Einkommensteuererklärung: Übermittlung per Fax erlaubt

Eine Einkommensteuererklärung kann auch per Fax wirksam an das Finanzamt übermittelt werden. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Über den Inhalt der von ihrer Steuerberaterin erstellten Einkommensteuererklärung 2007 hatte sie sich ausschließlich telefonisch informiert und das ihr zugefaxte Deckblatt der Erklärung unterschrieben. Die Steuerberaterin übermittelte dem Finanzamt die Steuererklärung über das ELSTER-Portal ohne Zertifizierung. Dort ging am 30.12.2011 die hierzu gehörende komprimierte Einkommensteuererklärung ein, deren erste Seite das zugefaxte Deckblatt mit der telekopierten Unterschrift der Klägerin war. Erst im Januar 2012 unterschrieb die Klägerin erneut das Deckblatt der Erklärung an Amtsstelle. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2007 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage statt.

Der BFH bestätigt die Entscheidung des FG. Eine Einkommensteuererklärung könne auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden. Denn für die Einkommensteuererklärung gelte insoweit nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze. Für diese aber sei höchstrichterlich bereits entschieden, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 05.04.2000, GmS-OGB 1/98). Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit solle sichergestellt werden, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können und dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Diese Zwecke würden auch bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gewahrt, betont der BFH.

Dabei sei nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Denn mit der auf der Erklärung geleisteten Unterschrift mache sich der Steuerpflichtige deren Inhalt zu eigen und übernehme dafür die Verantwortung.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.10.2014, VI R 82/13