Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit: Bagatellgrenze

Die Einkünfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die hauptsächlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, werden dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert (so ge nannte Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von drei Prozent der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Streitfall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig. In einigen Fällen wurde in den Streitjahren jedoch keiner der Gesellschafter, sondern ein angestellter Rechtsanwalt zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt.

Der BFH ist wie die Vorinstanz der Rechtsauffassung des Finanzamtes, wonach die Tätigkeit der GbR in vollem Umfang als gewerblich zu be-urteilen ist, nicht gefolgt. Zwar beurteilte er im Streitfall die von dem angestellten Rechtsanwalt aus seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter und Treuhänder erzielten Umsätze als gewerbliche Einkünfte der GbR, da die Gesellschafter insoweit nicht mehr – wie es § 18 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verlangt – aufgrund eigener Fachkenntnisse selbst leitend und eigenverantwortlich tätig gewesen sind. Die „Abfärbung“ dieser gewerblichen Einkünfte auf die übrigen Einkünfte der GbR nach § 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG lehnte er jedoch als unverhältnismäßig ab. Da das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm gerade auch im Hinblick auf die dazu ergangene einschränkende Rechtsprechung des BFH bejaht hat, hält der BFH an dieser Rechtsprechung fest. Danach führt eine gewerbliche Tätigkeit dann nicht zu einer Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Umfang handelt.

Wie der BFH nunmehr entschieden hat, haben gewerbliche Umsätze einen äußerst geringen Umfang in diesem Sinne, wenn sie drei Prozent der Gesamtnettoumsätze der GbR und den Betrag von 24.500 Euro nicht übersteigen.

Mit zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag hat der BFH ebenfalls die Anwendbarkeit der Abfärbewirkung anhand dieser Bagatellgrenze geprüft. Im Verfahren VIII R 16/11 hat er die Umqualifizierung der künstlerischen Tätigkeit einer GbR in gewerbliche Einkünfte verneint, weil die gewerblichen Umsätze weniger als drei Prozent der Gesamtnettoumsätze betrugen und unterhalb von 24.500 Euro lagen. Im Verfahren VIII R 41/11 hat er hingegen die Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte einer GbR in gewerbliche Einkünfte bejaht, weil die erzielten gewerblichen Umsätze die Grenze von drei Prozent der Gesamtnettoumsätze in den Streitjahren überschritten hatten.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 6/12

Faktorverfahren kann sich lohnen

Die Hessische Landesregierung setzt sich für eine möglichst große Wahlfreiheit bei der Kombination von Lohnsteuerklassen ein. Ihrer Ansicht nach hat die Einführung der Steuerklasse IV mit Faktor für berufstätige Ehepaare und eingetragene Lebenspartner diesen Grundgedanken bekräftigt. Allerdings sei es noch zu wenig bekannt.

Das Faktorverfahren biete für Ehepaare und Lebenspartner eine Alternative zu herkömmlichen Wahlmöglichkeiten der Lohnsteuerklassen. Der Steuervorteil des Ehegattensplittings werde beim Faktorverfahren so auf beide Partner verteilt, wie es ihren jeweiligen Anteilen am Gesamteinkommen entspricht. Der Vergleich der unterschiedlichen Wahlmöglichkeiten lohne sich, so Hessens Finanzminister Thomas Schäfer (CDU). So könnten Ehepaare und Lebenspartner die individuell beste Lösung bei der Besteuerung finden.

Das 2010 eingeführte Faktorverfahren könne bei ungleichen Einkommen eine Alternative zur Kombination der Steuerklassen III/V bieten. Durch den Wechsel der Paare zur Steuerklasse IV mit Faktor könne der geringer verdienende Partner so gegebenenfalls ein höheres monatliches Nettoeinkommen als bei der Steuerklassenkombination III/V erzielen. Dies könne sich auch positiv auf Lohnersatzleistungen – wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschafts- und das Elterngeld – auswirken, deren Höhe vom Nettolohn abhängt und die daher für den Partner in Steuerklasse V entsprechend niedrig ausfallen. Darüber hinaus ließen sich hohe Steuernachzahlungen im Rahmen der späteren Einkommensteuerveranlagung durch das Faktorverfahren häufig vermeiden, da es den Splittingvorteil schon beim Lohnsteuerab zug sehr genau berücksichtige. Die Anwendung des Faktorverfahrens müssten beide Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam im Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ beantragen, betont das Hessische Finanzministerium.

Finanzministerium Hessen, PM vom 20.01.2015

Empfänger einer Gutschrift schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer

Der Empfänger einer Gutschrift schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer jedenfalls dann, wenn er sich die Gutschrift zu Eigen gemacht hat. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Die Klägerin erbrachte Vermittlungsleistungen, über die sie von der Leistungsempfängerin Gutschriften mit offenem Umsatzsteuerausweis erhielt. Diese Gutschriften zeichnete die Klägerin ab und sandte sie der Leistungsempfängerin zurück. Da die Klägerin aufgrund der Höhe ihrer Umsätze Kleinunternehmerin war, gab sie keine Umsatzsteuererklärungen ab. Das Finanzamt gelangte aufgrund einer Betriebsprüfung jedoch zu dem Ergebnis, dass sie die in den Gutschriften ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nach § 14c Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) schulde und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide.

Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage wies das FG ab. Für die Vermittlungsleistungen der Klägerin sei keine gesetzliche Umsatzsteuer angefallen, weil die so genannte Kleinunternehmerregelung eingreife, auf deren Anwendung die Klägerin nicht verzichtet habe. Weil in den als Rechnung anzusehenden Gutschriften dennoch Umsatzsteuer offen ausgewiesen worden sei, greife die Regelung des § 14c Absatz 2 UStG ein. Die in der Literatur umstrittene Frage, wer die in Gutschriften unberechtigt ausgewiesene Steuer schulde (der Aussteller oder der Empfänger der Gutschrift), entschied das FG dahingehend, dass den Empfänger die Steuerschuldnerschaft jedenfalls dann treffe, wenn er sich die Gutschrift zu Eigen gemacht habe. Dies habe die Klägerin im Streitfall getan, weil sie den Gutschriften dadurch zugestimmt habe, dass sie sie unterzeichnet und zurückgesandt hat.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 09.09.2014, 15 K 2469/134 U

Rechnungsberichtigung: Rückwirkung unionsrechtlich geboten?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll klären, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommen kann. Hierum bittet in einem Vorabentscheidungsersuchen das Finanzgericht (FG) Niedersachsen. Der fünfte Senat des FG hatte bereits mit Beschluss vom 30.09.2013 ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung geäußert, wonach eine Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung entfalten könne (5 V 217/13).

Die Frage der Rechnungsberichtigung habe Bedeutung für den Vorsteuerabzug, erläutert das FG. Lägen die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht vor, sei der Vorsteuerabzug zu versagen. Damit verbunden seien in der Regel Nachzahlungszinsen. Die Verzinsung würde allerdings entfallen, wenn eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung zulässig wäre.

Das FG bittet den EuGH deshalb zunächst um Klarstellung, ob die von ihm in der Rechtssache „Terra Baubedarf-Handel“ (Urteil vom 29.04.2004, C-152/02) getroffene Feststellung, dass der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung vorzunehmen ist, auch für den Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung gelten soll oder ob in einem solchen Fall eine Rückwirkung zulässig ist (vergleiche hierzu die EuGH-Entscheidungen „Pannon Gép“ und „Petroma Transport“, Urteile vom 15.07.2010, C-368/09 und C-271/12).

Sofern eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist, wäre vom EuGH laut FG weiter zu klären, ob und gegebenenfalls welche Mindestanforderungen an eine rückwirkungsfähige Rechnung zu stellen sind, insbesondere ob die (ursprüngliche) Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rech nungsausstellers enthalten muss. Zuletzt stelle sich die Frage, ob die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig ist, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt. Ein Aktenzeichen des EuGH liegt nach Angaben des FG Niedersachsen derzeit noch nicht vor.

Finanzgericht Niedersachsen, PM vom 13.11.2014

Einkommensteuererklärung: Übermittlung per Fax erlaubt

Eine Einkommensteuererklärung kann auch per Fax wirksam an das Finanzamt übermittelt werden. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Über den Inhalt der von ihrer Steuerberaterin erstellten Einkommensteuererklärung 2007 hatte sie sich ausschließlich telefonisch informiert und das ihr zugefaxte Deckblatt der Erklärung unterschrieben. Die Steuerberaterin übermittelte dem Finanzamt die Steuererklärung über das ELSTER-Portal ohne Zertifizierung. Dort ging am 30.12.2011 die hierzu gehörende komprimierte Einkommensteuererklärung ein, deren erste Seite das zugefaxte Deckblatt mit der telekopierten Unterschrift der Klägerin war. Erst im Januar 2012 unterschrieb die Klägerin erneut das Deckblatt der Erklärung an Amtsstelle. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2007 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage statt.

Der BFH bestätigt die Entscheidung des FG. Eine Einkommensteuererklärung könne auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden. Denn für die Einkommensteuererklärung gelte insoweit nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze. Für diese aber sei höchstrichterlich bereits entschieden, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 05.04.2000, GmS-OGB 1/98). Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit solle sichergestellt werden, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können und dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Diese Zwecke würden auch bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gewahrt, betont der BFH.

Dabei sei nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Denn mit der auf der Erklärung geleisteten Unterschrift mache sich der Steuerpflichtige deren Inhalt zu eigen und übernehme dafür die Verantwortung.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.10.2014, VI R 82/13

Erbschaftsteuergesetz: Teilweise verfassungswidrig

Die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden und die §§ 13a, 13b und 19 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind laut BVerfG zunächst weiter anwendbar. Der Gesetzgeber müsse aber bis 30.06.2016 eine Neuregelung treffen.

Zwar liege es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens sei jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig seien die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 Prozent. §§ 13a und 13b ErbStG seien auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zuließen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führten. Die genannten Verfassungsverstöße hätten zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar seien, so das BVerfG.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Miterbe des 2009 verstorbenen Erblassers. Der Nachlass setzte sich aus Guthaben bei Kreditinstituten und einem Steuererstattungsanspruch zusammen. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer mit einem Steuersatz von 30 Prozent nach Steuerklasse II fest. Der Kläger macht geltend, die nur für das Jahr 2009 vorgesehene Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III sei verfassungswidrig. Einspruch und Klage, mit denen er eine Herabsetzung der Steuer erreichen wollte, blieben erfolglos. Im Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 27.09.2012 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 19 Absatz 1 ErbStG in der 2009 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 GG verfassungswidrig ist. Die Gleichstellung von Personen der Steuerklassen II und III in § 19 Absatz 1 ErbStG sei zwar verfassungsrechtlich hinzunehmen. Jedoch sei diese Vorschrift in Verbindung mit den Steuervergünstigungen der §§ 13a und 13b ErbStG gleichheitswidrig.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12

Mindestlohn ab 2015

Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Dies wird in zahlreichen Fällen ungeheure Folgen haben. Hier nur zwei Beispiele:

  1. Vielen Bürgern ist nicht bewusst, dass der Mindestlohn auch für Minijobber gilt. Dies gilt selbst dann, wenn diese im Privathaushalt beschäftigt werden. Wer z.B. einen Minijobber als Haushaltshilfe beschäftigt hat, muss nachrechnen ob Mindestlohn, maximale Verdienstgrenze von 450 Euro und vereinbarte Arbeitsstunden nicht zu negativen Folgen führen. Aufgrund des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro kann der Minijobber nämlich nur 52 Stunden im Monat arbeiten (ganz genau sind es 52,9 Stunden), damit er noch unter die monatliche 450-Euro-Grenze fällt. Es gilt also zu prüfen, ob eine Überschreitung der 450 Euro droht. Unter Umständen muss auch der Arbeitsvertrag angepasst werden, damit das Minijob-Arbeitsverhältnis weiterhin bestehen bleiben kann.
  2. Wer den Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde ignoriert, wird damit auch nicht glücklich werden. Insbesondere in der Sozialversicherung richtet sich der Beitrag nämlich nach dem geschuldeten Arbeitslohn. Soll heißen: Selbst wenn weniger als 8,50 Euro die Stunde gezahlt werden, werden die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet, da dieser geschuldet wird.

Es besteht auf Seiten der Arbeitgeber noch erheblicher Informations- und auch Handlungsbedarf. Die wesentlichen Fragen dabei sind:

  • Wer hat Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn?
  • Welche Vergütungsbestandteile müssen bei der Ermittlung des Mindestlohns berücksichtigt werden?
  • Welche Regelungen sind zu beachten? Was ist mit geltenden Tarifverträgen oder Rechtsverordnungen?
  • Welche Aufzeichnungs-, Dokumentations- und Meldepflichten sind zu beachten?
  • Kann der Mindestlohn umgangen werden, z.B. durch Beauftragung von Sub-Unternehmern?
  • Was passiert bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz?

Alle diese Fragen beantworten wir Ihnen gerne persönlich.

Die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns ist eine Änderung, deren Folgen noch gar nicht absehbar sind. Damit es bei all den gesetzlichen Neuerungen für Sie nicht heißt: neues Jahr = neue Steuerfalle, halten wir Sie auf dieser Seite wie gewohnt mit ausgesuchten Steuerneuigkeiten auf dem Laufenden.

Werbungskostenabzug für Berufsausbildungskosten: Ausschluss möglicherweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) soll klären, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass nach § 9 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Hierum bittet in einem Voraben tscheidungsersuchen der Bundesfinanzhof (BFH).

In den insgesamt sechs Streitfällen, die zu den Vorlagen an das BVerfG führten, hatten Steuerpflichtige Ausbildungen zum Flugzeugführer auf eigene Kosten (rund 70.000 Euro) absolviert und waren danach als angestellte Berufspiloten für Fluggesellschaften tätig; in anderen Fällen hatten Steuerpflichtige Berufsausbildungen an Universitäten oder Fachhochschulen absolviert und waren danach auf dieser Grundlage beruflich tätig. Die Steuerpflichtigen hatten ihre Aufwendungen für die Berufsausbildung jeweils als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht und die Feststellung entsprechend vortragsfähiger Verluste begehrt, um diese dann in den folgenden Jahren mit ihren aus der Berufstätigkeit erzielten Einkünften verrechnen zu können. Dem stand in allen Streitfällen allerdings § 9 Absatz 6 EStG entgegen, der mit Gesetz vom 07.12.2011 rückwirkend ab 2004 eingeführt worden war. Seitdem sind Aufwendungen für die erste Berufsausbildung vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit dagegen beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Denn sie dienten der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leis tungsfähigkeit und sei auch nicht mit Vereinfachung und Typisierung zu rechtfertigen.

Berufsausbildungskosten stellten auch keine beliebige Einkommensverwendung dar, sondern gehörten zum zwangsläufigen und pflicht bestimmten Aufwand, der nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nicht zur beliebigen Disposition des Gesetzgebers stehe. Diese Aufwendungen seien deshalb, so der BFH, jedenfalls unter dem Aspekt der Existenzsicherung einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Dem werde nicht entsprochen, wenn für sie lediglich ein Sonderausgabenabzug in Höhe von 4.000 Euro/6.000 Euro in Betracht komme. Denn der Sonderausgabenabzug bleibe bei Auszubildenden und Studenten nach seiner Grundkonzeption wirkungslos, weil gerade sie typischerweise in den Zeiträumen, in denen ihnen Berufsausbildungskosten entstünden, noch keine eigenen Einkünfte erzielten. Der Sonderausgabenabzug gehe daher ins Leere. Denn er berechtige im Gegensatz zum Werbungskostenabzug auch nicht zu Verlustfeststellungen, die mit späteren Einkünften verrechnet werden könnten.

Dagegen folgte der BFH nicht den Revisionsvorbringen, dass die rückwirkende Anwendung des Abzugsverbots auf das Jahr 2004 verfassungswidrig sei. Denn insoweit sei die Rückwirkung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG ausnahmsweise zulässig.

Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 17.07.2014, VI R 2/12 und VI R 8/12

Gesellschafter-Geschäftsführer: Überlassung eines der GmbH zugeordneten Pkw unterliegt Umsatzsteuer

Die Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw an einen Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt der Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 19 Prozent). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und klargestellt, dass wegen der Höhe der Bemessungsgrundlage danach zu unterscheiden sei, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzungsüberlassung und der Arbeitsleistung besteht (tauschähnlicher Umsatz) oder ob die Nutzungsüberlassung ohne eine Gegenleistung hierfür erfolgt (unentgeltliche Wertabgabe).

Rechtlicher Hintergrund: Der tauschähnliche Umsatz ist nach §§ 3 Absatz 12 Satz 2, 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bei einem tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Absatz 2 Satz 2 UStG). Für die unentgeltliche Wertabgabe sind als Bemessungsgrundlage die Kosten beziehungsweise Ausgaben anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 UStG).

Aus Vereinfachungsgründen kann die anzusetzende Bemessungsgrundlage nach Wahl des Unternehmers aufgrund entsprechender Verwaltungsvorschriften sowohl bei einem tauschähnlichen Umsatz als auch bei einer unentgeltlichen Wertabgabe nach lohnsteuerrechtlichen beziehungsweise ertragsteuerrechtlichen Werten geschätzt werden. Solche Vereinfachungsregelungen ergeben sich aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 05.06.2014, das in allen offenen Fällen anwendbar ist. Die Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann.

Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, der ihr Stammkapital zu 90 Prozent hielt, im Arbeitsvertrag einen Anspruch auf ein Firmenfahrzeug eingeräumt, das er sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten nutzen durfte. Im Anschluss an eine Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Umsätze nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in Höhe des Zuschlags nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes für Fahrten zwischen der Wohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers und der Arbeitsstätte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Zu Unrecht, wie der BFH nun befand. Denn das FG sei ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen, dass die Nutzungsüberlassung als Entgelt im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Das FG habe nun festzustellen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Pkw-Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung als Geschäftsführer erfolgt sei und ob und gegebenenfalls inwieweit der Gesellschafter-Geschäftsführer den Pkw in seiner Eigenschaft als Gesellschafter genutzt habe.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.06.2014, XI R 2/12

Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens muss mit Abgabe der Steuererklärung gestellt werden

Wer private Beteiligungserträge erzielt, muss den Antrag, das Teileinkünfteverfahren anstelle des Abgeltungssteuersatzes anzuwenden, spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung stellen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Die Klägerin war im Jahr 2009 zu 90 Prozent an einer GmbH beteiligt. Die hieraus erzielten Kapitalerträge gab sie in der gemeinsam mit ihrem Ehemann abgegebenen Einkommensteuererklärung an, ohne hierzu weitere Anträge zu stellen. Das Finanzamt wandte daher den Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent an. Nach abschließender Freigabe, aber noch vor Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, beantragten die Kläger, die Kapitalerträge zu 60 Prozent nach dem Regelsteuersatz zu besteuern (so genanntes Teileinkünfteverfahren). Diesen Antrag lehnte das Finanzamt als verspätet ab. Die Kläger führten demgegenüber aus, dass sie ihre Steuererklärung mindestens bis zur Bekanntgabe des Bescheids um den erforderlichen Antrag ergänzen dürften.

Dem folgte das FG nicht und wies die Klage ab. Die Kläger hätten zwar grundsätzlich die Möglichkeit, die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Absatz 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu beantragen, weil die Klägerin zu mindestens 25 Prozent an der GmbH beteiligt war. Die Vorschrift sehe jedoch ausdrücklich vor, dass der Antrag spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt werde. Sinn dieser strengen Fristregelung sei es, klare und praktikable Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zu schaffen. Demgegenüber sehe das Gesetz für die Ausübung anderer Wahlrechte (zum Beispiel in Bezug auf die Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 EStG) gerade keine derartige Ausschlussfrist vor. Im Hinblick auf die Ausübung eines Wahlrechts stehe den Klägern auch nicht das Recht zu, ihre Steuererklärung zu berichtigen, weil die Erklärung nicht unrichtig oder unvollständig gewesen sei. Es komme daher nicht darauf an, ob der Bescheid bereits bekannt gegeben worden sei oder nicht.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 21.08.2014, 7 K 4608/11 E, nicht rechtskräftig