Revisionen beim Bundesfinanzhof anhängig, etwa unter VIII R 1/11, VIII R 36/10 und VIII R 48/11. Einsprüche, die auf diese Verfahren gestützt werden, können also ruhen, und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der strittigen Steuerbeträge werden aufgrund der freundlichen Handhabe des Fiskus von den einzelnen Finanzämtern gewährt, aber nur auf Antrag. Dieses Entgegenkommen liegt daran, dass sich der BFH bereits kritisch zur Änderung geäußert hat, zumindest was die Rückwirkung
betrifft.

Zum Hintergrund der Steuerverzinsung
Erhalten Steuerpflichtige vom Finanzamt eine Steuererstattung, ist dieser Betrag zu ihren Gunsten zu verzinsen, wobei die Zinsberechnung 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Einkommensteuer 2011 wäre das dann ab dem 1. April 2013. Durch die gesetzliche Neuregelung bleibt es dabei, dass diese Erstattungszinsen – zumindest zunächst einmal – steuerpflichtig bleiben. Das bedeutet, dass sie dem Finanzamt weiterhin über die Anlage KAP zu melden sind. Gegen den  anschließenden Steuerbescheid kann dann Einspruch eingelegt und der entsprechende Fall über ein ruhendes Verfahren kostenlos offen gehalten werden, bis BFH oder möglicherweise sogar das Bundesverfassungsgericht hierzu endgültig eine Entscheidung getroffen haben.

EDITORIAL 10_2012

statistisch gesehen verfügt rund ein Prozent der Deutschen über mehr als ein Drittel aller Besitztümer, die Hälfte der Bevölkerung hat dagegen kaum Ersparnisse. Ausgehend von diesem Zahlenwerk gibt es nun zur Entlastung der verschuldeten Haushaltskasse verschiedene Vorschläge für eine stärkere Belastung der Vermögenden, etwa durch die Reichensteuer. Diese soll – so etwa die Idee von Gewerkschaften und Sozialverbänden – das Gefühl vermitteln, dass bei denen „ganz oben„ zur Solidarität kassiert wird. Das ist aber auch jetzt schon so, indem auf Einkommen ab 250.000 Euro für die überschießenden Beträge ein Aufschlag von 3 Punkten auf den Spitzensteuersatz von 42 Prozent erfolgt.

Da die Entwicklung der Vermögen seit den Nachkriegsjahren eine ähnliche Entwicklung wie die der Einkommen genommen hat, kommt auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer als Alternative ins Spiel, die zuvor kaum eine Rolle spielte. Denn die Bundesbürger besaßen bis Ende der sechziger Jahre nur wenige Ersparnisse. Seitdem hat sich alleine das Geldvermögen mit knapp fünf Billionen Euro fast verdreifacht. Hinzu kommen noch Immobilien sowie Unternehmenswerte.

Generell sollen Gutverdiener und Vermögende – also die sog. Reichen – stärker zur Finanzierung des Staates herangezogen werden. Neben den vorgenannten Planungen gibt es zudem Vorschläge, mehr Abgeltungsteuer zu verlangen oder eine neue Zwangsabgabe einzuführen. Insoweit drohen also Wohlhabenden auf einen Schlag mehrere Ideen, um die Abgaben zu erhöhen. Aber nicht alle nutzen dem Staat wirklich: So deckte etwa die frühere Vermögensteuer gerade einmal den Verwaltungsaufwand.

Gesetzgebung: Mehr Transparenz bei der Riester-Rente geplant

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – kurz: AltvVerbG) beschlossen.

Mit einem für die Anbieter verpflichtenden Produktinformationsblatt, das die wichtigsten Kriterien übersichtlich darstellt, sollen die Transparenz und Vergleichbarkeit von geförderten Altersvorsorgeprodukten (Riester-Rente / Basis-Rente) erhöht werden. Zudem sollen die Abschluss- und Vertriebskosten bei einem Vertragswechsel begrenzt werden. Weitere Verbesserungen sind bei der Basisversorgung im Alter und dem so genannten „Wohn-Riester“ vorgesehen. Auch die Möglichkeit, sich im Rahmen eines Riester-Vertrags gegen die verminderte Erwerbsfähigkeit abzusichern, soll erleichtert werden. Die Maßnahmen sind ein wesentlicher Beitrag, um die private Vorsorge für das Alter zu stärken.

Die Änderungen sollen größtenteils zum 1.1.2013 in Kraft treten und erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden sein. Weitere Informationen hierzu hat das BMF in einer Pressemitteilung vom 26.9.2012 zusammengestellt.

Quelle: BMF online

Gewerbesteuer: Messbescheide werden nicht ausgesetzt

Das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der ab dem Jahr 2008 teilweise erheblich geänderten gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen und Mieten (1 BvL 8/12) rechtfertigt nur dann eine Aussetzung der Vollziehung eines  Gewerbesteuermessbescheides, wenn dem Steuerpflichtigen irreparable Nachteile drohen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Gegen die Beschlüsse sind beim Bundesfinanzhof Beschwerden eingelegt worden.

Die Antragstellerinnen begehrten unter Berufung auf einen Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 29.02.2012 (1 K 138/10) die Aussetzung der  Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden für die Jahre 2009  beziehungsweise 2010. Sie machten geltend, die Neuregelung der Hinzurechnungsvorschriften durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 in § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz verletze das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das gelte insbesondere bei den von ihnen betriebenen Unternehmensmodellen, wonach die benötigten Wirtschaftsgüter und Immobilien zum Betrieb von Hotels beziehungsweise Altenheimen ausschließlich von Dritten angepachtet würden. Trotz tatsächlich erzielter Verluste habe die gewerbesteuerliche Hinzurechnung eine erhebliche Steuerbelastung zur Folge und gefährde damit ihre wirtschaftliche Existenz.

Das FG Köln lehnte wie das Finanzamt eine Aussetzung der Vollziehung ab. Zwar bestünden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen. Da die Gewährung der beantragten Aussetzung der Vollziehung aber einem einstweiligen Außerkraftsetzen der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes gleich käme, komme eine Aussetzung nur dann in Betracht, wenn das Interesse der Antragstellerinnen an der begehrten Aussetzung dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Gewerbesteuerbescheide überwiege. Die Antragstellerinnen hätten hierfür glaubhaft machen müssen, dass ihnen durch die Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide irreparable Nachteile drohten, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machten. Derartige Nachteile habe das FG nicht feststellen können. Daher sei die Interessenabwägung zulasten der Steuerpflichtigen ausgefallen.

Rechtsschutzversicherung: Beiträge können absetzbar sein

Beiträge zur Familien-Rechtsschutzversicherung sowie zur Familien und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung sind nicht als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar. Diese kombinierten Versicherungen decken nicht nur private Risiken, sondern auch berufliche Risiken ab, so vor allem den Berufsrechtsschutz.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 31.1.1997, BFH/NV 1997 S. 346) sei allerdings ausnahmsweise eine Aufteilung des Versicherungsbeitrages zulässig, wenn der Versicherer bescheinigt, welcher Anteil der Gesamtprämie nach seiner Kalkulation auf den die berufliche Sphäre betreffenden Versicherungsschutz entfällt, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine.

Als Werbungskosten könne nur der Anteil der Prämie für eine Familien-Rechtsschutzversicherung oder für eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung berücksichtigt werden, der nach der Schadensstatistik der einzelnen Versicherungsgesellschaft auf den Berufs-Rechtsschutz entfällt.

Dieser Prämienanteil sei durch eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachzuweisen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt an, dass nach der Rechtsschutz-Gesamtstatistik bei der Familien-Rechtsschutz-
Versicherung 65% und bei der Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung 43% auf berufliche Schadensfälle entfallen. Dennoch verweigert die Finanzverwaltung eine anteilige Anerkennung. Die Leistungsarten ließen sich „nicht nach allgemeinen Maßstäben in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufteilen“, so die Begründung.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, empfiehlt, immer eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft anzufordern, auf der der Versicherer bescheinigt, welcher Anteil der Gesamtprämie auf den die berufliche Sphäre betreffenden Versicherungsschutz entfällt.

Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. Pressemitteilung vom 3.8.2012

Abgeltungsteuer: Jeder Sechste stellt Zinsen nicht frei

Mehr als jeder sechste Sparer (16 Prozent) in Deutschland entrichtet unnötig Abgaben auf Kapitaleinkünfte, weil er seine Zinsen nicht von der  Abgeltungssteuer freistellt. Das zeigt die Studie „Sparerkompass Deutschland“, die das Meinungsforschungsinstitut forsa im Auftrag der Bank of Scotland  durchgeführt und die das Geldhaus am 20. Juni 2012 veröffentlicht hat. Dabei werden zwei Kernaussagen gemacht: ƒ

  • Vor allem junge Sparer entrichten häufig unnötig Steuern auf Kapitaleinkünfte.
  • Eine knappe Mehrheit der Deutschen kennt die Höhe des Sparer-Pauschbetrags.

Nach der Studie erteilen vor allem überdurchschnittlich viele junge Anleger (34 Prozent) im Alter von 18 bis 29 Jahren ihrem Kreditinstitut keinen  Freistellungsauftrag und lassen sich auf diese Weise Zinseinnahmen entgehen. Bei mehr als drei von vier Deutschen (77 Prozent) kommt der Fiskus indes nicht zum Zug, da sie ihre Sparer-Pauschbeträge ausschöpfen: Ein Drittel der  Bundesbürger (35 Prozent) hat bei einer Bank, 42 Prozent gleich bei mehreren Banken Freistellungsaufträge eingereicht.

Die große Mehrheit der Sparer nutzt den ihr zustehenden Freibetrag geschickt aus. Auch die übrigen Sparer sollten ihre Zinsen freistellen, damit keine Abgeltungssteuer anfällt, rät die Bank of Scotland in Deutschland. Zwar können zu viel geleistete Abgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, allerdings scheuen oder vergessen viele Sparer diesen Schritt, sodass das Geld häufig verloren geht. Bei vielen Banken ist die Einrichtung eines Freistellungsauftrags sogar schon bequem mittels Online-Banking möglich und auch erlaubt.

Wie der Sparerkompass weiter zeigt, sind die Einwohner Hessens Vorreiter bei der Freistellung ihrer Zinsen. Nur sieben Prozent der Sparer haben hier ihrer Bank keinen Auftrag erteilt. Auch in Sachsen (zehn Prozent), Nordrhein-Westfalen und Hamburg (je 13 Prozent) bleiben die Freigrenzen selten ungenutzt. Dagegen haben die Bewohner Berlins (26 Prozent) und Brandenburgs (25 Prozent) überdurchschnittlich häufig keinen Freistellungsauftrag eingereicht. Sie haben also noch Nachholbedarf.

Mehr als die Hälfte (55 Prozent) der Sparer weiß, dass Zinseinnahmen in Deutschland bis zur Grenze von 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete jährlich steuerfrei sind. Fast jeder Fünfte (18 Prozent) glaubt hingegen irrtümlich, die Sparer-Pauschbeträge betrügen 401 Euro bzw. 802 Euro. Weitere zehn Prozent gehen fälschlich davon aus, dass die Freigrenzen bei 1.421 Euro für Ledige und 2.842 Euro für Verheiratete liegen. 17 Prozent haben keine Vorstellung, bis zu welcher Höhe Kapitaleinkünfte von der Abgeltungssteuer verschont bleiben.