BMF: Reisekostenrecht

Das BMF hat mit BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 (BStBl I 2014, 1412) umfassend zum neuen steuerlichen Reisekostenrecht Stellung genommen. In der Zwischenzeit sind in der Praxis weitere klärungsbedürftige Fragen aufgetreten. Diese Fragen zur Arbeitnehmersammelbeförderung und zur Verpflegung im Flugzeug, Zug oder Schiff werden in diesem Schreiben an acht Wirtschaftsverbände vom 19. Mai 2015 beantwortet:

Vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie um Bestätigung verschiedener Aussagen zu dem ab 1. Januar 2014 geltenden Reisekostenrecht bitten. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder kann ich Ihnen dazu Folgendes mitteilen:

  1. Sammelbeförderung von Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist weiterhin steuerfrei möglich. Mit der Lohnsteuerrichtlinie 2015 wurde Nr. 2 der R 3.32 (Sammelbeförderung von Arbeitnehmern) gestrichen, der als notwendige und damit steuerfreie Sammelbeförderung die Fälle nannte, in denen die Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder verschiedenen Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebiets eingesetzt werden. Die Streichung ist lediglich eine redaktionelle Folgeänderung, da die Steuerfreiheit der Sammelbeförderung von Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte (mit ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeiten) nun von § 3 Nr. 16 EStG erfasst wird und nicht mehr von § 3 Nr. 32 EStG.
    BMF: Die Aussage ist zutreffend.
  2. Chipstüte, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare Knabbereien im Flugzeug, Zug oder Schiff erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führen nicht zu einer Kürzung der Verpflegungs pauschale.
    Im Zuge der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts wurde u. a. auch die Behandlung der vom Arbeitgeber anlässlich einer Auswärtstätigkeit gestellten üblichen Mahlzeiten neu geregelt und zugleich gesetzlich festgelegt, dass eine Verpflegungspauschale nur noch dann steuerlich beansprucht werden kann, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich Mehraufwand für die jeweilige Mahlzeit entstanden ist. Im Ergebnis bedeutet dies: Wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten bei einer Auswärtstätigkeit unentgeltlich eine oder mehrere übliche Mahlzeiten (dies sind Mahlzeiten mit einem Preis von bis zu 60 Euro inkl. Getränke und Umsatzsteuer) zur Verfügung gestellt, bleiben diese Mahlzeiten unversteuert und die Verpflegungspauschalen sind entsprechend zu kürzen. Die vorzunehmende Kürzung ist dabei im Gesetz typisierend und pauschalierend festgelegt. Sie beträgt 20 % für ein Frühstück und jeweils 40 % für ein Mittag- bzw. Abendessen der Pauschale für einen vollen Kalendertag.
    In Rz. 74 des ergänzten BMF-Schreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (IV C 5 – S-2353 / 1410002, BStBl I 2014, 1412) wurde anknüpfend an die bisherige Rechtslage klargestellt, dass der Begriff der Mahlzeit durch die Neuregelung nicht geändert wurde. Aus steuerrechtlicher Sicht werden als Mahlzeiten daher alle Speisen und Lebensmittel angesehen, die üblicherweise der Ernährung dienen und die zum Verzehr während der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran geeignet sind, somit Vor- und Nachspeisen ebenso wie Imbisse und Snacks. Eine Kürzung der steuerlichen Verpflegungspauschale ist allerdings nur vorzunehmen, wenn es sich bei der vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeit tatsächlich um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt.
    Es kommt daher für die steuerrechtliche Würdigung nicht allein darauf an, dass dem Arbeitnehmer etwas Essbares vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, sondern auch, ob es sich dabei um eine der im Gesetz genannten Mahlzeit handelt. So handelt es sich beispielsweise bei Kuchen, der anlässlich eines Nachmittagskaffees gereicht wird, nicht um eine der genannten Mahlzeiten und es ist keine Kürzung der Verpflegungspauschale vorzunehmen. Auch die z. B. auf innerdeutschen Flügen oder Kurzstrecken-Flügen gereichten kleinen Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare andere Knabbereien erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führen somit zu keiner Kürzung der Pauschalen. In der Praxis obliegt es vorrangig dem jeweiligen Arbeitgeber, zu beurteilen, inwieweit die von ihm angebotenen Speisen unter Berücksichtigung z. B. ihres jeweiligen Umfangs, des entsprechenden Anlasses oder der Tageszeit tatsächlich an die Stelle einer der genannten Mahlzeiten treten. Im Hinblick darauf, dass die Frage der steuerlichen Behandlung von unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten im Flugzeug, Schiff oder Zug nach den neuen gesetzlichen Regelungen bis zur Veröffentlichung des ergänzten BMFSchreibens am 24. Oktober 2014 nicht abschließend beantwortet worden war, ist dies aus Vertrauensschutzgründen erst ab 1. Januar 2015 zu beachten.
    BMF: Die Aussage ist zutreffend.
    07BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 15 / 10002 vom 19.05.2015

Urlaubszeit – Infos zu Zollfreigrenzen

Urlaubszeit – Infos zu Zollfreigrenzen

UrlaubszeitWir haben Urlaubszeit, und selbst beim Ausspannen in fernen Gefilden ist die Steuer allgegenwärtig. Gemeint sind die Zollfreigrenzen für die Mitbringsel aus dem Urlaub. Damit es kein böses Erwachen gibt, hier die wichtigsten Fakten zu Tabak und Alkoholika, frei nach dem Motto: Ich packe meinen Koffer und nehme mit…

Was man mit zurückbringen darf, hängt wesentlich vom Reiseziel ab. Wer in der EU Urlaub macht, darf nämlich wesentlich mehr mit nach Hause bringen als z.B. aus dem Südseeparadies. So können immerhin 800 Zigaretten oder 400 Zigarillos oder 200 Zigarren oder 1 kg Rauchtabak abgabenfrei mitgebracht werden. Wer bei so viel zu rauchen einen trockenen Mund bekommt, kann zusätzlich noch 10 l Spirituosen oder 90 l Wein (davon max. 60 l Sekt) oder 110 l Bier oder 10 l Alkopops oder 20 l Likör/Wermut in den Koffer packen.

Mitbringsel von außerhalb der EU müssen wesentlich sparsamer kalkuliert werden. Einfuhrabgabenfrei sind hier 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak. Zum Trinken darf es 1 l Spirituosen mit mehr als 22 Umdrehungen oder 2 l Spirituosen mit weniger als 22 Vol. % sein. Alternativ dazu können auch 2 l Schaum- oder Likörweine in den Koffer gepackt werden. Wessen Koffer dann noch nicht voll ist, der darf auch noch 4 l nicht schäumende Weine und 16 l Bier einpacken.

Der Koffer ist immer noch nicht voll und das Höchstgewicht noch nicht erreicht? Dann gibt es noch mehr Informationen auf www.zoll.de oder in der kostenfreien App „Zoll und Reise für unterwegs“.

Ab Juli 2015 höhere Pfändungsfreigrenzen

Ab 01.07.2015 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Dies meldet das Bundesjustizministerium.

Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt wurden die Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2013 erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 2,76 Prozent erhöht. Hieraus ergibt sich eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen im gleichen Verhältnis.

Ab dem 01.07.2015 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.073,88 Euro (bisher: 1.045,04 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 Euro (bisher: 393,30 Euro) für die erste und um monatlich jeweils weitere 225,17 Euro (bisher: 219,12 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Die genauen Beträge – auch für wöchentliche und tägliche Zahlweise von Arbeitseinkommen – ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015.

Bundesjustizministerium, PM vom 27.04.2015

Erneuerung einer Einbauküche in vermieteter Wohnung

Das FG Kiel hat in einer Entscheidung zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung Stellung genommen. Danach stellt Einbauküche trotz individueller Planung und Anpassung an die jeweiligen räumlichen Verhältnisse kein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar. Die Einbaumöbel und die Arbeitsfläche seien als Gesamtheit anzusehen. Herd und Spüle würden beim erstmaligen Einbau (unselbstständige) Gebäudebestandteile, da sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stünden, die für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken vorausgesetzt werden und ohne die das Gebäude als Wohngebäude unfertig wäre. Die Aufwendungen für den Ersatz solcher schon vorhandenen Bestandteile seien daher sofort abzugsfähig.

Die Aufwendungen für die austauschbaren Elektrogeräte sowie für die Gesamtheit der Einbaumöbel seien zeitanteilig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen, soweit nicht § 6 Absatz 2 Einkommensteuergesetz zur Anwendung komme.

Das FG hat die Revision zugelassen, da es mit seiner Auffassung möglicherweise von der im Urteil vom 30.03.1990 (IX R 104/85) vertretenen Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) abweicht und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung somit eine Entscheidung des BFH erfordert. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 14/15 anhängig.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.01.2015, 2 K 101/13, nicht rechtskräftig

Vorsteuer-Abzugsberechtigung vor Gründung

Eine Einzelperson, die ernsthaft die Absicht hat, eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, ist vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden. Insoweit sei die Einzelperson mit einer Vorgründungsgesellschaft vergleichbar. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Der Kläger wollte sich mit der Montage von und dem Handel mit Bauelementen selbstständig machen. Er beabsichtigte, eine Ein-Mann GmbH zu gründen, die einen bestehenden Betrieb übernehmen sollte. Zur Klärung der Rentabilität seines Vorhabens holte er ein Existenzgründungsgutachten ein. Außerdem ließ er sich rechtlich und steuerlich beraten. Die Umsetzung seiner Pläne scheiterte schließlich daran, dass ihm die Banken die Finanzierung versagten; eine GmbH gründete er nicht. Mit seiner Steuererklärung machte er die Umsatzsteuerbeträge aus den Rechnungen der Berater als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, dass der Kläger kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei. Denn zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit sei es nicht gekommen.

Das FG Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. Eine Einzelperson, die ernsthaft die Absicht habe, eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, sei vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Insoweit sei die Einzelperson mit einer Vorgründungsgesellschaft vergleichbar. Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer müsse dem (späteren) Gesellschafter einer EinMann-Kapitalgesellschaft in der Vorgründungsphase der Vorsteuerabzug für seine ersten Investitionsausgaben ebenso zustehen wie der Vorgründungsgesellschaft einer (Zwei-Mann-) Kapitalgesellschaft. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger die GmbH tatsächlich nicht gegründet habe. Auch spiele keine Rolle, dass zu keinem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze getätigt worden seien.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2015, 1 K 1523/14 U, nicht rechtskräftig

Modernisierung eines Badezimmers

Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers gehören anteilig zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie wesentlich sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen. Dies hat das FG Münster entschieden. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat es die Revision zum BFH zugelassen. Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr als selbstständiger Steuerberater tätig. Für seine Steuerberatertätigkeit nutzte er ausschließlich ein häusliches Arbeitszimmer im gemeinsamen Einfamilienhaus der Eheleute. Auf das Arbeitszimmer entfielen rund acht Prozent der gesamten Wohnfläche. Im Streitjahr bauten die Kläger das Badezimmer in ihrem Haus behindertengerecht um. Hierbei wurde unter anderem die Badewanne ersatzlos entfernt, die Badezimmertür durch einen neuen Durchbruch zum Flur versetzt und verbreitert, die Dusche auf die gegenüberliegende Seite verlegt sowie Fußbodenheizung, Waschbecken, Toilette und Bidet erneuert und versetzt. Um ein einheitliches Erscheinungsbild der Räume zu erhalten, wurden alle vier Türen des Flures ersetzt und Maurer-, Maler- sowie Bodenarbeiten durchgeführt. Von den Umbaukosten von rund 38.000 Euro machten die Kläger einen Anteil von acht Prozent für das häusliche Arbeitszimmer bei den Einkünften des Klägers aus selbstständiger Arbeit als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung der anteiligen Modernisierungskosten ab.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Die Renovierungs- beziehungsweise Modernisierungskosten seien anteilig dem Arbeitszimmer des Klägers zuzurechnen, so das FG Münster. Durch die Modernisierung des Badezimmers sei derart in die Gebäudesubstanz eingegriffen worden, dass der Umbau den Wert des gesamten Wohnhauses erhöht habe. Der anteilige Betriebsausgabenabzug sei zudem geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Das häusliche Arbeitszimmer sei Teil des Betriebsvermögens des Klägers. Bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen würde ein Anteil von acht Prozent des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt. Die aktuell vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöhe dauerhaft den Gebäude- und damit auch den Entnahmewert.

Außerdem müssten Wertungswidersprüche im Vergleich mit anschaffungsnahen Herstellungskosten vermieden werden, so das FG. Hätten die Kläger die Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung des Wohnhauses durchgeführt, wären die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung anteilig als Aufwendungen des Arbeitszimmers zu berücksichtigen gewesen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.03.2015, 11 K 829/14 E

Nachträgliche Anschaffungskosten

Nachträgliche Anschaffungskosten können im Rahmen des § 17 EStG nur dann als „rückwirkendes Ereignis“ im Sinne des § 175 Absatz 1 Nr. 2 Abgabenordnung berücksichtigt werden, wenn die Veräußerung der wesentlichen Beteiligung in der das Jahr der Veräußerung betreffenden Steuererklärung auch mitgeteilt wurde und die Veräußerung damit der Besteuerung zugrunde gelegt werden konnte.

Die Klägerin hatte einer ihr zu 100 Prozent gehörenden GmbH ein Darlehen gewährt und die Anteile im Streitjahr 2003 verkauft. Die Veräußerung der Anteile erklärte sie in der Erklärung für 2003 nicht. Erst nach Erlass des Bescheides für 2003 machte sie den Ausfall des – ihrer Meinung nach kapitalersetzenden – Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten geltend und begehrte die Berücksichtigung von Verlusten aus § 17 EStG.

Das FG hat entschieden, dass eine Berücksichtigung für die nach Erlass des Bescheides eingetretenen Darlehensverluste im Bescheid für 2003 (welcher nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand) nur über die Regelung § 175 Absatz 1 Satz 1 N0r. 2 AO in Betracht komme. Sei jedoch – wie im Streitfall – ein Sachverhalt in seiner ursprünglichen Gestalt steuerlich gar nicht erfasst gewesen (weil er dem Finanzamt nicht erklärt wurde), habe er der Besteuerung im Ausgangsbescheid nicht zugrunde gelegt werden können. Damit rechtfertige eine spätere Änderung des Sachverhalts auch nicht die Änderung nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Das FG hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 30/14 anhängig.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.07.2014, 3 K 77/10

Handelsvertreter: Häusliches Arbeitszimmer

Liegt der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit eines selbstständigen Handelsvertreters in seinem häuslichen Arbeitszimmer, können die Kosten hierfür vollständig als Betriebsausgaben anerkannt werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Der Kläger war als selbstständiger Handelsvertreter im Bereich des Wurst- und Käsevertriebs überregional vor allem für einen Hauptauftraggeber tätig. Dabei verbrachte er etwa die Hälfte seiner Arbeitszeit mit Kundenbesuchen im gesamten Bundesgebiet und in den Niederlanden. Im Übrigen war er in seinem häuslichen Arbeitszimmer tätig. Das Finanzamt erkannte die für das Arbeitszimmer geltend gemachten Kosten nur in Höhe von 1.250 Euro an, da es nicht den Tätigkeitsmittelpunkt des Klägers bilde. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass er die meisten seiner Aufgaben nicht im Außendienst habe erledigen können. Vielmehr erfolge die Aufnahme und die Abwicklung der Aufträge im Arbeitszimmer. Hierzu gehöre auch eine umfangreiche individuelle Bedarfsermittlung der Frischeprodukte sowie die Kundenakquise und -pflege. Die Vorstellung neuer Produkte finde in der Regel nicht beim Kunden vor Ort, sondern auf Messen statt. Das Finanzamt ging weiterhin davon aus, dass die prägenden Tätigkeiten des Klägers im Außendienst stattfinden. Hierfür spreche insbesondere eine Klausel mit seinem Hauptauftraggeber, wonach er verpflichtet sei, die Kunden mindestens einmal monatlich zu besuchen.

Das FG gab der Klage des Handelsvertreters statt. Das Arbeitszimmer des Klägers bilde den qualitativen Schwerpunkt seiner Betätigung. Die vertragliche Verpflichtung, seine Kunden mindestens einmal im Monat zu besuchen, habe er tatsächlich nicht gelebt, weil hierfür kein Anlass bestanden habe. Die Reisetätigkeit sei nicht als Mittelpunkt seiner Tätigkeit anzusehen. Der Kläger übe keine klassische Außendiensttätigkeit aus, in der lediglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten im Arbeitszimmer vorgenommen werden. Die Produkte liefere er nicht selbst an die Kunden aus. Vielmehr stehe er ihnen bezüglich des Sortiments, für die Annahme von Bestellungen und Reklamationen als Ansprechpartner zur Verfügung. Seine Hauptaufgabe liege darin, den Überblick über das Bestellverhalten des jeweiligen Kunden zu behalten und eine individuelle Angebots- und Bedarfsermittlung vorzunehmen. Diese Aufgabe habe qualitativ ein höheres Gewicht als die Präsenz beim Kunden vor Ort, weil sich die Preise und das Sortiment der frischen Produkte häufig ändere und daher im Tagesgeschäft auf individuelle Kundenwünsche eingegangen werden müsse. Auch die Akquise von Neukunden erfolge zunächst vom Arbeitszimmer aus. Diese Tätigkeiten seien nicht lediglich als dem Außendienst dienende Tätigkeiten anzusehen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 05.03.2015, 5 K 980/12 E

Benzinkosten auch bei Ein-Prozent-Regelung absetzbar

Ein Arbeitnehmer, der bei Nutzung eines Firmenwagens die Benzinkosten selbst tragen muss, kann diese Aufwendungen auch dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen, wenn der Arbeitgeber den Wert der Privatnutzung des Firmenwagens nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden. Es hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Der Kläger, ein Außendienstmitarbeiter, erhielt von seinem Arbeitgeber einen Pkw auch zur privaten Nutzung. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung. Die Benzinkosten musste der Kläger selbst tragen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen ab.

Das FG Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und die Benzinkosten insgesamt zum Abzug zugelassen. Die auf die beruflichen Fahrten entfallenden Benzinkosten seien abziehbar, weil sie zur Erzielung des Barlohns aufgewendet worden seien. Aber auch die für Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten seien abziehbar, da sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Pkw-Nutzung aufgewendet worden seien. Der Abzug dieser Werbungskosten sei nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der EinProzent-Regelung ermittelt worden sei. Diese betreffe allein die Bewertung der Einnahme, nicht aber den Werbungskostenabzug.

Es sei Sache des Arbeitnehmers, seine Werbungskosten nachzuweisen; eines Fahrtenbuches bedürfe es aber nicht. Durch den Abzug individueller Werbungskosten auch bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung werde die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Arbeitnehmern, die die Pkw-Kosten teilweise selbst tragen müssen, abgemildert.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2015, 12 K 1073/14 E

Außenprüfer des Finanzamtes dürfen auf Kassendaten eines Einzelunternehmens zugreifen

Einzelhändler sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Werde dabei eine PC-Kasse verwendet, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, seien die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar, betont der Bundesfinanzhof (BFH). Die Finanzverwaltung könne dann im Rahmen einer Außenprüfung nach § 147 Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) auf die Kasseneinzeldaten zugreifen.

Im Streitfall verwendete die buchführungspflichtige Klägerin ein speziell für Apotheken entwickeltes PC-gestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Ihre Tageseinnahmen wurden über modulare PC-Registrierkassen erfasst, dann durch Tagesendsummenbons ausgewertet und als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. Anlässlich einer Außenprüfung verweigerte die Klägerin der Finanzbehörde den Datenzugriff auf ihre Warenverkäufe mit der Begründung, sie sei nicht zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.

Anders als das Finanzgericht kam der BFH zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nach § 238 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zur Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verpflichtet war und die Kassendaten der Finanzbehörde in elektronisch verwertbarer Form überlassen musste. Die Buchführung müsse stets einen zuverlässigen Einblick in den Ablauf aller Geschäfte geben. Dritten müsse es möglich sein, den Ablauf und den Inhalt aller Geschäfte zu überprüfen. Deshalb sei es nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erforderlich, dass verdichtete Buchungen in Einzelpositionen aufgegliedert werden könnten.

Dies gelte auch für Bargeschäfte, sofern Einzelaufzeichnungen dem Steuerpflichtigen zumutbar seien. Er könne zwar frei entscheiden, wie er seine Warenverkäufe erfasse. Entscheide er sich aber für ein Kassensystem, das sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichne sowie diese speichere, könne er sich nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen und müsse seine Aufzeichnungen auch aufbewahren (§ 147 Absatz 1 Nr. 1 AO). Nach § 147 Absatz 6 Satz 2 Alternative 2 AO habe die Finanzbehörde dann im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, die mit Hilfe des Datenverarbeitungssystems (PC-Kasse) erstellten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Prüfung anzufordern.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2014, X R 42/13