EDITORIAL 04_2013

die Befürworter einer Finanztransaktionssteuer versprechen, dass sie Finanzkrisen unwahrscheinlicher mache, die Verursacher an den Kosten der Rettungsaktionen beteilige und zusätzliches Steuergeld für sinnvolle Dinge einsammle. Doch stellt sich die Frage, ob die EU-Finanztransaktionssteuer tatsächlich hilft, zukünftige Krisen zu vermeiden und nicht vielmehr die Falschen trifft, also in erster Linie die Kunden der Banken.

Denn die Krise wurde nicht durch Finanzprodukte verursacht, die jetzt der Besteuerung unterworfen werden sollen. Ursache waren vielmehr hochkomplexe Papiere mit unterschätzten Risiken. Daran hätte eine Finanztransaktionssteuer nichts Wesentliches geändert, denn sie schafft keine effizientere Bankenregulierung und Finanzmarktaufsicht. Benötigt werden Eigenverantwortung, Haftung, höheres Eigenkapital und mehr Transparenz bei der Abwicklung, so wie es zum Beispiel mit Basel III bereits vorgesehen ist.

Zwar verringert eine Finanztransaktionssteuer die Volatilität an den Finanzmärkten und kurzfristige Spekulation, aber nur bei relativ hohen Steuersätzen würde das Handelsvolumen stark sinken. Letztlich träfe diese Steuer auch nicht den, der damit erreicht werden soll: Die Finanzinstitute werden versuchen, die Steuerlast an den Endkunden weiterzugeben.

Kleinunternehmer: Beim Wechsel droht eine Vorsteuerberichtigung

Wer sich gegenüber dem Finanzamt als Kleinunternehmer ausgibt, kann seine Leistungen gegenüber Endkunden deutlich günstiger anbieten. Denn er braucht keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und kassiert damit brutto für netto. Daher denken bei jedem Jahreswechsel viele Selbstständige darüber nach, ob sie nicht besser von der bisher angewendeten Regelbesteuerung umsteigen, um ab dem Folgejahr gegenüber der Konkurrenz mit deutlichen Preisvorteilen aufwarten zu können und sich mit weniger Formalismus herum schlagen zu müssen. Das kann lukrativ sein, ist aber mit Risiken verbunden.

Laut Umsatzsteuergesetz kann die gesetzliche Regelung für Kleinunternehmer in Anspruch genommen werden, wenn der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 Euro betragen hat und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird. Das bringt neben dem Rabatt auf den Verkaufspreis noch weitere Erleichterungen. So muss der Selbstständige dann keine formal korrekte Rechnung mit Umsatzsteuer stellen, braucht keine Voranmeldungen zu einem festgesetzten Termin einzureichen und kann seine Angebote ohne die Steuer von 19 Prozent billiger machen.

Ein Unternehmer muss von diesem Angebot des Fiskus keinen Gebrauch machen, er hat ein Wahlrecht. Wer über einen Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung nachdenkt, sollte aber unbedingt beachten, dass es hierdurch zu einer Berichtigung der bisher von ihnen in Anspruch genommenen Vorsteuerbeträge kommen kann. Denn ein solcher Übergang stellt eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse dar, so dass die zuvor geltend gemachte Vorsteuer aus dem Erwerb oder der Herstellung von Unternehmensvermögen teilweise korrigiert werden muss.

Eine solche Berichtigung hat innerhalb von fünf und bei Gebäuden sogar von zehn Jahren seit dem Beginn der Verwendung zu erfolgen. Wurde beispielsweise der betriebliche Pkw Anfang 2011 gekauft und ist der Wechsel an Neujahr 2013 erfolgt, muss die zuvor gewährte Vorsteuer aus dem Kaufpreis für drei Jahre zurückbezahlt werden. Daher sollten Kleinunternehmer vor einem Wechsel zunächst die drohenden Vorsteuerkorrekturen ausrechnen. Fallen die zu hoch aus, sollte mit der Umstellung zumindest so lange gewartet werden, bis die Fünf- oder bei Immobilien Zehnjahresfrist abgelaufen ist.

Ein Kleinunternehmer hat aber nicht nur Vorteile. Denn er darf im Gegenzug auch keine Vorsteuer mehr aus seinen bezahlten Eingangsrechnungen geltend machen. Insbesondere Existenzgründer mit größeren Investitionen in der Startphase sollten überlegen, ob es nicht günstiger ist, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Einmal zur Umsatzsteuer optiert, ist der Unternehmer allerdings für einen Zeitraum von fünf Jahren an diese Wahl gebunden.

EDITORIAL 03_2013

die Finanzbeamten starten mit der Bearbeitung der Einkommensteuer-Erklärungen für 2012 nicht vor Mitte/Ende März. Dadurch bleiben Steuererstattungen zunächst einmal bei der Finanzkasse.

Grund dafür ist die Computersoftware der Behörden, die auf den aktuellen Rechtsstand angepasst werden muss. Das ist allerdings nicht ganz nachvollziehbar, denn ein Großteil der Berechnungsgrundlagen war längst bekannt. Aufgrund der Verzögerungen -– die es 2013 übrigens nicht zum ersten Mal gibt – wäre zu überdenken, dass der Fiskus den Steuerzahlern entgegenkommt und die Abgabefristen verlängert, etwa von Ende Mai auf Juli und für die Steuerberater von Ende Dezember auf Februar im Folgejahr.

Das hätte dann auch den Effekt, dass viele Anträge auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen überflüssig würden und die Finanzbeamten im Gegenzug schneller den Berg an Erklärungen abarbeiten könnten.

Jetzt kommt aber Bewegung in die Sache, denn es ist eine bundeseinheitliche Verlängerung der Steuererklärungsfristen in der Pipeline. Ausgehend von einem mehrjährigen Pilotprojekt des hessischen Finanzministeriums soll dieses Verfahren ausgebaut werden. Hessen hatte die Fristen bereits jeweils um zwei weitere Monate verlängert.

Nun haben sich die Steuerabteilungsleiter des Bundes und der Länder auf ein neues Fristenmodell verständigt. Darin ist insbesondere beabsichtigt, als allerletzten Abgabetermin bundeseinheitlich den 28.2. für Steuererklärungen des vorvergangenen Jahres vorzusehen, so wie in Hessen. Bleibt zu hoffen, dass diese keine Einmalaktion bleibt und es nicht bei geänderten politischen Verhältnissen zu einer Rolle rückwärts kommt.

Steuererklärungen für 2012: Verschiedene Abgabefristen sind zu beachten

Grundsätzlich müssen Steuerzahler ihre Einkommensteuererklärung für 2012 bis zum 31. Mai 2013 bei ihrem Wohnsitz- oder Betriebsstätten-Finanzamt eingereicht haben. Doch diese Frist lässt sich oft leicht verlängern. Dies ergibt sich aus einem am 2. Januar 2013 veröffentlichten Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder.

Dabei haben Privatpersonen und Selbstständige folgende Fristen zu beachten:

  • Besteht Abgabepflicht, sind die Formulare dem Finanzamt bis Ende Mai 2013 vorzulegen. Auf Antrag wird Fristverlängerung bis Ende September 2013 gewährt, eine intensive Begründung fordern die Beamten hierbei nicht. Darüber hinaus gibt es nur in begründeten Einzelfällen noch einmal einen Aufschub. Bei der Frage, wann eine Erklärung Pflicht ist, wird zwischen Arbeitnehmern und übrigen Bürgern differenziert. Letztere müssen Formulare einreichen, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Diese Grenze gilt für Singles, dauernd vom Ehepartner getrennt Lebende, Geschiedene und auch Kinder, sofern die Einkünfte über dem Grenzbetrag liegen. Bei Ehegatten verdoppelt sich die Grenze für Paare, die eine Zusammenveranlagung wählen. ƒ
  •  Werden die Erklärungen von Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, verlängert sich die Frist automatisch auf Silvester 2013. In begründeten Einzelfällen wird die Frist sogar bis Ende Februar 2014 und bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis 31. Juli 2014 verlängert. Der Antrag muss jedoch stichhaltige Gründe enthalten, allgemeine Arbeits-überlastung in der Kanzlei ist hier nicht ausreichend. Eine Fristverlängerung darüber hinaus kommt grundsätzlich nicht in Betracht. ƒ
  • Wer freiwillig als Arbeitnehmer eine sogenannte Antragsveranlagung durchführen darf, hat hierzu vier Jahre und damit bis Ende 2016 Zeit. Denn diese Berufsgruppe hat über die einbehaltene Lohnsteuer bereits ihre Abgaben geleistet. Grundsätzlich verlangt das Finanzamt von ihnen nur bei erwarteter Nachzahlung eine Erklärung – beispielsweise wenn Arbeitnehmer Nebeneinkünfte über 410 Euro haben, ein Jobwechsel stattgefunden hat oder Ehegatten das besondere Faktorverfahren bei der Steuerklassenwahl genutzt haben. ƒ
  • Wurde die Geschäftstätigkeit eingestellt, ist die Umsatzsteuer-Jahreserklärung einen Monat nach Beendigung abzugeben, bereits unterjährig beim Ende vor 31.12.2012 und bis Ende Januar 2013 bei Einstellung an Silvester 2012. ƒ
  • Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr – in der Regel 1. Juli bis 30. Juni – endet die Frist aufgrund einer Geset-zesänderung nicht vor Ablauf des 5. Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2012/13 folgt. Lassen sie die Formulare durch Steuerberater fertigen, gilt allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.5.2014.

Finanzämter können vorab auf Formulareinreichung pochen. Anlässe hierfür sind beispielsweise die Erwartung hoher Nachzahlungen, eine hohe Abschlusszahlung im Vorjahr, Verluste bei Gesellschaften, zuvor verspätet oder nicht abgegebene Steuererklärungen, die Anpassung der nachträglichen Vorauszahlungen in den Vorjahren oder mangelnde Arbeitsbelastung der Finanzbeamten.

Wer die Steuererklärung nicht oder verspätet beim Finanzamt ein-reicht und auch den Antrag auf Verlängerung der Abgabe versäumt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser ergeht zusammen mit dem Steuerbescheid. Dieser dient dem Finanzamt als Druckmittel, damit die Formulare künftig pünktlich kommen. Der Verspätungszuschlag darf bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer und bis zu 25.000 Euro betragen

Vorsorgeaufwendungen: Neuregelung zu steuerlicher Berücksichtigung verfassungsgemäß

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat die Klage eines Steuerpflichtigen abgewiesen, mit der dieser geltend gemacht hatte, die Neuregelung zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ vom 16.07.2009 setze die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nur unzureichend um. Im zugrunde liegenden Fall war der nichtselbstständig tätige Kläger – mit Komfortversorgung – privat kranken- und pflegeversichert und erhielt die Hälfte der hierfür aufzubringenden Gesamtprämie als steuerfreien Arbeitgeberzuschuss.

Das Finanzamt behandelte – der genannten Vorschrift entsprechend – den gesamten Arbeitgeberzuschuss so, als ob er auf die Aufwendungen zur Basisversorgung entfallen sei. Der Kläger macht geltend, dass der Zuschuss des Arbeitgebers zwischen der Basisversorgung und der Komfortversorgung aufzuteilen sei. Der von ihm selbst gezahlte Beitragsanteil für die Basisversorgung sei deswegen höher als vom Finanzamt berücksichtigt. Weil die Basisab-sicherung nach der Rechtsprechung des BVerfG existenznotwendig sei und deswegen steuerfrei bleiben müsse, stehe ihm ein um 275 Euro höherer Sonderausgabenabzug zu. Die typisierende Zuordnung des gesamten Arbeitgeberzuschusses zur Basisversorgung durch das Gesetz sei verfassungswidrig, zumal sie auch gegen den Gleichheitssatz verstoße.

Das FG Hamburg hat die Klage abgewiesen. Es entschied, dass die Verminderung des Sonderausgabenabzugs für die private Krankenversicherung der Basisversorgung um die Arbeitgeberzuschüsse auch insoweit verfassungsgemäß ist, als diese auf die Komfortversorgung entfallen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG). Die gesetzliche Neuregelung verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Bei Betrachtung von vier Vergleichsgruppen – Selbstständige und Gewerbetreibende, gesetzlich pflichtversicherte Nichtselbstständige, freiwillig gesetzlich versicherte Nichtselbstständige und schließlich privat versicherte Nichtselbstständige wie der Kläger – zeige sich, dass der Nachteil, den der Kläger sich aus der fraglichen Bestimmung errechne, kompensiert sei, wenn auch die Vorteile berücksichtigt würden, die privat versicherte Arbeitnehmer aus sonstigen Vorschriften hätten – etwa dass der Arbeitgeber gegebenenfalls auch Beiträge für die Komfortversorgung zu zahlen habe und diese Zahlungen steuerfrei seien.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 21.09.2012, 3 K 144/11, rechtskräftig

EDITORIAL 02_2013

für Anleger in geschlossene Fonds gab es gute und schlechte Neujahrs-botschaften: Ein neues Kapitalanlagegesetz führt zu einem radikalen Umbruch, indem etwa keine offenen Immobilienfonds mehr aufgelegt werden und die Gesellschaften nicht mehr so intensiv in Kredite und Fremdwährungen investieren dürfen. Aber auch der Fiskus hat einiges zu bieten. So müssen Fonds, die ihre Gelder in Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien investieren, mehr Gewerbesteuer zahlen. Das hat natürlich Auswirkung auf die Fondsrendite.

Zudem können gutverdienende Fondsanleger Verluste nicht mehr sofort verrechnen. Das Minus wird konserviert, bis der Verkauf des Bestands Gewinne abwirft.

Immerhin hatte der Fiskus auch lindernde Änderungen für Fondssparer im Gepäck. Für gewerbliche Fondsgesellschaften wurden die Aufbewahrungsfristen für Rechnungen, Bilanzen und Buchungsbelege von zehn auf nur noch sieben Jahr verkürzt – weniger Kosten für die Archivierung bedeuten bessere Ergebnisse. Zudem gibt es ein Bonbon für vermögensverwaltende Fonds. Für deren Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne fällt jetzt keine Abgeltungsteuer für die Beteiligten mehr an, wenn sie einen Freistellungsauftrag haben. Diese entfallende Formalie hat Liquiditätsvorteile für die Sparer zur Folge.

Zum Schluss noch eine freudige Botschaft für die Mitarbeiter der Fondsinitiatoren: Ihnen werden Erleichterungen des steuerlichen Reisekos-tenrechts in Aussicht gestellt, indem sie Fahrten zu Kunden, Geschäftspartnern, Büro, Messen oder Präsentationveranstaltung verbessert als Werbungskosten absetzen oder vom Chef lohnsteuerfrei erstatten las-sen können

Einkommensteuerbescheide: Immer mehr vorläufige Festsetzungen

Die Gesetzeslage ist in vielen Punkten unübersichtlich, sodass die Finanzämter immer weniger Einkommen-Steuerbescheide in vollem Umfang sofort endgültig festsetzen können. Nach einem Erlass des Bundesfinanzministeriums von Mitte Dezember 2012 sind es derzeit zehn verschiedene Punkte, von Betriebsausgaben über Versicherungsbeiträge bis hin zum Solidaritätszuschlag, bei denen die Fälle offen bleiben.

Mit einem Vorläufigkeitsvermerk werden die Einkommensteuerbescheide derzeit zu folgenden Punkten versehen (Az. IV A 3 – S 0338/07/10010):

  1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe: sämtliche Bescheide ab 2008.
  2. Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten für die Veranlagungszeiträume ab 2006 bis 2011 – begrenzt auf zwei Drittel der angefallenen Aufwendungen und einen Abzug von maximal 4.000 Euro pro Jahr und Sprössling.
  3. Abzug von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ab 2006, was derzeit nicht erlaubt ist.
  4. Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen durch das Altersein-künftegesetz zwischen 2005 und 2009.
  5. Nichtabzug von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten seit 2005.
  6. Besteuerung von Renten durch die Regeln zum Alterseinkünftegesetz ab 2005.
  7. Höhe der steuerlichen Kinderfreibeträge ab 2001. Die wurden erst 2009 und 2010 nach oben hin angepasst.
  8. Höhe des Grundfreibetrags für alle Steuerzahler ab 2001. Der wurde ebenfalls 2009 und 2010 nach oben hin leicht angepasst.
  9. Höhe des Ausbildungsfreibetrags für volljährige Kinder.
  10. Festsetzung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2005. Das gilt auch für den Soli, den die Banken seit 2009 auf die Abgeltungsteuer erheben.

Nicht mehr vorläufig ergehen Bescheide aufgrund von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Arbeitszimmer, den Werbungskosten im Vergleich zu Abgeordneten, dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, zum ehemaligen Haushaltsfreibetrag und zur Kürzung bei der Pendlerpauschale ab 2007.

Hinweis

Der Vorläufigkeitsvermerk bewirkt, dass der Einkommensteuerbescheid insoweit so lange offen bleibt, bis über den Streitpunkt endgültig entschieden wurde. Bürger profitieren daher automatisch von positiven Urteilen und haben bei negativem Ausgang keine Nachteile zu befürchten. Ziehen sich die Verfahren über Jahre hin, wird die Steuererstattung auch noch verzinst.

Anhebung des Grundfreibetrags rückwirkend zum 1.1.2013

Der Bundestag bestätigte am 17.1.2013 den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zur Anhebung des Grundfreibetrags. Damit wird – sofern auch der Bundesrat seine Zustimmung erteilt – rückwirkend zum 1.1.2013 die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerfreien Existenzminimums um 126 € auf 8.130 € erfolgen. Zum 1.1.2014 steigt der Grundfreibetrag dann nochmals auf 8.354 €.

Das äußerst lobenswerte Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zur Bekämpfung der kalten Progression ist damit dennoch in weiten Teilen gescheitert. Denn insbesondere das Ziel – nicht gewollten Steuerbelastungen durch eine Korrektur des Einkommensteuertarifs entgegenzuwirken – konnte sich nicht durchsetzen. Bereits im Mai 2012 hatten die SPD-geführten Länder die Gesetzesvorlage im Bundesrat blockiert. Das anschließende monatelange Vermittlungsverfahren zog sich schließlich bis in den Dezember des vergangenen Jahres und mündete in dem nunmehr vorliegenden stark beschnittenen Einigungsvorschlag.

Dieser beinhaltet neben der Anhebung des steuerfreien Existenzminimums wenigstens den Entschluss, künftig alle zwei Jahre einen Bericht über die Wirkung der kalten Progression vorzulegen. Mit dieser Maßnahme setzt der Gesetzgeber eine dringende Forderung des Deutschen Steuerberaterverbands e. V. um, da sich hierdurch die Mehrbelastungen der Steuerpflichtigen infolge der kalten Progression künftig schwarz auf weiß belegen lassen.

 

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband

 

Gewerbesteuer: Unterschiedliche Meinungen zur Verfassungswidrigkeit

Die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind voraussichtlich nicht verfassungswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem am 21. November 2012 veröffentlichten Beschluss festgelegt. Die Entscheidung erging in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund summarischer Prüfung. Der BFH hat keine „ernstlichen Zweifel“, dass die Vorschrift verfassungsgemäß ist (Az. I B 128/12).

Damit widerspricht er einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg, das von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften überzeugt ist und deswegen durch einen vielbeachteten Beschluss vom 29. Februar 2012 1 K 138/10 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Durchführung einer Normenkontrolle angerufen hat. Read more

Steuerakten: Können Informationszugangsgesetz unterliegen

Das Finanzamt darf einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in die Akten zur eigenen steuerlichen Veranlagung nicht mit der Begründung verweigern, dass dadurch eine Amtshaftungsklage vorbereitet werden soll. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig entschieden.

Ein Bürger, der dem Finanzamt vorwirft, ihn durch überhöhte Steuerfestsetzungen in die Insolvenz getrieben zu haben, hatte Einsicht in die eigenen Einkommensteuerakten aus abgeschlossenen Veranlagungsverfahren beantragt. Die Behörde und das Finanzministerium des Landes beriefen sich auf eine Verwaltungsvorschrift des Bundesfinanzministeriums, wonach Akteneinsicht in Fällen drohender Schadenersatzforderungen abzulehnen sei.

Ein allgemeiner Informationsanspruch sei hier ausgeschlossen, weil die Abgabenordnung bewusst keine Akteneinsicht vorsehe. Dem sind die Richter des OVG nicht gefolgt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Akteneinsicht aus dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein gegenüber dem Finanzamt. Die in diesem Gesetz geregelten Ablehnungsgründe lägen nicht vor. Hinzu komme ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Klägers. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen steht den Beteiligten die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Oberverwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 06.12.2012, 4 LB 11/12