MOBILE Reports ab sofort verfügbar

 

Die MOBILE Reports sind das mobile Auskunftssystem für unsere Mandanten.

Tablet-PCs und Smartphones sind für immer mehr Unternehmen unverzichtbare Kommunikationsmittel. Wir möchten diesen Trend und somit die Mobilität und Flexibilität unserer Mandanten unterstützen.

Mit der neuen App4Business „MOBILE Reports“ können unsere Mandanten die betriebswirtschaftliche Auswertung auf mobilen Endgeräten, also z. B. auf Smartphone oder Tablet-PC, einsehen. Aus Sicherheitsgründen befinden sich die Daten ausschließlich auf dem Online-Portal, das wir unseren Mandanten zur Verfügung gestellt haben. Sie werden nur mit entsprechender Authentifizierung auf Ihren mobilen Endgeräten angezeigt.

Die MOBILE Reports bieten:

  • „„ Monatliche Erfolgsrechnung mit Vorjahresvergleich und Veränderung
  • „„ Analysen der Erträge und Aufwendungen in tabellarischer und grafischer Darstellung
  • „„Analyse der Liquiditätsentwicklung
  • „„Analyse der Entnahmen
  • „„Weitere Auswertungen in Planung

MOBILE REPORTS im Apple App StoreDie MOBILE Reports sind für jede mobile Plattform verfügbar und stehen ab sofort zum kostenlosen Download in den verschiedenen App Stores bereit.

Wenn Sie auch auf diesem Wege informiert bleiben möchten sprechen Sie uns gerne an.

Weitere Informationen:

Faltblatt herunterladen

Broschüre herunterladen

Videopräsentation ansehen

http://www.addison.de/uploads/media/ADDISON_Banner_fuer_StB_MOBILE_REPORTS_468x60.png

Arbeitszimmer: Betragsbegrenzung objektbezogen

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können unter zwei Bedingungen abgezogen werden: ƒ

  • Begrenzung auf 1.250 Euro im Jahr, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, etwa bei Lehrern oder Außendienstmitarbeitern
    oder ƒ
  • Abzug der entstandenen Aufwendungen in voller und angemessener Höhe, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet – etwa bei Heimarbeitern.

Der Höchstbetrag von 1.250 Euro im Jahr für den Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist objekt- und nicht personenbezogen anzuwenden. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden (Az. 3 K 447/12). Das hat den Nachteil, dass die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für EIN häusliches Arbeitszimmer damit – unabhängig von der Zahl der den Raum nutzenden Personen – auf den Betrag knapp von 1.250 Euro begrenzt ist.

Im Urteil ging es um den im Alltag nicht unüblichen Fall, dass ein Lehrerehepaar das häusliche Arbeitszimmer gemeinsam nutzte und die Kosten hierfür für jeden Ehepartner separat geltend machte. Ihr Argument: Die Räumlichkeiten sind besonders groß und dann führt die strenge objektbezogene Betrachtung des Höchstbetrages zu einem verfassungswidrigen Gleichheitsverstoß. Denn sofern sie eine einfache Trennwand einziehen würde, könnten sie den Abzugsbetrag glatt verdoppeln, indem dann die zwei Partner jeweils einen geteilten kleineren Raum einzeln nutzen.

Nach Ansicht der Richter ist die Regelung trotzdem objektbezogen auszulegen. Der Gesetzgeber lässt den begrenzten Abzug der Aufwendungen nämlich nur in Ausnahmefällen zu, und den nach oben offen unbegrenzten darüber hinaus nur in eng umgrenzten weiteren Einzelfällen. Eine Verdoppelung oder sogar eine Vervielfachung des begrenzten jährlichen Abzugsbetrages pro Kopf würde dem unbegrenzten Abzug nahe kommen, obwohl die Deckelung der tatsächlichen Aufwendungen beabsichtigt ist. Damit würde die Unterscheidung der beiden Alternativen faktisch ausgehebelt. Dagegen spricht auch, dass Raumaufwendungen bei Benutzung durch mehrere Personen weitgehend identisch sind mit denjenigen, die bei der Nutzung durch nur einen Menschen entstehen. Zusatzkosten fallen bei der Mehrfachnutzung eines Arbeitszimmers in der Praxis vor allem für die Einrichtungsgegenstände an und auf diese Aufwendungen erstreckt sich die Grenze nicht. PC oder Schreibtisch sind nämlich als Arbeitsmittel absetzbar.

Zwar würde Arbeitnehmern der Höchstbetrag zweimal gewährt, wenn sie in ihrem Haus zwei Arbeitszimmer statt einem nutzen. Ob sie jedoch im eigenen Domizil zwei kleineren Räume alleine oder das größere Zimmer gemeinsam als Arbeitszimmer nutzen, ist letztendlich ihre private individuelle Entscheidung. Die unterschiedlichen Rechtsfolgen sind keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, sondern eine Folge von unterschiedlichen Sachverhalten.

Langjähriger Wohnungsleerstand – Tipps zum Kostenabzug

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer am 27. März 2013 veröffentlichen weiteren Entscheidung die Grundsätze präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Mieteinkünften abziehbar sind (IX R 68/10). Der BFH hatte erst jüngst in vier im Wesentlichen inhaltsgleichen Urteilen (Az. IX R 14/12, IX R 39/11; IX R 40/11; IX R 41/11) die in der Praxis wichtigen Prinzipien vorge-geben, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Vermieter seine Aufwendungen für langjährigen Wohnungsleerstand abziehen kann.

Wichtig ist, dass der Haus- oder Wohnungsbesitzer ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen entfaltet. Im jetzt entschiedenen Sachverhalt ging es um die Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen für eine leer stehende Wohnung. Nachdem Finanzamt und Finanzgericht die Anerkennung mangels Einkünfteerzielungsabsicht versagt hatten, wurde hiergegen Revision eingelegt.

Laut der Richter kann jeder Steuerpflichtige grundsätzlich selbst entscheiden, wie er das von ihm angebotenen Mietobjekt am Wohnungsmarkt präsentiert. Die vom Hausbesitzer im vorliegenden Urteilsfall nachweislich

  • laufende Sichtung regionaler Wochenzeitungen nach Mietgesuchen ƒ unternommenen und dann
  • gesteigerten Reaktionen auf die Mietersuche
  • vorgenommene Bewerbung des Mietobjekts

sind als ernsthafte Vermietungsbemühung anzusehen.

Zwar sind für langjährig leerstehende Wohnimmobilien an die Nachhaltigkeit der Bemühungen erhöhte Anforderungen zu stellen. Diese ergeben sich im Urteilsfall daraus, dass der Immobilieneigentümer mit nahezu allen in Betracht kommenden Interessenten tatsächlich Kontakt aufgenommen hatte, betonte der BFH. Zu Unrecht gehen Finanzamt und Finanzgericht davon aus, dass deshalb keine Vermietungsabsicht angenommen werden kann, weil Wohnungsbesitzer keine geeigneteren Schritte der Vermarktung ihres Objekts gewählt hätten. Die Frage, welche Schritte als erfolgversprechend anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei steht dem Steuerpflichtigen ein angemessener, zeitlich begrenzter Beurteilungsspielraum zu.

Hinweis: Der nachher eingetretene Faktor, dass die eigenverantwortliche Mietersuche Erfolg hatte und zu einer ununterbrochenen und bis heute andauernden Vermietung geführt hat, ist ein Beweis dafür, dass die Vermietungsbemühungen richtig waren. Dabei ist das unter den besonderen Bedingungen zu beurteilen, nach denen eine Vermietung im strukturschwachen ländlichen immer schwierig Raum ist. Das ist mit denen in einem Ballungsraum mit erhöhter Wohnungsnachfrage nicht zu vergleichen.

Zum allgemeinen Problem des Wohnungsleerstands sind beim BFH noch eine Reihe von weiteren Verfahren anhängig, so etwa unter den Aktenzeichen IX R 39/11, IX R 40/11, IX R 41/11, IX R 9/12, IX R 19/11, IX R 7/10. Dabei geht es um folgende Punkte: ƒ

  • Ernsthafte Vermietungsbemühung in der Zeit des Leerstands ƒ
  • Vermietungs- und gleichzeitige Verkaufsabsicht ƒ
  • Leerstand bei Unter- bzw. Zwischenvermietung

Vorsteuerabzug trotz falscher Rechnungsangaben

Wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vorliegen, kann im Billigkeitsverfahren ausnahmsweise nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen. Auch muss seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen sein.

Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden. Soweit gemeinschaftsrechtliche Regelungen eine Billigkeitsmaßnahme erforderten, sei das in § 163 Abgabenordnung (AO) beziehungsweise § 227 AO eingeräumte Ermessen auf Null reduziert, heißt es in dem Urteil weiter. Es entspreche den Vorgaben des europäischen Rechts, dass dem Unternehmer grundsätzlich der Vorsteuerabzug zu gewähren ist und ihm dies nur in Ausnahmefällen verweigert werden kann. Auch entspreche es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), dass für das Vorliegen einer solchen Ausnahme das Finanzamt darlegungs- und beweislastpflichtig ist.

Es entspreche ebenfalls der Rechtsprechung des EuGH, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Richtlinie 2006/112 anerkannt und gefördert wird. Der Rechtsbürger kann sich laut FG Hamburg deshalb nicht auf die Bestimmungen des Unionsrechts berufen, wenn er dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tut.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 21.12.2012, 6 K 33/11

Ehrenamt: Gesetzesänderung bringt höhere Freibeträge

Nachdem der Bundesrat Anfang März 2013 das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) verabschiedet hat, kann es rückwirkend ab Neujahr in Kraft treten. Das Gesetz soll die steuerlichen Vorschriften handhabbarer machen und den Vereinen eine höhere zeitliche Flexibilität bei der Verwendung ihrer Mittel gewähren; darüber hinaus werden die seit Jahren unveränderten Pauschalen leicht angehoben.

Die 7 wichtigsten Änderungen im Überblick:

  1. Anhebung der Übungsleiterpauschale von 2.100 Euro auf 2.400 Euro: Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, z.B. als Ausbilder oder Betreuer.
  2. Anhebung der Ehrenamtspauschale von 500 Euro auf 720 Euro: Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, etwa für Vereinsvorstände, Platzwart, Fahrdienst von Eltern etc. Ehrenamtlich engagierte Bürger können damit künftig jährlich bis zu den Grenzen in Nr. 1 und 2 Zuwendungen erhalten, ohne dass diese Einnahmen steuer- oder sozialversicherungspflichtig sind.
  3. Verlängerung der Frist um ein Jahr, in der steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden müssen. Bisher mussten steuerbegünstigte Körperschaften bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres erfolgen. Dies ermöglicht einen größeren und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel.
  4. Größere Rechtssicherheit im Bereich der Bildung der Wiederbe-schaffungsrücklage: Durch eine gesetzliche Regelung können steuerbegünstigte Organisationen Mittel zurücklegen, um z.B. einen alten Pkw durch einen neuen zu ersetzen. Hinsichtlich der sog. freien Rücklage gilt, dass Körperschaften künftig das nicht ausgeschöpfte Potenzial, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden zwei Jahren ausschöpfen können.
  5. Erleichterungen bei den zivilrechtlichen Haftungsregeln: Im BGB wird eine Regelung eingeführt, die die Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern von Vereinsorganen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung 720 Euro jährlich nicht übersteigt.
  6. Erleichterungen hinsichtlich der Unterstützung anderer gemeinnütziger Organisationen: Andere gemeinnützige Organisationen können in Zukunft leichter mit Kapital unterstützt werden. Dies war bisher nur in begrenztem Umfang möglich. Die Neuregelung ermöglicht vor allem die Schaffung von sog. Stiftungslehrstühlen an Universitäten.
  7. Anhebung der Umsatzgrenze für sportliche Veranstaltungen um 10.000 Euro auf 45.000 Euro: Sportveranstaltungen, die sich im Rahmen dieser Umsatzgrenze bewegen, sind steuerfrei.

EDITORIAL 05_2013 – Beschränkung der Verluste aus Vermietung

wenn Wohnungen leer stehen, können verhinderte Vermieter künftig weniger Steuern sparen, da sie ihre Kosten seltener absetzen dürfen.

Der BFH hat nämlich entschieden, dass Finanzbeamte strengere Grundsätze anlegen dürfen, wenn Räume oder ganze Häuser einen gähnenden Leerstand aufweisen. Die weiter laufenden Aufwendungen wie Kreditzinsen, Gebäude-Abschreibung oder Grundsteuer können zwar prinzipiell steuerlich als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden. Doch für Immobilienbesitzer hat der BFH in den Optionen des Abzugs dieser Verluste in Form von Werbungskostenüberschüssen deutlich beschränkt.

Dies trifft auf all jene zu, die keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen unternehmen, so die Richter in ihrem Grundsatzurteil. Doch auch aus anderen Gründen könnte diese Entscheidung für Vermieter und Hausbesitzer interessant sein. Denn der BFH gibt auch Hinweise über den Urteilsfall hinaus. Das sind andere Sachverhalte, in denen Wohnungen leer stehen, z.B. als Folge davon, dass es in der Region ein Überangebot an Wohnungen gibt oder eingeleitete sporadische Werbemaßnahmen für das Domizil erfolglos bleiben.

In dem aktuell vom BFH entschiedenen Fall hatte der Hausbesitzer Wohnungen jahrelang leer stehen lassen und für diese Zeit Mietverluste geltend gemacht. Diese wurden aber wegen fehlender Vermietungs- und Einkünfteerzielungsabsicht nicht anerkannt. Denn die wenigen Zeitungsannoncen im Jahr waren nicht erfolgreich, und der potentielle Vermieter passte sein Verhalten nicht den unwirksamen Angebot an. In solchen Fällen darf das Finanzamt davon ausgehen, dass die Einkünfteerzielungsabsicht aufgegeben wurde.

Bei allen steuerlichen Fragen rund um das Thema Vermietung und Verpachtung – auch im Hinblick auf diese neuen Rechtsentwicklungen – stehen wir gerne mit Rat und Tat an Ihrer Seite.

Dienstwagenbesteuerung: Ein-Prozent-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich unbedenklich

Die für die Besteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens relevante Ein-Prozent-Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies bekräftigt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil.

Rechtlicher Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören auch die Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann. Zu bewerten ist dieser Vorteil entweder mit den durch die private Nutzung verursachten Kosten des Fahrzeugs (Fahrtenbuchmethode) oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, mit einem Prozent des Bruttolistenneupreises (sogenannte Ein-Prozent-Regelung).

Im Streitfall durfte der nichtselbstständig tätige Kläger einen von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen. Der Arbeitgeber hatte ihn als Gebrauchtfahrzeug mit einer Fahrleistung von 58.000 Kilometern für drei Jahre geleast und dafür monatliche Leasingraten von rund 720 Euro zu leisten. Zu Beginn der Nutzungszeit hatte das Fahrzeug noch einen Wert von rund 32.000 Euro. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 Euro. Das Finanzamt setzte als geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens entsprechend der Ein-Prozent-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises einen Betrag in Höhe von 814 Euro monatlich an. Dagegen machte der Kläger geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils nicht der Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Außerdem würden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag vorsehen.

Die dagegen vom Kläger erhobene Klage war ebenso erfolglos wie die vom Kläger eingelegte Revision. Der BFH hält an der Rechtsprechung fest, dass die Ein-Prozent-Regelung als grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lasse.

Schon früher hatte der BFH entschieden, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug, unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd, grundsätzlich unerheblich bleiben, sodass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeug grundsätzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist.

Der BFH folgte auch nicht dem Einwand des Klägers, dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungs wegen gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liege, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen seien ohnehin weder im Bruttolistenneupreis noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet.

Soweit der BFH in anderem Zusammenhang auf die tatsächlichen Fahrzeugpreise abstelle, nämlich bei der Besteuerung des Vorteils durch Rabatte beim Neuwagenkauf (Jahreswagenbesteuerung), werde hier der Vorteil nicht nach Maßgabe einer grob typisierenden Regelung, sondern auf Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts ermittelt und besteuert. Diese Möglichkeit habe der Arbeitnehmer im Rahmen der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens ebenfalls, wenn er sich für die Fahrtenbuchmethode entscheidet, betont der BFH.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.12.2012, VI R 51/11

Elektronische Belege können für Unternehmen zur Steuerfalle werden

Elektronische Belege können für Unternehmen zur Steuerfalle werden. Hierauf weist der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) hin.

Würden digitale Buchungsbelege nicht oder nur bruchstückhaft lesbar archiviert, führe dies häufig dazu, dass die Finanzbehörden den betreffenden Jahresabschluss verwerfen und unvorteilhafte Schätzungen vornehmen. Unter Umständen drohten sogar strafrechtliche Konsequenzen, etwa im Falle mutmaßlicher Scheinverträge.

Alle digitalen Buchungsbelege müssten in ihrer ursprünglichen Form aufbewahrt werden und jederzeit lesbar sowie digital verfügbar sein. Wichtig sei, alle eigenen elektronischen Belege, insbesondere Ausgangsrechnungen, unveränderbar im Original zu speichern. Sie sollten mit marktgängigen Formaten, zum Beispiel Word, Excel und XML, erstellt und im pdf-Format abgespeichert werden, rät der BVBC. Von speziellen Dateiformaten sei Abstand zu nehmen, da diese oft nur eine begrenzte Halbwertzeit hätten.

Auch die netzbasierte Datenspeicherung im Rahmen von „Cloudlösungen“ sollte nach Ansicht des Verbandes gründlich überlegt werden. Denn es bestehe die Gefahr, dass der Provider im umkämpften Marktumfeld nicht besteht oder bei einem großen Daten-Crash seinen Betrieb einstellen muss. Für klein- und mittelständische Unternehmen empfehle es sich deswegen, die Daten auf zwei verschiedenen Datenträgermedien zu sichern, jeweils einmal zu kopieren und an verschiedenen Orten aufzubewahren. Das Risiko von Datenverlusten könne so verringert werden.

Es sei auch ratsam, bei der Archivierung zwischen aufbewahrungspflichtigen Dokumenten und nicht relevanten Unterlagen zu unterscheiden, um Betriebsprüfern nicht zu viele Informationen preiszugeben. Prinzipiell sollten Unternehmen alle Belege eines Geschäftsjahres zusammen aufbewahren und Belegarten nicht nach ihren Verjährungsfristen trennen. Sonst bestehe die Gefahr, dass beim Umsortieren aus Versehen wichtige Dateien gelöscht werden.

Unternehmen sollten die Datenarchivierung mit dem jüngsten abgeschlossenen Geschäftsjahr starten, empfiehlt der BVBC. Denn die Menge und Vielfalt der elektronischen Buchungsbelege sei über die Jahre angewachsen. So sammelten Unternehmen wertvolle Erfahrungen bezüglich der Belegvielfalt. Das Speichern früherer, datenärmerer Jahrgänge falle dann umso leichter. Obendrein stünden in punkto elektronische Aufbewahrungsvorschriften jüngere Geschäftsjahre tendenziell stärker im Fokus der Finanzbehörden.

Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V., PM vom 18.02.2013

Außergewöhnliche Belastungen: Streit um die Berechnung bei Krankheitskosten

Es gehen in den Finanzämtern vermehrt Einsprüche mit der Begründung ein, der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten sei verfassungswidrig. Diese müssten vielmehr als zwangsläufige Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe ohne Minderung um die zumutbare Belastung voll abziehbar sein.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat gerade per Urteil (Az. 4 K 1970/10) entschieden, dass der Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der Berechnung der außergewöhnlichen Belastung verfassungsgemäß ist. Revision wurde nicht zugelassen, jedoch ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) unter Az. VI B 150/12 anhängig.

Auch das Finanzgericht Hamburg kam in seinem Urteil (Az. 1 K 28/12) zu dem Ergebnis, dass die zumutbare Eigenbelastung verfassungsgemäß ist. Gegen dieses Urteil wurde ebenfalls Nichtzulassungsbeschwerde (Az. beim BFH VI B 116/12) erhoben. Die Voraussetzungen für eine Zwangsruhe im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung liegen zwar nicht vor, da ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision kein auf Klärung einer Rechtsfrage gerichtetes Verfahren darstellt, welches zum Ruhen von rechtlich gleichgelagerten Einspruchsverfahren zwingen würde.

Es bestehen jedoch von Seiten der Finanzverwaltung keine Bedenken, die Einspruchsverfahren – trotz der Urteile – weiterhin ruhen zu lassen. Außerdem sind zu derselben Thematik folgende weitere Verfahren anhängig, beispielsweise beim Sächsischen Finanzgericht unter 1 K 764/11 und 1 K 781/11 sowie dem und Finanzgericht Baden-Württemberg unter 5 K 2867/11 und 5 K 3498/11.

Praxishinweis: Die Problematik der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der zumutbaren Belastung zu Krankheits-oder Pflegekosten ist von den Finanzämtern in der Liste der für eine Allgemeinverfügung in Betracht kommenden Fälle aufgenommen worden. Da eine spätere Allgemeinverfügung einen Einspruch zur Einkommensteuer gemäß den Vorschriften der Abgabenordnung nur hinsichtlich des Streitpunkts erledigt, auf den sich die Allgemeinverfügung bezieht, gehen die Finanzbeamten dazu über, Teileinspruchsentscheidungen herbeizuführen, in denen über die vorgenannte Rechtsfrage zu der zumutbaren Belastung nicht entschieden wird, im Übrigen jedoch die Einsprüche erledigt werden. Anschließend bestehen aber keine Bedenken, diese (teilentschiedenen) Einsprüche mit Zustimmung des Steuerzahlers ruhen zu lassen.

Hintergrund dieser besonderen Behandlung ist, dass Einsprüche, die sich gegen die Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten richten, als Massenrechtsbehelfsverfahren in die Rechtsbehelfsliste eingetragen werden

Strafbefreiende Erklärung: Steuerberatungskosten nicht absetzbar

Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Abgabe von Erklärungen nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) können weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abgezogen werden.

Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar. Ebenso wie Kosten der Steuerstrafverteidigung würden auch Bera-tungskosten im Zusammenhang mit der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG nicht vom Entlastungszweck des § 10 Absatz 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz alter Fassung erfasst. Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ziele aus der Sicht des Steuerpflichtigen wesentlich auf die Erlangung der Strafbefreiung nach §§ 1 Absatz 1, 4 StraBEG.

Damit verfolge der Steuerpflichtige angesichts eines bereits verwirklichten Steuerdelikts insoweit denselben nicht-steuerlichen privaten Zweck wie bei einer Strafverteidigung, sodass ebenso wenig wie dort sozial- oder wirtschaftspolitische Erwägungen eine einkommensmindernde Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten (hier: Steuerberatungskosten) gebieten.

Die im Schrifttum vereinzelt vertretene Auffassung, wonach die Beratung mit einem Besteuerungsverfahren im Vordergrund stehe und die Straffreiheit ein kraft Gesetzes eintretender bloßer Reflex der wirksamen Erklärung sei, verzeichnet nach Ansicht des BFH die Lebenswirklichkeit.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2012, VIII R 29/10