Mehrwertsteuersystem: EU-Kommission stellt Optionen vor

In einem aktuell veröffentlichten Papier erläutert die Europäische Kommission Überlegungen zur Gestaltung eines einfacheren, wirksameren und betrugssichereren Mehrwertsteuersystems für den Binnenmarkt in der Europäischen Union (EU). Ziel ist nach Angaben der Kommission die Schaffung eines „endgültigen Mehrwertsteuersystems“, das das seit mehr als 20 Jahren in der EU geltende vorläufige und überholte System ersetzen soll.

Bisher seien grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen in der EU von der Mehrwertsteuer befreit, während der EU-interne Erwerb im Mitgliedstaat des Erwerbs besteuert werde, erläutert die Kommission. Dieses System habe sich jedoch als betrugsanfällig und als hochkompliziert für grenzübergreifende Geschäfte erwiesen.

Umfangreiche politische und fachliche Konsultationen hätten ergeben, dass ein auf dem Ursprungsort basierendes System nicht realisierbar sei. Vielmehr bestehe Einigkeit darin, dass ein endgültiges System auf dem Grundsatz des Bestimmungsorts basieren müsse, das heißt die Mehrwertsteuer sei am Bestimmungsort der Gegenstände zu entrichten. Dieses System könne jedoch für Lieferungen von Gegenständen zwischen Unternehmen auf unterschiedliche Weise gestaltet und umgesetzt werden. In dem jetzt veröffentlichten Papier stellt die Kommission fünf Optionen vor, die sie für durchführbar hält: ƒ

  • Der Lieferer ist für die Erhebung und Entrichtung der Mehrwertsteuer verantwortlich, und die Besteuerung von Lieferungen hängt davon ab, wohin die Gegenstände geliefert werden. ƒ
  • Der Lieferer ist für die Erhebung und Entrichtung der Mehrwertsteuer verantwortlich, und die Besteuerung von Lieferungen hängt davon ab, wo der Kunde niedergelassen ist. ƒ Der Kunde – nicht der Lieferer – schuldet die Mehrwertsteuer, und besteuert wird dort, wo der Kunde niedergelassen ist (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft). ƒ
  • Der Kunde – nicht der Lieferer – schuldet die Mehrwertsteuer, und besteuert wird dort, wohin die Gegenstände geliefert werden. ƒ
  • Der Status quo wird beibehalten, allerdings mit einigen Änderungen.

Die Kommission werde nun eine eingehende Bewertung vornehmen, um festzustellen, welche Auswirkungen die einzelnen Optionen für die Unternehmen und die Mitgliedstaaten hätten. Für das Frühjahr 2015 hat sie angekündigt, auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse das mögliche weitere Vorgehen zu erläutern.

Europäische Kommission, PM vom 30.10.2014

Darlehensbearbeitungsentgelte: Verjährungsbeginn für Rückforderungen geklärt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Ende des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor 2011 zumutbar war.

Die Kläger begehren von den Banken die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten, die die Beklagten im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen formularmäßig berechnet haben. Beide Klagen waren erfolgreich. In beiden Verfahren habe die jeweilige Beklagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung der Klagepartei ohne rechtlichen Grund erlangt, so der BGH. Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Verbraucherkreditverträge sei unwirksam, wie der BGH bereits früher entschieden habe. Die Rückzahlungsansprüche beider Kläger seien zudem nicht verjährt. Bereicherungsansprüche verjährten nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Absatz 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs habe Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich sei hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise könne aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gelte erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.

Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu zwei Prozent von der älteren Rechtsprechung des BGH gebilligt worden seien, sei den Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in AGB beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither habe ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen müssen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des BGH künftig versagt werden würde. Ausgehend hiervon seien derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor 2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – zehnjährigen Verjährungsfrist des § 199 Absatz 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 28.10.2014, XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14

Photovoltaik- und KWK-Anlagen: Bundesfinanzministerium informiert über umsatzsteuerrechtliche Behandlung

In einem aktuellen Schreiben behandelt das Bundesfinanzministerium (BMF) die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Photovoltaik- und Kraft-Wärme-Kopplungs (KWK)-Anlagen. Zudem geht es in dem Schreiben um die Abschaffung des Eigenverbrauchsbonus nach § 33 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) durch die EEGNovelle zur Photovoltaik 2012 ein.

Das BMF behandelt in seinem Schreiben zunächst die umsatzsteuerliche Behandlung neuer Photovoltaik-Anlagen, also solcher Anlagen, die seit dem 01.04.2012 in Betrieb genommen worden sind. Thematisiert wird unter anderem der Vorsteuerabzug des Anlagenbetreibers, die umsatzsteuerliche Behandlung bei Verwendung des dezentral verbrauchten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke sowie die Bemessungsgrundlage (§ 10 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz). Auch in Bezug auf die KWK-Anlagen ist die Verwendung selbst erzeugter Wärme für nichtunternehmerische Zwecke Thema des BMF-Schreibens. Auch geht das Ministerium auf die umsatzsteuerliche Behandlung bei verbilligter Abgabe von Wärme an nahe stehende Personen ein.

Das ausführliche Schreiben steht auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Aktuelles/BMFSchreiben“ als pdf-Datei zum Download zur Verfügung.

Bundesfinanzministerium, Schrieben vom 19.09.2014, IV D 2 – S 7124/12/10001-02

Ermittlung des steuerpflichtigen Spekulationsgewinns: BFH bestätigt Entscheidung des FG Münster

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2014 (IX R 27/13) eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster vom 21.06.2013 (4 K 1918/11 E) zur Aufteilung eines Gewinns aus einer Grundstücksveräußerung bestätigt. Betroffen ist laut FG eine Rechtsfrage, die im Zusammenhang mit der 1999 beschlossenen Verlängerung der so genannten Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte von zwei auf zehn Jahre steht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe dieses Gesetz insoweit als verfassungswidrig angesehen, als durch die Neuregelung Wertsteigerungen erfasst werden, die bis zur Verkündung am 31.03.1999 bereits entstanden waren und die nach der bis dahin geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können (Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvL14/02 und andere).

Im Streitfall hatte der Kläger ein Grundstück, das er im Dezember 1996 erworben hatte, im September 1999 verkauft. Dabei erzielte er einen Gewinn von rund 120.000 DM. Dieser resultierte zu einem erheblichen Teil aus einer Sonderabschreibung nach § 4 des Fördergebietsgesetzes, die der Kläger im Anschaffungsjahr in Anspruch genommen hatte. Das Finanzamt hatte die sich aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ergebende „buchmäßige“ Wertsteigerung linear verteilt und damit teilweise auch dem Zeitraum nach dem 31.03.1999 zugeordnet, während der Kläger diese als in vollem Umfang steuerfreie Wertsteigerung ansah.

Das FG Münster hatte der Klage stattgegeben, weil es die Sonderabschreibungen ebenfalls in vollem Umfang dem steuerfreien Teil zuordnete. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob es sich um tatsächliche Steigerungen des Grundstückswerts handelt oder der Veräußerungsgewinn überwiegend deshalb entsteht, weil in der Vergangenheit gesetzlich zulässige Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind. Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Steuerfreiheit der mit Ablauf der Zweijahresfrist geschützten Vermögensposition sei in beiden Fällen verfassungsrechtlich gleichermaßen geschützt. Da der Kläger das Grundstück vor dem 31.03.1999 vollständig steuerfrei hätte veräußern können, entspreche eine zeitlich lineare Aufteilung den Vorgaben des BVerfG nicht.

Mit einer im Wesentlichen identischen Argumentation habe der BFH nun die hiergegen vom Finanzamt eingelegte Revision zurückgewiesen und damit die Entscheidung des FG Münster bestätigt.

Finanzgericht Münster, PM vom 15.09.2014

Werbungskosten: Neue Beträge für Umzugsauslagen

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 der Lohnsteuerrichtlinien veröffentlicht, in dem die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem 01.03.2014 und 01.03.2015 angegeben sind.

Danach beträgt der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) maßgebend ist, bei Beendigung des Umzugs ab 01.03.2014 1.802 Euro und bei Beendigung des Umzugs ab 01.03.2015 1.841 Euro.

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestell-te im Sinne des § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs ab 01.03.2014 1.429 Euro und ab 01.03.2015 1.460 Euro. Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, beträgt dieser Pauschbetrag bei Beendigung des Umzugs ab 01.03.2014 715 Euro und ab 01.03.2015 730 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners zum 01.03.2014 um 315 Euro und zum 01.03.2015 um 322 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 01.10.2012 (IV C 5 – S 2353/08/10007) ist nach dem aktuellen Schreiben auf Umzüge, die nach dem 28.02.2014 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 06.10.2014, IV C 5 – S 2353/08/10007

Steueränderungen: Pläne für 2015

Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für eine Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vorgelegt. Hintergrund ist nach Angaben des Ministeriums, dass sich seit dem Erlass der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 11.12.2012 in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben habe. Diesen Bedarf greife der Verordnungsentwurf zusammenfassend auf.

So werde eine Regelung zur Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle in die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, die der bisherigen Verwaltungspraxis entspricht, aufgenommen. Die anzeigepflichtigen Angaben in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung würden um die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung ergänzt. Auch werde eine Formulierung in der Deutsch-Luxemburgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung klargestellt. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten werde im Hinblick auf die Zulassungspunktzahl zur mündlichen Prüfung korrigiert.

Zudem werde die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in mehreren Punkten geändert. So werde die Liste der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege überarbeitet. Die Voraussetzungen zur Anwendung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens würden klargestellt. Die Regelung zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren bezüglich der möglichen Anzahl von Anträgen im Ausland ansässiger Unternehmer an das Unionsrecht werde angepasst. Eine Regelung zur Anrechnung von festgesetzten Zinsen auf Prozesszinsen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren werde eingeführt; ebenso eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Vorsteuervergütungsanträgen von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern. Schließlich sei die Übertragung der Zuständigkeit für das „Mini-one-stop-shop“-Verfahren für in Polen ansässige Unternehmen auf das Finanzamt Cottbus geplant.

Darüber hinaus werden laut Finanzministerium redaktionelle Änderungen unter anderem auch in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vorgenommen.

Bundesfinanzministerium, PM vom 09.10.2014

EDITORIAL 11_2014 – Säumniszuschläge bei rechtswidriger Steuerfestsetzung?

auch positive Entscheidungen können einen beängstigenden Unterton haben. So wie in diesem Fall:

Mit Urteil vom 24.04.2014 (Az: V R 52/13) hat der BFH entschieden, dass Säumniszuschläge in vollem Umfang zu erlassen sind, wenn eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige zuvor alles getan hat, um eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu erreichen.

Das Urteil ist zu begrüßen und richtig. Nicht nur, dass die Rechte der Steuerpflichtigen gestärkt werden. Darüber hinaus ist es auch vollkommen unlogisch, dass der Bürger mit Zuschlägen belastet werden soll, obwohl er in der Sache Recht hatte und auch zuvor alles gemacht hat, um eine AdV zu erhalten.

Exakt dies führt aber auch zu dem beängstigenden Unterton: Schließlich muss man sich fragen, warum Finanzbeamte einen solchen Fall überhaupt noch vor den BFH treiben. Zum einen war dem Steuerpflichtigen kein Vorwurf zu machen. Zum anderen hatte der BFH in ähnlich gelagerten Fällen in der Vergangenheit immer in diesem Tenor entschieden. Aus diesem Grund hatte schon die Vorinstanz keine Bedenken, die Säumniszuschläge zu erlassen. Es ist daher beängstigend, welche Denkweise seitens der Finanzverwaltung dahinter zu stehen scheint: Auch wenn der Fiskus in der Sache verliert und dem Steuerpflichtigen kein Vorwurf zu machen ist – Kohle wollen wir dennoch!

Am Ende bleibt die Hoffnung, dass solch übereifrige Finanzbeamte ausgebremst werden. Auch dies würde zu einer Entlastung der Gerichte beitragen. Leider stirbt die Hoffnung jedoch zuletzt, weshalb Steuerpflichtige auf alles vorbereitet sein müssen.

Häusliches Arbeitszimmer: Absetzbarkeit ausschließender „anderer Arbeitsplatz“ bei nicht nutzbarem „Amtszimmer“?

 Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer  in Höhe von 1.250 Euro als Werbungskosten in Abzug bringen, wenn  für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung  steht.  Ein  „anderer Arbeitsplatz“  ist  nach  ständiger  Rechtsprechung  des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur  Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Allerdings stehe ein solcher erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat, betont der BFH. Der  Arbeitnehmer habe bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines  „anderen Arbeitsplatzes“ das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Ferner sei ein Raum nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten  geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht. Im  Streitfall  war  einem  Pfarrer  die  im  Obergeschoss  des  Pfarrhofs  gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Der Pfarrer  machte die  Kosten für  ein  zur Wohnung  gehörendes  häusliches Arbeitszimmer erfolglos als Werbungskosten geltend. Im Klageverfahren  trug er vor, der im Erdgeschoss gelegene und ihm als so genanntes  Amtszimmer überlassene Raum sei wegen Baumängeln nicht als Arbeitszimmer nutzbar. Die übrigen im Erdgeschoss gelegenen Räume  würden anderweitig genutzt und ständen ihm nicht zur Verfügung.

Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, eines der sonstigen  im Erdgeschoss des Pfarrhofs vorhandenen Zimmer für sich als Büro  einzurichten.  Der  BFH  hat diese  Entscheidung  nun  aufgehoben  und  den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. Dieses muss nun klären,  ob das vom Arbeitgeber als Arbeitsplatz zugewiesene „Amtszimmer“  tatsächlich nicht nutzbar war.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.02.2014, VI R 11/12

Arbeitsweg: Nutzung verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel führt nicht zu mehreren Teilstrecken

Legt ein Arbeitnehmer den Wege zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte sowohl mit dem eigenen Pkw als auch mit öffentlichen  Verkehrsmitteln  zurück,  so  ist  die  insgesamt  anzusetzende  Entfernungspauschale teilstreckenbezogen zu ermitteln. Dies hat das  Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Dabei seien Teilstrecken, die  mit verschiedenen öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden,  als eine Teilstrecke anzusehen, betont das Gericht.

Im zugrunde liegenden Fall legte der Kläger den Weg zu seiner Arbeitsstätte unter Nutzung seines Kfz, der Deutschen Bahn und der U-Bahn  zurück. Unstreitig war dabei, dass die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale  teilstreckenbezogen  zu  ermitteln  ist. Sie  sei für  die  Teilstrecke, die der Arbeitnehmer mit seinem eigenen Pkw zurücklegt  und für die Strecke, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt  wird, getrennt zu ermitteln, so das FG. Überstiegen die tatsächlichen  Kosten die für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte anzusetzende Entfernungspauschale, könnten die tatsächlichen Kosten  an Stelle der Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

Streitig sei indes gewesen, ob bei dieser teilstreckenbezogenen Ermittlung der Fahrtkosten – neben der mit dem eigenen Pkw zurückgelegten  Teilstrecke – solche Teilstrecken, welche mit unterschiedlichen öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, als eine Teilstrecke anzusehen sind oder ob die Nutzung eines Verkehrsmittels (hier: Deutsche  Bahn und U-Bahn) jeweils als eine eigenständige Teilstrecke angesetzt  werden kann.

Das FG geht von nur einer Teilstrecke aus. Hierfür spreche der Wortlaut  des Gesetzes (§ 9 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz), wonach  Aufwendungen  für  die  Benutzung  öffentlicher Verkehrsmittel  angesetzt werden können, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren  Betrag  übersteigen.  Dabei  verwende  der Gesetzgeber für  das  Tatbestandsmerkmal „für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“  den  Plural.  Dementsprechend  könne  unter dieses Tatbestandsmerkmal die Benutzung mehrerer unterschiedlicher öffentlicher Verkehrsmittel – auch zeitlich hintereinander durch einen Steuerpflichtigen –  subsumiert werden.

Wäre der Gesetzgeber demgegenüber der Auffassung gewesen, dass  eine  (Teil-)Strecke,  die  mit  mehreren  öffentlichen  Verkehrsmitteln  zurückgelegt wird, in all jene Teilstrecken aufgeteilt werden könnte,  die  mit  je  einem  öffentlichen  Verkehrsmittel  zurückgelegt  worden  sind, hätte er § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG nach Ansicht des FG in der Art  formuliert, dass Aufwendungen „für die Benutzung eines öffentlichen  Verkehrsmittels“ angesetzt werden können, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 02.04.2014, 11 K 2574/12 E

Abgeltungssteuersatz und Sparer-Pauschbetrag: Ausschluss für Zinsen aus Gesellschafterdarlehen verfassungsrechtlich unbedenklich

Der Ausschluss der günstigen Abgeltungsbesteuerung für Zinsen aus  einem Gesellschafterdarlehen, die eine Kapitalgesellschaft an einen zu  mindestens zehn Prozent beteiligten Gesellschafter zahlt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster  entschieden. Gleiches gelte in diesen Fällen auch für die Versagung des  Sparer-Pauschbetrages.

Der Kläger erzielte Zinseinnahmen von einer GmbH, deren Alleingesellschafter er war. Er meint, dass die gesetzlichen Regelungen, die in  seinem Fall den Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent und den Sparer-Pauschbetrag (1.602 Euro für Verheiratete) ausschließen, verfassungswidrig seien.

Das FG teilt diese Auffassung nicht. Der Ausschluss des Abgeltungssteuersatzes  auf  Darlehenszinsen,  die  an  einen  zu  mindestens  zehn  Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafter gezahlt  werden, verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.  Der  Gesetzgeber  sei  zur  Schaffung  von  Ausnahmetatbeständen berechtigt, um der in typischen Fällen bestehenden Gefahr einer ungerechtfertigten Steuersatzspreizung durch „Absaugung“ von  Unternehmensgewinnen entgegen zu wirken. Auch der Ausschluss des  Sparer-Pauschbetrages begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da an seiner Stelle die tatsächlich entstandenen Werbungskosten  abgezogen werden könnten.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.07.2014, 10 K 2637/11 E