Urlaubstage und gesetzliche Feiertage: Sind keine Ausgleichstage

Übergesetzliche Urlaubstage sowie gesetzliche Feiertage dürfen auf Arbeitszeitschutzkonten nicht als Ausgleichstage gebucht werden. Denn sie sollten dem Arbeitnehmer gerade keine zusätzliche Belastung bringen, argumentiert das Verwaltungsgericht (VG) Köln.

Der Kläger, das Universitätsklinikum Köln, führt Arbeitszeitschutzkonten, die der Kontrolle des Arbeitszeitschutzgesetzes dienen. Hierbei werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit den maximal zulässigen Stunden über einen längeren Zeitraum saldiert. Dies soll sicherstellen, dass die gesetzlich höchstens zulässige Arbeitszeit nicht überschritten wird. Zwischen der Bezirksregierung Köln, die für die Überwachung und Einhaltung des Arbeitszeitschutzgesetzes zuständig ist, und dem Kläger besteht Streit, ob tarifvertraglich vereinbarte Urlaubstage, die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehen, und gesetzliche Feiertage als sogenannte Ausgleichstage gebucht werden dürfen.

Eine Berücksichtigung als Ausgleichstag hätte zur Folge, dass die gesetzlich maximal erlaubte Arbeitszeit erst nach Ableistung eines weiteren Arbeitstages erreicht würde. Eine Berücksichtigung als Ausgleichstage begründete das Universitätsklinikum Köln damit, dass lediglich die gesetzlichen Urlaubstage dem Zweck des Gesundheitsschutzes dienten. Dieser Argumentation folgt das VG nicht. Ebenso wie der gesetzliche Mindesturlaub müssten der tarifvertragliche Urlaubsanspruch sowie die gesetzlichen Feiertage im Rahmen der Berechnung des Durchschnitts der geleisteten Arbeitsstunden unberücksichtigt bleiben. Sie seien neutral und könnten nicht als Ausgleichstage gebucht werden. Jeder Urlaubstag diene grundsätzlich der Erholung und zeichne sich dadurch aus, dass während dieser Zeit die Arbeitsverpflichtung wegfalle.

Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sollten dem Arbeitnehmer gerade keine zusätzliche Belastung bringen, indem das Arbeitszeitschutzkonto zu seinen Lasten verändert werde.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 22.11.2012, 1 K 4015/11

EDITORIAL 01_2013

seit Jahresbeginn ist die Minijobgrenze von 400 auf 450 Euro gestiegen. Mit der Neuregelung verbunden ist erstmals eine Versicherungspflicht für die Gesetzliche Rentenversicherung, von der sich Minijobber aber auf Antrag befreien lassen können. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bezweifelt, dass durch den angehobenen Grenzbetrag neue Jobs entstehen.

Schon 2012 nutzten nur wenige geringfügig Beschäftigte die bisherige 400-Euro-Regelung voll aus, von den 7,5 Millionen Minijobbern verdienten im vergangenen Jahr nur rund die Hälfte im Schnitt zwischen 301 und 400 Euro. Bei allen übrigen lag der Verdienst unter 300 Euro. Zwölf Prozent verdienten mit ihrem Minijob sogar maximal 100 Euro, so die BA-Zahlen. Nach einer Umfrage des Statistischen Bundesamts aus 2010 hatte jeder zweite 400-Euro-Jobber kein Interesse an Mehrarbeit; 25 Prozent wollten zwar grundsätzlich mehr arbeiten, was ihnen jedoch aufgrund der persönlichen Situation nicht möglich war.

Verbleibt lediglich jeder Vierte, bei dem die Anhebung der Entgeltgrenze auf 450 Euro lukrativ ist. Kritiker bemängeln, die Neuregelung führe dazu, dass Frauen im Niedriglohnbereich steckenbleiben. So kritisierten Opposition und Gewerkschaften die Anhebung der Verdienstgrenze, weil damit lediglich die Option für unterbezahlte und sozial schlecht abgesicherte Arbeit ausgeweitet werde. Die weiblichen Minijobber machen mit 65 Prozent bereits jetzt den Löwenanteil aus.

Dabei handelt es sich hauptsächlich um Einzelhandelsaushilfen, Putztätigkeiten, Schreib- und Buchhalterarbeiten in Betrieben, Aushilfen in der Gastronomie und Austräger für Post und Zeitschriften.

Vorsorgeaufwendungen – Neuregelung zu steuerlicher Berücksichtigung verfassungsgemäß

Die Neuregelung zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden. Mit der Neuregelung hatte der Gesetzgeber auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) reagiert, nachdem das bis dahin geltende Recht verfassungswidrig war. Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Der nichtselbstständig tätige Kläger war – mit Komfortversorgung – privat kranken- und pflegeversichert und erhielt die Hälfte der hierfür aufzubringenden Gesamtprämie als steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Das Finanzamt behandelte – der genannten Vorschrift entsprechend – den gesamten Arbeitgeberzuschuss so, als ob er auf die Aufwendungen zur Basisversorgung entfallen sei. Der Kläger wandte sich an das FG und macht geltend, dass der Zuschuss des Arbeitgebers zwischen der Basisversorgung und der Komfortversorgung aufzuteilen sei. Der von ihm selbst gezahlte Beitragsanteil für die Basisversorgung sei deswegen höher als vom Finanzamt berücksichtigt. Weil die Basisabsicherung nach der Rechtsprechung des BVerfG existenznotwendig sei und deswegen steuerfrei bleiben müsse, stehe ihm ein um 275 Euro höherer Sonderausgabenabzug zu. Die typisierende Zuordnung des gesamten Arbeitgeberzuschusses zur Basisversorgung durch das Gesetz sei verfassungswidrig, zumal sie auch gegen den Gleichheitssatz verstoße.

Das FG hat die Klage abgewiesen. In der Streitfrage, die für den einzelnen Steuerpflichtigen jeweils nur eine überschaubare, für den Fiskus wegen der Vielzahl der Betroffenen indes beträchtliche Auswirkung hat, entschied es, dass die Verminderung des Sonderausgabenabzugs für die private Krankenversicherung der Basisversorgung um die Arbeitgeberzuschüsse auch insoweit verfassungsgemäß ist, als diese auf die Komfortversorgung entfallen.

Die gesetzliche Neuregelung verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Bei Betrachtung von vier Vergleichsgruppen – Selbstständige und Gewerbetreibende, gesetzlich pflichtversicherte Nichtselbstständige, freiwillig gesetzlich versicherte Nichtselbstständige und schließlich privat versicherte Nichtselbständige wie der Kläger – zeige sich, dass der Nachteil, den der Kläger sich aus der fraglichen Bestimmung errechne, kompensiert sei, wenn auch die Vorteile berücksichtigt würden, die privat versicherte Arbeitnehmer aus sonstigen Vorschriften hätten – etwa dass der Arbeitgeber gegebenenfalls auch Beiträge für die Komfortversorgung zu zahlen habe und diese Zahlungen steuerfrei seien.

Wegen der zulässigen und sogar gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Vorschriften werde auch gegen das sich aus dem Grundgesetz abzuleitenden Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums („subjektives Nettoprinzip“) nicht verstoßen. Im Übrigen läge selbst bei isolierter Betrachtung des geltend gemachten Nachteils wegen seiner Geringfügigkeit keine Verfassungswidrigkeit vor.

Finanzgericht Hamburg, 3 K 144/11

EDITORIAL 12_2012

im Koalitionsvertrag hatten Union und FDP versprochen, die Zahl der Nichtanwendungserlasse zu reduzieren. Das hat sich anschließend leider nicht bewahrheitet. Umso schneller reagierte die Verwaltung und erkannte zur Freude von Aktionären und GmbH-Gesellschaftern bemerkenswert flott ein Urteil an: Der BFH hatte entschieden, dass Schuldzinsen auch dann noch Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften sind, wenn die mit Kredit finanzierten Aktien oder GmbH-Anteile längst verkauft sind, aber der Erlös nicht ausreichte, um das Darlehen komplett zu tilgen.

Doch das Glücksgefühl dauerte nur kurz. Denn bei der Abgeltungsteuer ist der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen, auch verbliebener Finanzierungsaufwand fällt unter den Tisch. Zwar gibt es die Option, statt der Abgeltungsteuer die tarifliche Einkommensteuer zu wählen. Trotzdem verpuffen die Rest-Schuldzinsen zum Großteil, weil das Wahlrecht nur so lange gilt, wie der Anleger seine Anteile hält.

Wird beispielsweise im Dezember 2012 ein geringer Verkaufspreis für GmbH-Anteile realisiert, aber ein hoher Kreditrestsaldo, kann sich der Finanzierungsaufwand nur noch für 1/12 des Jahres auswirken, und ab dem Jahreswechsel ist mangels Besitz schon Schluss.

Da ist es nicht verwunderlich, dass der Fiskus eine für Steuerzahler positive Entscheidung ausnahmsweise zügig anwendet und damit das Koalitionsversprechen einhält: Denn diese Freigiebigkeit bleibt ohne nennenswerten fiskalischen Effekt.

Kleinstunternehmen sollen durch vereinfachte Offenlegungspflicht entlastet werden

Das Bundeskabinett hat am 19.09.2012 den Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) verabschiedet.

Danach unterliegen Kleinstkapitalgesellschaften künftig nicht den strengen Veröffentlichungspflichten der Rechnungslegung, wie sie sonst für Großunternehmen gelten. Die Neuregelung soll nach Angaben des Bundesjustizministeriums (BMJ) schnell greifen. Die Erleichterung betreffe rund 500.000 Unternehmen. Sie soll für alle Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt.

Der Umfang der Daten, die in den Jahresabschluss aufgenommen werden müssen, wird durch das Gesetz reduziert. Zudem muss der Jahresabschluss nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlicht, sondern lediglich beim Bundesanzeiger hinterlegt und dann nur auf Anfrage Dritter zur Verfügung gestellt werden.

Die Entlastung ist laut BMJ durch die erst im April 2012 in Kraft getretene EU-Micro-Richtlinie möglich geworden. Der Gesetzentwurf nutze bei der Festlegung des Kreises der erfassten Unternehmen die in der Richtlinie vorgegebenen Spielräume vollständig aus. Daher würden alle Kleinstkapitalgesellschaften erfasst, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • Umsatzerlöse bis 700.000 Euro,
  • Bilanzsumme bis 350.000 Euro und
  • eine durchschnittliche Zahl von zehn beschäftigten Arbeitnehmern.

Inhaltlich sieht der Gesetzentwurf folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:

  • Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.
  • Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (zum Beispiel vereinfachte Gliederungsschemata).
  • Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens erfolgt die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung. Im Fall der Hinterlegung können Dritte – wie in der Richtlinie vorgegeben – auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

Bundesjustizministerium, PM vom 19.09.2012

Krankheitskosten: Ansatz zumutbarer Eigenbelastung nicht verfassungswidrig

Der im Einkommensteuergesetz vorgesehene Ansatz einer zumutbaren Belastung im Rahmen der Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen (agB) bei Krankheitskosten ist nicht verfassungswidrig. Dies jedenfalls meint das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz.

Im Streitfall hatten die Kläger für den Veranlagungszeitraum 2008 rund 1.250 Euro (unter anderem Aufwendungen für Chefarztbehandlung und Zweibettzimmerzuschlag) an Krankheitskosten als agB geltend gemacht. Das Finanzamt sah die Krankheitskosten ohne weitere Prüfung dem Grunde nach als abzugsfähig an. Wegen der zumutbaren Belastung in Höhe von etwa 39.000 Euro (= 6 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte) ergab sich jedoch kein Abzug als agB.

Mit der dagegen gerichteten Klage trugen die Kläger vor, bei Krankheitskosten sei stets zu unterstellen, dass die Kosten zwangsläufig entstanden seien. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seiner Entscheidung vom 13.02.2008 (2 BvL 1/06) für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung dem subjektiven Nettoprinzip über den Gleichheitssatz unmittelbaren Verfassungsrang eingeräumt, der es erfordere, dass der hierfür – also für die Versicherungsbeiträge – aufgebrachte Teil des Einkommens von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer vollständig auszunehmen sei. Ebenso fordere das BVerfG eine realitätsgerechte, den entsprechenden Bedarf abdeckende Steuerfreiheit des Existenzminimums. Der Gleichheitssatz gebiete, dass ein sozialhilfegleiches Versorgungsniveau in voller Höhe aus steuerfreiem Einkommen bestritten werden könne.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte unter anderem aus, es sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Verfahren die Kürzung der Aufwendungen um die zumutbare Belastung verfassungswidrig sei.

Das BVerfG habe in seiner angesprochenen Entscheidung vom Februar 2008 hinsichtlich der gebotenen steuermindernden Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen darauf abgestellt, dass die konkreten Versicherungsbeiträge zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus nach Art und Umfang erforderlich sein müssten. Für die gebotene Berücksichtigung von Krankheitsaufwendungen bedeute dies konkret, dass Krankheitskosten als Kosten der Existenzsicherung nicht generell ohne Einberechnung einer zumutbaren Belastung abgezogen werden müssten. Anderes könne allenfalls nur für die medizinischen Leistungen gelten, die ein Sozialleistungsempfänger – kostenfrei – erhalten würde.

Eine existenzielle Betroffenheit sei bei den danach noch verbleibenden marginalen Aufwendungen angesichts der Höhe der Einkünfte der Kläger nicht zu erkennen. Bei den gesamten Krankheitskosten handele es sich um rund 0,18 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte. Den Klägern verbleibe ein Einkommen, das deutlich weit über dem Regelsatz für das Existenzminimum liege. Im Übrigen sei auch zu beachten, dass das BVerfG den Gesetzgeber in der angesprochenen Entscheidung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2010 zu einer Neuregelung der Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen aufgefordert habe, während hier das Jahr 2008 im Streit sei. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012, 4 K 1970/10,
nicht rechtskräftig

Jahressteuergesetz 2013: Steuerberaterkammer nimmt Stellung

Die im Jahressteuergesetz 2013 vorgesehene Einführung des Authorised OECD Approach (AOA) in das deutsche Steuerrecht hält die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) aus mehreren Gründen für problematisch.

Zunächst einmal sei es keineswegs so, dass die Rechtsfigur des AOA uneingeschränkte Zustimmung finde, heißt es in der Stellungnahme der BStBK zu dem Gesetzentwurf. So sei sie von den Vereinten Nationen abgelehnt und innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) nur mehrheitlich angenommen worden. Auch Deutschland habe in den Jahren 2010 und 2011 zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die noch die alte Fassung des Artikel 7 OECD-Musterabkommens enthielten.

Vor allen Dingen jedoch hätte eine entsprechende Regelung, wenn überhaupt, im Einkommensteuerrecht angesiedelt werden müssen. § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) enthalte bisher in seinem Kern eine Gewinnberichtigungs- und keine Gewinnermittlungsvorschrift. Die derzeit vorgesehene Regelung des AOA als nur einseitig zulasten der Unternehmer wirkende Gewinnberichtigungsvorschrift sei rechtsstaatlich nicht akzeptabel.

Zudem gestalte sich die geplante Neufassung des § 4 Nr. 21 und 22 Umsatzsteuergesetz (UStG), mit der eine Anpassung des nationalen Umsatzsteuerrechts an die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie erfolgen soll, als schwierig. Viele Bildungsträger, die bisher steuerpflichtige Leistungen erbracht haben, würden zukünftig unter die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen fallen. Dies hätte weitreichende Folgen für die betroffenen Unternehmen, wie beispielsweise den Verlust des Vorsteuerabzugs und damit verbunden gegebenenfalls Korrekturen nach § 15a UStG. Entgegen der Intention des Gesetzgebers führe die Neuregelung vielfach zu einer Verteuerung von Bildungsleistungen, warnt die BStBK. Denn die erhöhten Kosten würden an den Endverbraucher weitergegeben. Aufgrund des noch bestehenden Beratungsbedarfs und der gravierenden Auswirkungen empfiehlt die Steuerberaterkammer, diese Regelung erst zu einem späteren Zeitpunkt – nach eingehender Beratung – umzusetzen.

Als positives Signal an die Unternehmen, Bürokratie abbauen zu wollen, begrüßt die BStBK die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen. An der Umsetzung sollte ihrer Ansicht nach festgehalten werden. Insbesondere vor dem Hintergrund des rasanten technischen Fortschritts erscheine es nicht mehr zeitgemäß, Unterlagen über zehn Jahre auswertbar vorzuhalten. Zeitnähere Betriebsprüfungen wären für alle Beteiligten eine sachgerechte Lösung auf dem Weg, die Aufbewahrungsfristen weiter zu verkürzen. Eine weitere Verkürzung der Aufbewahrungsfristen müsse allerdings im Rahmen eines Gesamtkonzeptes auch die Festsetzungs- und strafrechtlichen Verjährungsfristen mit einbeziehen.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 19.09.2012

Verfassungswidrig? Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz auf dem Prüfstand

Das Bundesverfassungsgericht soll klären, ob § 19 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Verbindung mit §§ 13a und 13b ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) verfassungswidrig ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Er meint unter anderem, dass die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Anteilen daran eine nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigte und damit verfassungswidrige Überprivilegierung darstellt.

Dem Verfahren liegt die Besteuerung eines Erbanfalls im Jahr 2009 zugrunde. Der Kläger war zu einem Viertel Miterbe seines Onkels. Im Nachlass befanden sich Guthaben bei Kreditinstituten und ein Steuererstattungsanspruch. Der Wert des auf den Kläger entfallenden Anteils am Nachlass belief sich auf 51.266 Euro. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 20.000 Euro und eines Steuersatzes von 30 Prozent setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer in Höhe von 9.360 Euro fest.

Der BFH teilt nicht die Ansicht des Klägers, die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (unter anderem Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) sei verfassungswidrig. Nach Auffassung des BFH ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Erwerber der Steuerklasse II besser zu stellen als Erwerber der Steuerklasse III. Artikel 6 Absatz 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle, beziehe sich nur auf die Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern, nicht aber auf Familienmitglieder im weiteren Sinn wie etwa Geschwister oder Abkömmlinge von Geschwistern.

Der BFH ist jedoch der Auffassung, dass § 19 Absatz 1 ErbStG in Verbindung mit §§ 13a und 13b ErbStG in der auf den 01.01.2009 zurückwirkenden Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausgingen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.09.2012, II R 9/11

EDITORIAL 11_2012 – Familiensplitting in Deutschland?

Familiensplitting

bislang kennt das Einkommensteuerrecht nur das Ehegattensplitting. Nun fordern Politiker und Experten die Einführung eines Familiensplittings, das die Steuerlast für kinderreiche Familien erheblich reduzieren soll. Denn Familien mit Kindern sollen steuerlich besser gestellt werden und mehr Geld zum Leben haben.

Anders als beim reinen Ehegattensplitting soll das Familieneinkommen künftig durch die Zahl aller Familienmitglieder geteilt werden und eine kinderreiche Familie damit besser gestellt werden als ein kinderloses Paar. So soll es attraktiver werden, größere Familien zu gründen. In Frankreich gibt es ein solches Familiensplitting: Bei einer Familie ohne Kinder wird das Einkommen der beiden Ehepartner wie beim hiesigen Splitting addiert, durch zwei geteilt und dann doppelt besteuert. Bei einer Familie mit Kindern wird das Familieneinkommen durch alle Mitglieder geteilt, jedes Kind zählt anteilig. So erhält jedes Elternteil den Divisor 1, jedes Kind 0,5, und ab dem dritten Kind gibt es den Divisor 1.

Ob das Familiensplitting auch zu uns kommt, wird derzeit heftig diskutiert. Viele halten es zwar für eine gute Idee, aber zu teuer für die klammen Staatskassen durch eine Zusatzbelastung von rund zehn Milliarden Euro im Jahr. Um diese Auswirkungen zu begrenzen, könnte der Divisor pro Familienmitglied kleiner werden, etwa 0,4 für die ersten beiden Kinder und 0,7 ab dem dritten Kind.

Wie auch immer, für ein kinderloses Paar wird es nicht günstiger.

Fotovoltaik: Nach wie vor steuerlich gefördert

„Trotz dunkler Wolken am Förder-Himmel“ bei den alternativen Energien bieten sich für Inhaber von Fotovoltaik-Anlagen noch immer beachtliche Steuervorteile. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin.

So könnten Inhaber von „Solarzellen“ schon vor Anschaffung der Technik bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd abziehen. Dieser Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz lohne sich insbesondere dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Jahr des Abzugs besonders hoch sind. Die Investition müsse sodann in den folgenden drei Jahren erfolgen.

Anderenfalls hebe das Finanzamt den früheren Steuervorteil rückwirkend und zuzüglich Zinsen wieder auf. Sei die Anlage angeschafft, winke zusätzlich eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent. Der Abzug könne beliebig auf das laufende und die folgenden vier Jahre verteilt werden. Hinzu komme die reguläre Abschreibung über 20 Jahre auf den dann noch verbleibenden Wert.

Grundsätzlich dürfe bei Anwendung des Investitionsabzugsbetrags der geförderte Gegenstand nicht zu mehr als 10 Prozent privat genutzt werden, so der DStV. Nach einer neuen Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (S 2183b-42-St 226) solle dabei aber ein Eigenverbrauch von mehr als 10 Prozent nicht schaden. So müsse der Strom nicht mehr ganz überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist werden.Eine erhebliche Hürde bei der steuerlichen Förderung von Fotovoltaik sei damit beseitigt.

Abschließend weist der Steuerberaterverband darauf hin, dass Betreiber von Solaranlagen steuerliche Unternehmer sind. Daher müssten sie zu Beginn einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und jährlich für ihren Betrieb eine Einnahme-Überschuss-Rechnung oder eine Bilanz beim Finanzamt abgeben.

Deutscher Steuerberaterverband, PM vom 13.09.2012