Die Hessische Landesregierung setzt sich für eine möglichst große Wahlfreiheit bei der Kombination von Lohnsteuerklassen ein. Ihrer Ansicht nach hat die Einführung der Steuerklasse IV mit Faktor für berufstätige Ehepaare und eingetragene Lebenspartner diesen Grundgedanken bekräftigt. Allerdings sei es noch zu wenig bekannt.
Das Faktorverfahren biete für Ehepaare und Lebenspartner eine Alternative zu herkömmlichen Wahlmöglichkeiten der Lohnsteuerklassen. Der Steuervorteil des Ehegattensplittings werde beim Faktorverfahren so auf beide Partner verteilt, wie es ihren jeweiligen Anteilen am Gesamteinkommen entspricht. Der Vergleich der unterschiedlichen Wahlmöglichkeiten lohne sich, so Hessens Finanzminister Thomas Schäfer (CDU). So könnten Ehepaare und Lebenspartner die individuell beste Lösung bei der Besteuerung finden.
Das 2010 eingeführte Faktorverfahren könne bei ungleichen Einkommen eine Alternative zur Kombination der Steuerklassen III/V bieten. Durch den Wechsel der Paare zur Steuerklasse IV mit Faktor könne der geringer verdienende Partner so gegebenenfalls ein höheres monatliches Nettoeinkommen als bei der Steuerklassenkombination III/V erzielen. Dies könne sich auch positiv auf Lohnersatzleistungen – wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschafts- und das Elterngeld – auswirken, deren Höhe vom Nettolohn abhängt und die daher für den Partner in Steuerklasse V entsprechend niedrig ausfallen. Darüber hinaus ließen sich hohe Steuernachzahlungen im Rahmen der späteren Einkommensteuerveranlagung durch das Faktorverfahren häufig vermeiden, da es den Splittingvorteil schon beim Lohnsteuerab zug sehr genau berücksichtige. Die Anwendung des Faktorverfahrens müssten beide Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam im Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ beantragen, betont das Hessische Finanzministerium.
Finanzministerium Hessen, PM vom 20.01.2015