Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Zahlungen, die als Aufwendungsersatz aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern  gezahlt werden,  stellen  keinen  steuerbaren Schadensersatz  dar. Dies betont das Finanzgericht (FG) Münster. Allerdings hat es die  Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Die Klägerin ist im Bereich des Handels mit Hard- und Software sowie  der elektronischen Datenverarbeitung tätig. Durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt mahnte sie Wettbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab und ließ sich die hierdurch  entstandenen Kosten von den Wettbewerbern erstatten. Das Finanzamt  unterwarf  die  Aufwendungsersatzzahlungen  der  Umsatzsteuer.  Die Klägerin habe durch die Abmahnung umsatzsteuerpflichtige Leistungen an ihre Wettbewerber erbracht, weil sie als Geschäftsführerin  ohne Auftrag in deren Interesse tätig geworden sei.

Dem schloss sich das FG nicht an, sondern gab der Klage statt. Die Zahlungen stellten kein Entgelt für steuerbare Leistungen, sondern echten  Schadenersatz dar. Die Klägerin habe ihren Wettbewerbern durch die  Abmahnungen keinen verbrauchsfähigen Vorteil verschafft. Zwar werde dem Abmahnungsempfänger durch die Abmahnung die Möglichkeit  eingeräumt, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. In erster  Linie habe die Klägerin aber das Ziel verfolgt, den Handlungsspielraum  ihrer Wettbewerber zu beschneiden und ihnen damit vielmehr einen  Nachteil zugefügt. Der der Klägerin nach dem Gesetz gegen den unlauteren  Wettbewerb  zustehende  Aufwendungsersatzanspruch  sei  lediglich die gesetzliche Folge des Umstands, dass sie tatsächlich Aufwendungen getragen habe, um sich gegen das schädigende Verhalten  ihrer Wettbewerber zu wehren.

Das FG Münster grenzt sich mit dem Urteil vom BFH ab. Dieser hatte  Aufwendungsersatzansprüche  eines Abmahnvereins  als  umsatzsteuerbares Entgelt angesehen (Urteil vom 16.01.2003, V R 92/01). Anders als die Klägerin im vorliegenden Streitfall erlitten Abmahnvereine durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Marktteilnehmers  selbst keinen Schaden, meint das FG.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 03.04.2014, 5 K 2386/11 U

Termine: Steuern und Sozialversicherung

10.10. ƒ

  • Umsatzsteuer ƒ
  • Lohnsteuer ƒ
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.10. für den Eingang der Zahlung.

Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde-  oder  Stadtkasse)  als  rechtzeitig  geleistet.  Um  Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Oktober 2014. Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Oktober ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 29.10.2014.

Hinweis: Der 31.10.2014 (Reformationstag) ist Feiertag in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Für Kassen mit Sitz in diesen Bundesländern gilt der 28.10.2014.

EDITORIAL 10_2014 – Zu schön um wahr zu sein

image

manchmal gibt es Urteile, die sind zu schön, um wahr zu sein:

In mehreren Entscheidungen (u.a. Az. VIII R 44/13) hat der Bundesfinanzhof den Fiskus in die Schranken verwiesen. Dieser wollte den günstigen Abgeltungsteuersatz bei Darlehensbeziehungen unter Verwandten nicht anwenden, wenn der Schuldner die Zinsen steuermindernd ansetzten kann. Der Grund ist klar: Auf diese Weise könnte der Schuld- ner eine Steuerminderung in Höhe seines persönlichen Steuersatzes einfahren, während der Gläubiger nur den 25-prozentigen Abgeltungsteuersatz zahlt. Der Fiskus regelte daher, dass in solchen Fällen beim Gläubiger der persönliche Steuersatz anzuwenden ist.

Dem  erteilt  der  Bundesfinanzhof  aber  eine  Absage:  Selbst  wenn  es zu einem so genannten Gesamtbelastungsvorteil kommt, kann beim Gläubiger die Abgeltungsteuer angewendet werden. In Zahlen bedeutet dies: Wenn die Ehefrau für ein Darlehen an das Einzelunternehmen ihres Gatten 10.000 Euro Zinsen erhält, wird darauf nur die Abgeltungsteuer  von  25%  fällig,  also  2.500  Euro.  Der  Ehegatte  kann  die Zinszahlungen als Betriebsausgabe absetzen, welche bei einem Steuersatz von 42% die Steuerbelastung um 4.200 Euro mindert. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kommen jeweils noch oben drauf.

Im  Ergebnis  zahlt  sie  2.500  Euro,  während  er  4.200  Euro  erstattet bekommt. Ein Plus von 1.700 Euro im Jahr. So macht Steuerrecht Spaß!

Wahrscheinlich  wird  der  Gesetzgeber  diese  Möglichkeit  früher  oder später mit einer Gesetzesänderung schließen. Bis dahin lassen wir uns den Spaß am Steuerrecht aber nicht verderben.

Aufwendungen für Hausanschluss als Handwerkerleistung steuerbegünstigt

Wird ein Grundstück durch den zuständigen Zweckverband an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung angeschlossen, so handelt es sich dabei auch insoweit um eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung im Sinne des § 35a Einkommensteuergesetz (EStG), als die Leistung sich auf das öffentliche Straßenland vor dem Grundstück bezieht. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Im entschiedenen Fall war der Haushalt des Steuerpflichtigen nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden. Bei Hausanschlüssen handele es sich zwar auch insoweit, als die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks des Anschlussnehmers verlaufe, um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Gleichwohl sei der Hausanschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verlaufe, zum Haushalt zu zählen und damit als Handwerkerleistung nach § 35a EStG begünstigt, so der BFH.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.03.2014, VI R 56/12

Dienstwagen-Besteuerung: Unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode unzulässig

Ein Arbeitnehmer kann für dasselbe Kraftfahrzeug hinsichtlich der Besteuerung seiner privaten Dienstwagennutzung unterjährig nicht von der so genannten Ein-Prozent-Regelung zur Fahrtenbuchmethode wechseln. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Hintergrund: Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart.

Der Wert der privaten Nutzung ist nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich mittels der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln. Stattdessen kann er aber auch mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der „gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen“ angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug „insgesamt entstehenden Aufwendungen“ durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Dazu hat der BFH jetzt entschieden, dass der Steuerpflichtige angesichts dieser tatbestandlich vorausgesetzten Berücksichtigung der gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie der aus der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs folgenden Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs nur dann statt der Ein-Prozent-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen kann, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt.

Dies entspreche auch der von der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung, die sich im Wesentlichen darauf stütze, dass allein schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten ein unterjähriger Methodenwechsel angesichts der aufzuteilenden Fixkosten ausscheide. Im Ergebnis lasse sich nur mit einer mindestens den gesamten Veranlagungszeitraum einbeziehenden Betrachtungsweise der zu versteuernde Privatanteil an der Gesamtfahrleistung nach Maßgabe der insgesamt entstehenden Aufwendungen für das Kraftfahrzeug belegen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.3.2014, VI R 35/12

Über Sparer-Pauschbetrag hinausgehender Werbungskostenabzug ab 2009 nicht generell unzulässig

Einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.12.2009, wo nach ab 2009 ein über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehender Werbungskostenabzug generell unzulässig ist, ist nicht zu folgen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.

Im zugrunde liegenden Verfahren war die Frage streitig, ob der Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Veranlagungszeitraum 2009 auch dann ausgeschlossen ist, wenn sich die Werbungskosten auf Einnahmen eines vorangehenden Veranlagungszeitraums beziehen. Konkret ging es um Aufwendungen eines Ehepaars für Steuerberatungskosten, die den Eheleuten im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen 2007 entstanden waren und die es im Veranlagungszeitraum 2009 als Werbungskosten in Abzug bringen wollte.

Das beklagte Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2009 nicht, sondern verwies auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.12.2009. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Laut FG können die Kläger die Aufwendungen für Steuerberatungskosten, die ihnen im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen 2007 entstanden sind, im Veranlagungszeitraum 2009 als Werbungskosten in Abzug bringen.

Die neue Fassung des § 9a Einkommensteuergesetz (EStG), die keinen Pauschbetrag für Einnahmen aus Kapitalvermögen mehr enthalte, sei gemäß § 52a Absatz 6 EStG erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Nach dem klaren Wortlaut des § 52a Absatz 10 Satz 10 EStG sei die Zuerkennung eines Sparerpauschbetrages und der Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge bezogen. Zwar stehe den Klägern für den Veranlagungszeitraum 2009 ein Sparer-Pauschbetrag zu, weil ihnen in 2009 Kapitalerträge zugeflossen seien. Ein weitergehender Werbungskostenabzug sei damit aber nicht ausgeschlossen. Denn die Steuerberatungskosten der Kläger beträfen Kapitalerträge, die ihnen davor, nämlich im Veranlagungszeitraum 2007 zugeflossen seien; es handele sich insoweit um nachträgliche Werbungskosten.

Finanzgericht Niedersachsen, Beschluss vom 18.02.2014, 3 K 433/13

Umsatzsteuer: Kleinunternehmer aufgepasst!

Ein Kleinunternehmer, der von Umsatzsteuerzahlungen befreit ist, sollte sich hüten, auf Kleinbetragsrechnungen (bis 150 Euro) seinen Rechnungsbetrag um den Zusatz „inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer“ zu ergänzen.

Das Finanzamt wird, fällt das auf, ihm Umsatzsteuer nachberechnen, obwohl er an sich gar nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Da er aber den Prozentsatz genannt hat, kann der Rechnungsempfänger den entsprechenden Euro-Betrag als Vorsteuer geltend machen. Das wiederum hat als Voraussetzung, dass der Rechnungssteller selbst Umsatzsteuer zahlt, weil es sonst zu einer „Schieflage“ kommen würde: Auf der einen Seite keine Steuerzahlung – auf der anderen aber ein Steuerabzug.

BFH, XI R 41/12 vom 25.09.2013

Kalte Progression: Abschaffung würde nur 3,8 Milliarden Euro pro Jahr kosten

Die heimliche Steuererhöhung durch die kalte Progression wird bei unveränderter Gesetzeslage in den Jahren 2015 und 2016 zu staatlichen Mehreinnahmen von jeweils 3,8 Milliarden Euro führen. Das haben aktuelle Berechnungen des Rheinisch-westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) ergeben. Eine Abschaffung der kalten Progression würde alle Steuerzahler um durchschnittlich 98 Euro pro Jahr entlasten. Dafür müssten die Tarifgrenzen fest an die Entwicklung der Verbraucherpreise gekoppelt werden. Laut RWI würden Geringverdiener relativ zu ihrem Einkommen am meisten davon profitieren.

Nach aktuellen Berechnungen des RWI würde die Abschaffung der kalten Progression durch Kopplung der Steuertarifgrenzen an die Entwicklung der Verbraucherpreise den Fiskus in den Jahren 2015 und 2016 jeweils nur knapp 3,8 Milliarden Euro kosten. Unter der Annahme, dass in den betrachteten Jahren der Grundfreibetrag ohnehin an das jeweilige Existenzminimum angepasst werden müsste, entgingen dem Staat sogar nur 2,2 Milliarden Euro jährlich. Aufgrund der derzeit hohen Steuereinnahmen wäre eine Abschaffung der kalten Progression daher auch ohne umfangreiche Gegenfinanzierung auf der Einnahmen seite vertretbar, meint das Institut.

Rheinisch-westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung, PM vom 30.07.2014

EDITORIAL 09_2014 – Stilblüten des Steuerrechts

image

das Steuerrecht trägt manchmal seltsame Blüten. Ein Beispiel: Aufwendungen im Zusammenhang mit typischen Berufskrankheiten können zum steuermindernden Werbungskostenabzug berechtigen. Nicht anders sieht es aus, wenn zwischen Erkrankung und Beruf ein eindeutiger Zusammenhang besteht, wie es z.B. bei Unfällen der Fall ist.

Unter Umständen muss man sich daher zunächst vor anderen Gerichten mit der Frage beschäftigen, ob auch tatsächlich ein Arbeits- bzw. Dienstunfall vorliegt. Eine nette Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az: 1 K 173/13) ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben. Darin wurde geurteilt: Stürzt eine Lehrerin beim Besuch eines Volksfestes, der offizieller Programmpunkt einer Klassenfahrt ist, im Bierzelt von der Festzeltbank und verletzt sich dabei, ist dies ein Dienstunfall.

Dies bedeutet in der Folge: Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Dienstunfall können steuerlich abzugsfähige Werbungskosten sein. Soweit so gut. Herausragend an der Entscheidung ist aber ihre Begründung. Darin heißt es: „Es ist derzeit durchaus üblich, dass Besucher eines Bierzelts (…) kollektiv auf die Bänke steigen und dort zur Musik tanzen.“ Dies stuft das Gericht insbesondere zu später Stunde und bei allgemein gehobener Stimmung als sozialadäquat ein. Das gilt nach Auffassung des Gerichts trotz der relativen Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens. Auf Basis dieser Argumentation erkennt das Gericht einen engen natürlichen Zusammenhang zur Dienstausübung der Lehrerin.

In diesem Sinne: Bloß nicht sitzen bleiben, denn dann bestraft einen das Steuerrecht.

EDITORIAL 01_2014 : Neues Jahr – alte Probleme

image

Steuern waren eines der wesentlichen Themen bei der Bundestagswahl im vergangenen Jahr: Einige Parteien wollten massive Steuererhöhungen, andere wiederum wollten es beim alten Level belassen, massive Absenkungen hatte hingegen kaum jemand auf der Agenda. Dabei könnten sogar wirksame Entlastungen möglich sein – und dies nicht nur, weil die öffentlichen Kassen 2013 so voll wie nie zuvor waren.

Ein weiterer Aspekt ist dabei, dass die Steuergelder nicht immer effizient und sinnvoll ausgegeben werden. So werden die Mittel sogar verschwendet. Bekannte Beispiele sind Bauprojekte der öffentlichen Hand wie der Flughafen oder der Neubau des Bundesnachrichtendienstes in Berlin. Beide glänzen vor allem durch einen gewaltigen Anstieg der Kosten. Beim Neubau des BND aufgrund der Verlagerung des Hauptsitzes in die Hauptstadt waren zunächst 720 Millionen Euro eingeplant, inzwischen kostet die neue Zentrale schon eher eine Milliarde Euro. Hinzu kommt noch der Umzug von Pullach bei München nach Berlin, auch der kostet Steuergeld, kalkuliert sind etwa 1,4 Milliarden Euro.

Würde die neue Bundesregierung die Mittel ihrer Bürger und der Unternehmen effizienter einsetzen, ließe sich schon dadurch Geld sparen, dass die Verschwendung von Steuergeld verhindert oder zumindest minimiert wird. Als Folge hieraus würden nicht nur die öffentlichen Haushalte entlastet. Vielmehr gäbe es auch neuen Handlungsspielraum, um vielleicht über eine Tarifabsenkung nachzudenken, bei der mehr als ein kleiner Ausgleich zur Abmilderung der kalten Progression herauskommt. Ein schöner Neujahrswunsch für 2014!