Benzinkosten auch bei Ein-Prozent-Regelung absetzbar

Ein Arbeitnehmer, der bei Nutzung eines Firmenwagens die Benzinkosten selbst tragen muss, kann diese Aufwendungen auch dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen, wenn der Arbeitgeber den Wert der Privatnutzung des Firmenwagens nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden. Es hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Der Kläger, ein Außendienstmitarbeiter, erhielt von seinem Arbeitgeber einen Pkw auch zur privaten Nutzung. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung. Die Benzinkosten musste der Kläger selbst tragen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen ab.

Das FG Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und die Benzinkosten insgesamt zum Abzug zugelassen. Die auf die beruflichen Fahrten entfallenden Benzinkosten seien abziehbar, weil sie zur Erzielung des Barlohns aufgewendet worden seien. Aber auch die für Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten seien abziehbar, da sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Pkw-Nutzung aufgewendet worden seien. Der Abzug dieser Werbungskosten sei nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der EinProzent-Regelung ermittelt worden sei. Diese betreffe allein die Bewertung der Einnahme, nicht aber den Werbungskostenabzug.

Es sei Sache des Arbeitnehmers, seine Werbungskosten nachzuweisen; eines Fahrtenbuches bedürfe es aber nicht. Durch den Abzug individueller Werbungskosten auch bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung werde die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Arbeitnehmern, die die Pkw-Kosten teilweise selbst tragen müssen, abgemildert.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2015, 12 K 1073/14 E

Außenprüfer des Finanzamtes dürfen auf Kassendaten eines Einzelunternehmens zugreifen

Einzelhändler sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Werde dabei eine PC-Kasse verwendet, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, seien die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar, betont der Bundesfinanzhof (BFH). Die Finanzverwaltung könne dann im Rahmen einer Außenprüfung nach § 147 Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) auf die Kasseneinzeldaten zugreifen.

Im Streitfall verwendete die buchführungspflichtige Klägerin ein speziell für Apotheken entwickeltes PC-gestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Ihre Tageseinnahmen wurden über modulare PC-Registrierkassen erfasst, dann durch Tagesendsummenbons ausgewertet und als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. Anlässlich einer Außenprüfung verweigerte die Klägerin der Finanzbehörde den Datenzugriff auf ihre Warenverkäufe mit der Begründung, sie sei nicht zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.

Anders als das Finanzgericht kam der BFH zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nach § 238 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zur Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verpflichtet war und die Kassendaten der Finanzbehörde in elektronisch verwertbarer Form überlassen musste. Die Buchführung müsse stets einen zuverlässigen Einblick in den Ablauf aller Geschäfte geben. Dritten müsse es möglich sein, den Ablauf und den Inhalt aller Geschäfte zu überprüfen. Deshalb sei es nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erforderlich, dass verdichtete Buchungen in Einzelpositionen aufgegliedert werden könnten.

Dies gelte auch für Bargeschäfte, sofern Einzelaufzeichnungen dem Steuerpflichtigen zumutbar seien. Er könne zwar frei entscheiden, wie er seine Warenverkäufe erfasse. Entscheide er sich aber für ein Kassensystem, das sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichne sowie diese speichere, könne er sich nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen und müsse seine Aufzeichnungen auch aufbewahren (§ 147 Absatz 1 Nr. 1 AO). Nach § 147 Absatz 6 Satz 2 Alternative 2 AO habe die Finanzbehörde dann im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, die mit Hilfe des Datenverarbeitungssystems (PC-Kasse) erstellten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Prüfung anzufordern.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2014, X R 42/13

Werbungskosten/Betriebsausgaben: Nur ein Arbeitszimmer

Ein Steuerpflichtiger kann, auch wenn er aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen hat, keine zwei Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, wegen grundsätzlicher Bedeutung aber die Revision zum BFH zugelassen.

Die Kläger sind verheiratet und haben einen Wohnsitz in Rheinland Pfalz und einen Wohnsitz in Thüringen. Der Kläger ist sowohl selbstständig tätig (Seminare und Fortbildungskurse für Steuerberater) als auch – in Thüringen – nichtselbstständig tätig. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 machte er Kosten für zwei Arbeitszimmer (insgesamt 2.575 Euro) als Betriebsausgaben geltend. Dies begründete er damit, er benötige in jeder der beiden Wohnungen ein Arbeitszimmer für seine selbstständige Tätigkeit. Das beklagte Finanzamt erkannte nur ein Arbeitszimmer und nur Kosten in Höhe von 1.250 Euro an. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Im Einkommensteuergesetz (EStG) sei geregelt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch dann meistens nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro abzugsfähig seien, führt das FG aus. Nur ausnahmsweise, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde, könnten die Kosten unbeschränkt abgezogen werden. Letzteres sei beim Kläger nicht der Fall, da er seine Vortragstätigkeit (Seminare, Fortbildungen et cetera) außerhalb seines Arbeitszimmers durchführe. Deshalb könne er die Aufwendungen nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro abziehen.

Dieser Höchstbetrag sei (auch nach Meinungen in der juristischen Fachliteratur) personen- und objektbezogen. Daher könne er auch nur einmal jährlich (und nicht zwei- oder mehrfach) gewährt werden. Es komme zwar vor, dass Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nacheinander oder auch zeitgleich verschiedene Arbeitszimmer nutzten, zum Beispiel wegen eines Umzugs oder wenn jemand – wie die Kläger – zur gleichen Zeit zwei Wohnungen habe. Ein Steuerpflich tiger könne zwei Arbeitszimmer aber niemals zeitgleich nutzen. Daher könne der Höchstbetrag selbst in diesen Fällen nur einmal und nicht mehrfach gewährt werden. Der Gesetzgeber habe die Abzugsbeschränkung nur für den Fall aufgehoben, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. Andere Fallgestaltungen (Umzug, doppelte Haushaltsführung et cetera) sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu führen, dass der Abzugsrahmen überschritten oder mehrfach ausgeschöpft werden könne.

Dass der Höchstbetrag personen- und objektbezogen sei, könne sich übrigens auch zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, hebt das FG hervor. So habe der Bundesfinanzhof zum Beispiel entschieden, dass auch einem Steuerpflichtigen, der nur für bestimmte Monate (also nicht ganzjährig) ein Arbeitszimmer habe, der volle (ungekürzte) Höchstbetrag zustehe.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2015, 2 K 1595/13, nicht rechtskräftig

Rentner mit Auslandswohnsitz

Das Bundesfinanzministerium setzt sich dafür ein, dass die Finanz verwaltung bei Rentnern mit Wohnsitz im Ausland häufiger das so genannte Steuerabzugsverfahren anordnet. Dabei ziehen die Rentenversicherungsträger die voraussichtliche Steuer direkt von der Rente ab und leiten sie an das Finanzamt weiter. Dies teilt der Bundesrechnungshof (BRH) in seinem Jahresbericht 2014 mit. Er hatte eigenen Angaben zufolge empfohlen, das Steuerabzugsverfahren stärker zu nutzen, da es ein wirksames Instrument zur Sicherung des Steueraufkommens sei.

Seit 2005 müssen Empfänger gesetzlicher Altersrenten, die dauerhaft im Ausland leben, ihre Rente grundsätzlich in Deutschland versteuern. Bundesweit ist ein Finanzamt für alle Rentner zuständig, die einen Auslandswohnsitz haben und in Deutschland allein wegen ihrer Rente steuerpflichtig sind. Nach den Feststellungen des BRH zahlten die dort geführten Rentner ihre Steuern oft nicht. Die Rückstandsquote sei deutlich höher gewesen als bei vergleichbaren Inlandssachverhalten. Das habe vor allem daran gelegen, dass das Finanzamt die Steuerforderungen weitgehend nicht vollstrecken habe können. Im Inland seien die Renten zumeist wegen ihrer geringen Höhe gesetzlich unpfändbar gewesen. Im Ausland sei eine Vollstreckung regelmäßig an den Hürden für die notwendige Amtshilfe des jeweiligen Wohnsitzstaates gescheitert. Als wirksames Instrument zur Sicherung des Steueraufkommens habe sich hingegen das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Absatz 7 Einkommensteuergesetz erwiesen, betont der BRH. Dabei müsse der Rentenversicherungsträger die voraussichtliche Steuer direkt von der Rente abziehen und an das Finanzamt weiterleiten. Das Finanzamt habe das Steuerabzugsverfahren aber nur in Einzelfällen angeordnet.

Der Bundesrechnungshof habe deswegen das Bundesfinanzministe rium aufgefordert, sich für eine deutliche Ausweitung des Steuerabzugsverfahrens einzusetzen. Das Ministerium habe diese Forderung aufgegriffen. Es wolle zusammen mit den Ländern zügig eine automationstechnische Unterstützung für das Steuerabzugsverfahren entwickeln. Erste Schritte dazu seien eingeleitet, stellt der BRH fest.

Bundesrechnungshof, PM vom 02.12.2014

Regelmäßige Arbeitsstätte

Ein Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb ohne regelmäßige Arbeitsstätte tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist und deshalb für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur die Entfernungspauschale geltend machen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof zum bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 geltenden steuerlichen Reisekostenrecht entschieden.

Der Kläger war im Streitjahr 2011 am Betriebssitz seines Arbeitgebers nichtselbstständig tätig. Sein Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet. Die Probezeit betrug sechs Monate. In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger seine tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolglos als Werbungskosten geltend. Er führte aus, bei einem Probearbeitsverhältnis, das zudem auf ein Jahr befristet gewesen sei, sei der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nicht dauerhaft zugeordnet. Er verfüge deshalb über keine regelmäßige Arbeitsstätte. Fahrtkosten seien nicht lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale, sondern wie bei einer Auswärtstätigkeit nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Der Kläger sei im Streitjahr am Betriebssitz seines Arbeitgebers und damit in einer regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dauerhaft tätig gewesen. Denn er habe diese Einrichtung während seines Arbeitsverhältnisses nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufgesucht. Der Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeit dort nur auf ein Jahr befristet ausgeübt habe und zudem die ersten sechs Monate seines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Probezeit belegt gewesen seien, stehe der Dauerhaftigkeit der Zuordnung nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen. Auch in diesen Fällen suche er die Tätigkeitsstätte nicht nur gelegentlich, sondern – wenn auch nur für die Dauer seines befristeten Beschäftigungsverhältnisses oder in der Probezeit – fortdauernd und immer wieder auf.

Mit Wirkung zum 01.01.2014 hat der Gesetzgeber diese von den Finanzbehörden seit jeher vertretene Rechtsauffassung in § 9 Absatz 4 Satz 3 EStG gesetzlich festgeschrieben.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.11.2014, VI R 21/14

Erbschaftsteuer: Festsetzungen vorläufig

Vor dem Hintergrund des Erbschaftsteuer-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) in vollem Umfang vorläufig durchzuführen. Dies ergibt sich aus gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 12.03.2015 (2015/0116810), wie das Bayerische Landesamt für Steuern aktuell mitteilt.

Hintergrund ist das Karlsruher Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12), mit dem das BVerfG entschieden hat, dass die Regelungen zur Privilegierung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer insgesamt für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz sind. Zwar dürften Familienunternehmen zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich begünstigt werden. Die derzeitigen Regelungen seien aber teilweise unverhältnismäßig. Zudem hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar.

Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung dürfe die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) nur vorläufig festgesetzt werden, so das Bayerische Landesamt für Steuern.

Bayerisches Landesamt für Steuern, PM vom 12.03.2015

Abgeltungsbesteuerung: Keine Verrechnung von Altverlusten

Zum 31.12.2008 festgestellte Verlustvorträge aus negativen Kapitaleinkünften können nicht unmittelbar mit positiven Kapitalerträgen späterer Jahre verrechnet werden. Dies betont das Finanzgericht (FG) Münster. Es hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Die verheirateten Kläger erzielten im Streitjahr 2009 neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zum 31.12.2008 war für die Kläger ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer festgestellt worden, der aus negativen Kapitaleinkünften der Vorjahre herrührte. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass der Verlustvortrag isoliert mit den im Jahr 2009 erzielten Kapitaleinkünften verrechnet werden könne und auf die verbleibenden Kapitalerträge der günstige Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent Anwendung finden müsse. Das Finanzamt lehnte dies ab und verrechnete die festgestellten Altverluste im Rahmen der so genannten Günstigerprüfung für Kapitalerträge mit den gesamten von den Klägern erzielten Einkünften und wandte auf den verbleibenden Betrag den über 25 Prozent liegenden tariflichen Einkommensteuersatz der Kläger an.

Das FG teilt die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Die gesetzlichen Regelungen zur Abgeltungssteuer ließen es zwar in § 32d Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zu, bestimmte Sachverhalte im Rahmen der Steuerveranlagung abzuziehen und trotzdem den günstigen Abgeltungssteuertarif anzuwenden. Nach Sinn und Zweck

der Abgeltungssteuer seien hierbei aber nur solche Sachverhalte zu erfassen, die vom jeweiligen Kreditinstitut, das zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer auf die Kapitalerträge verpflichtet sei, nicht berücksichtigt werden konnten. Hierzu gehörten beispielsweise ein nicht ausgeschöpfter Sparerpauschbetrag oder Verluste, die bei einem anderen Kreditinstitut realisiert wurden.

Auch aus den Regelungen über die Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren nach § 23 EStG ergebe sich nichts anderes. § 20 Absatz 6 EStG lasse zwar grundsätzlich eine Verrechnung von Verlusten aus Wertpapiergeschäften für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren bis zum 31.12.2013 zu. Die Regelung gelte aber nur für Wertpapiere, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden und nicht für Verluste aus Kapitalvermögen, die vor Einführung der Abgeltungssteuer bis zum 31.12.2008 angefallen seien. Eine Berücksichtigung der festgestellten Altverluste sei nur außerhalb der Abgeltungsbesteuerung möglich.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.11.2014, 2 K 3941/11

Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

Die Umsatzsteuer für die Leistungen eines insolvenzbedrohten Unternehmers kann eine Masseverbindlichkeit sein. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar. Es handelt sich um die erste Entscheidung eines obersten Bundesgerichts zu dem seit 2011 geltenden § 55 Absatz 4 der Insolvenzordnung (InsO). Die Vorschrift ordnet an, dass bestimmte Steueransprüche, die durch oder mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters im Zeitraum nach seiner Bestellung bis zur Insolvenzeröffnung begründet worden sind, im eröffneten Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeiten gelten. Sie sind dann – anders als bloße Insolvenzforderungen – vorrangig zu befriedigen.

Der BFH wendet sich gegen die Sichtweise der Finanzverwaltung, die § 55 Absatz 4 InsO auf Steuerverbindlichkeiten anwendet, die auf Umsätzen beruhen, denen der schwache vorläufige Insolvenzverwalter nicht widersprochen hat. Stattdessen sei die Vorschrift nur nach Maßgabe der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse anzuwenden. Diese bezögen sich allerdings im Regelfall nicht auf Leistungen durch den insolvenzbedrohten Unternehmer, sondern auf den Forderungseinzug und damit auf das Recht des vorläufigen Insolvenzverwalters, Entgelte für umsatzsteuerpflichtige Leistungen einzuziehen.

Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, zu dessen Gunsten ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt besteht und der vom Insolvenzgericht ermächtigt wird, die Entgeltforderungen des Unternehmers einzuziehen, führe allerdings dazu, dass das Entgelt uneinbringlich wird und die Umsatzsteuer nicht mehr erhoben werden kann. Werde nachfolgend durch den vorläufigen Insolvenzverwalter trotzdem Entgelt vereinnahmt, entstehe der Steueranspruch als Masseverbindlichkeit neu.

Die Entscheidung klärt laut BFH eine für die Praxis wichtige Streitfrage. Sie sei im Insolvenzeröffnungsverfahren aller Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, von großer Bedeutung, da §55 Absatz 4 InsO die Steuerschuld zur Masseverbindlichkeit aufwerte.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.09.2014, V R 48/13

Ehefrau nutzt zum Betrieb des Mannes gehörenden Pkw: Kein Abzug als Betriebsausgabe der Ehefrau

Nutzt ein Steuerpflichtiger in seinem Betrieb gelegentlich einen zum Betriebsvermögen seines Ehegatten gehörenden Pkw, ohne hierfür Aufwendungen zu tragen, kann er für die betriebliche Nutzung keine Betriebsausgaben abziehen. Bei dem Ehegatten, zu dessen Betriebs-vermögen der Pkw gehört, ist die Nutzung des Pkw durch den anderen Ehegatten mit der Anwendung der Ein-Prozent-Regelung abgegolten. Ein Betrag für eine zusätzliche Nutzungsentnahme ist nicht anzusetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Streitfall war der Ehemann Eigentümer eines Pkw, der zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Er zog daher sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Pkw-Nutzung pauschal mit monatlich ein Prozent des Brutto-Listenpreises (so genannte EinProzent-Regelung). Die Ehefrau führte ebenfalls einen kleinen Betrieb. Sie hatte keinen eigenen Pkw, sondern nutzte für ihre Betriebsfahrten den Pkw des Ehemanns. An den entstehenden Pkw-Kosten beteiligte sie sich nicht. Gleichwohl setzte sie einkommensteuerlich einen Pauschalbetrag von 0,30 Euro/Kilometer als Betriebsausgabe ab.

Das Finanzamt hat diesen Pauschalbetrag nicht zum Abzug zugelassen, was der BFH nunmehr bestätigt hat. Betriebsausgaben setzten das Vorhandensein von „Aufwendungen“ voraus. An solchen (eigenen) Aufwendungen fehle es aber, wenn der Nutzer eines Pkw für die Nutzung keinerlei Kosten tragen muss.

Der BFH hat darüber hinaus klargestellt, dass das Besteuerungssystem in dieser Frage insgesamt ausgewogen sei. Der Ehemann als Eigentümer des Fahrzeugs könne sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Die zusätzliche Nutzung des Wagens durch die Ehefrau löse bei ihm keine Einkommensteuer aus, weil diese Nutzung bereits mit dem – ohnehin durchgeführten – Pauschalansatz im Rahmen der EinProzent-Regelung abgegolten sei. Im Gegenzug könne die Ehefrau für ihre Pkw-Nutzung keine eigenen Betriebsausgaben geltend machen. Dieses Ergebnis sei sachgerecht, da ein nochmaliger Abzug bei der Ehefrau angesichts des bereits dem Ehemann gewährten vollen Kostenabzugs zu einer doppelten steuermindernden Auswirkung derselben Aufwendungen führen würde.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.07.2014, X R 24/12

Auslandstätigkeit: Kurzfristige Aufenthalte im Inland begründen keinen dortigen Wohnsitz

Ein inländischer Wohnsitz wird während eines auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthaltes nicht durch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, beibehalten oder begründet. Das gilt auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen während dieser Zeit die Nutzung seiner inländischen Wohnung weiterhin möglich wäre, wie das FG Hamburg hervorhebt.

Der Kläger ging zusammen mit seiner Ehefrau für seinen Arbeitgeber für fünf Jahre ins europäische Ausland, wo er einen Mietvertrag über ein Haus zunächst für vier Jahre schloss und dann für ein Jahr verlängerte. Das den Klägern gehörende Einfamilienhaus in Deutschland wurde während der Zeit zunächst von den auch zuvor dort wohnenden studierenden Söhnen der Kläger, später bis zur Rückkehr der Kläger von einem der Söhne mit seiner späteren Ehefrau bewohnt. In der Korrespondenz mit dem Finanzamt und in ihren Steuererklärungen gaben die Kläger während dieser Zeit ihr Haus in Deutschland als ihre Adresse an. Die Kläger kamen während dieser Zeit tatsächlich jeweils nur für Weihnachten und den Jahreswechsel nach Deutschland, wobei sie nicht in ihrem Haus, sondern im Hotel übernachteten. Mit ihrer Klage wendeten sie sich erfolgreich gegen ihre Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige.

Das FG Hamburg stellt fest, dass die Kläger ihr Einfamilienhaus während der Auslandstätigkeit zwar behalten haben und nicht etwa durch eine Vermietung dieses Hauses an einer Nutzung gehindert gewesen seien. Die Nutzung des Hauses durch ihre Söhne habe im Wesentlichen die vorherige Nutzung der früheren Kinderzimmer und der gemeinschaftlich zu nutzenden Räume wie Wohnzimmer, Küche und Bad fortgesetzt und habe die Kläger nicht an einer eigenen Nutzung des Hauses und insbesondere ihres Schlafzimmers gehindert. Hierfür wäre allenfalls in geringem Umfang ein Verrücken von Möbelstücken erforderlich gewesen. Auch einen Hausschlüssel hätten die Kläger ohne Weiteres auf Anforderung erhalten können. Sie hätten damit in ihrem Haus zwar eine Wohnung innegehabt, die sie auch im Hinblick auf eine spätere Rückkehr beibehalten wollten, jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich nicht genutzt hätten, weil sie während ihrer Besuchen in Deutschland in einem Hotel übernachtet hätten.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 18.06.2014, 1 K 134/12, rechtskräftig