Betreuungsgeld ist verfassungswidrig

Dem Bundesgesetzgeber fehlt die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die einen Anspruch auf Betreuungsgeld begründen, seien daher nichtig. Das Urteil ist nach Angaben des BVerfG einstimmig ergangen. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hatte sich im Wege der abstrakten Normenkontrolle gegen die mit dem Betreuungsgeldgesetz vom 15.02.2013 eingefügten §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gewandt. Die angegriffenen Regelungen sehen im Wesentlichen vor, dass Eltern in der Zeit vom 15. Lebensmonat bis zum 36. Lebensmonat ihres Kindes einkommensunabhängig Betreuungsgeld in Höhe von zunächst 100 Euro und mittlerweile 150 Euro pro Monat beziehen können, sofern für das Kind weder eine öffentlich geförderte Tageseinrichtung noch Kindertagespflege in Anspruch ge nommen werden.

Das BVerfG hat hierzu entschieden, dass die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zwar der öffentlichen Fürsorge nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 7 des Grundgesetzes (GG) zugeordnet werden könnten, auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt. Die Voraussetzungen des Artikel 72 Absatz 2 GG für die Ausübung dieser Kompetenz durch den Bund lägen jedoch nicht vor. Das BVerfG betont, dass die Regelungen zum Betreuungsgeld insbesondere nicht erforderlich seien, um gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet herzustellen. Zwar gebe es gegenwärtig nur in Bayern, Sachsen und Thüringen ähnliche staatliche Leistungen. Dies führe jedoch nicht zu einer erheblichen Schlechterstellung von Eltern in jenen Ländern, die solche Leistungen nicht gewähren. Ohnehin könnte das Bundesbetreuungsgeld ein bundesweit gleichwertiges Förderungsniveau von Familien mit Kleinkindern schon deshalb nicht herbeiführen, weil keine Anrechnungsvorschrift bezüglich bereits bestehender Landesregelungen existiert, sodass Eltern neben dem Bundesbetreuungsgeld in den drei genannten Ländern weiterhin zusätzlich das Landeserziehungsgeld beziehen könnten.

Auch die Tatsache, dass bis heute zwischen den Ländern erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Verfügbarkeit öffentlicher und privater Angebote im Bereich der frühkindlichen Betreuung bestehen, vermöge die Erforderlichkeit des Betreuungsgeldes zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse nicht zu begründen. Denn das Betreuungsgeld sei nicht als Ersatzleistung für den Fall ausgestaltet, dass ein Kleinkind keinen Platz in einer Betreuungseinrichtung erhält. Vielmehr genüge die Nichtinanspruchnahme eines Platzes auch dann, wenn ein solcher vorhanden sei. Daher sei das Betreuungsgeld von vornherein nicht auf die Schließung einer Verfügbarkeitslücke gerichtet.

Bundesverfassungsgericht, PM vom 21.07.2015 zu Urteil vom 21.07.2015, 1 BvF 2/13

„Reihengeschäft“

Bei so genannten Reihengeschäften ist die Prüfung, welche von mehreren Lieferungen über ein und denselben Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat nach § 4 Nr. 1b in Verbindung mit § 6a Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei ist, anhand der objektiven Umstände und nicht anhand der Erklärungen der Beteiligten vorzunehmen. Erklärungen des Erwerbers können allerdings im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes (§ 6a Absatz 4 UStG) von Bedeutung sein. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Rechtlicher Hintergrund: Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt unter anderem voraus, dass der gelieferte Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) befördert oder versendet wird. Dies festzustellen, bereitet insbesondere bei so genannten Reihengeschäften immer wieder Schwierigkeiten: Liefert ein Unternehmer (A) Waren an einen anderen Unternehmer (B), der diese an einen dritten Unternehmer (C) weiterliefert, kann nur diejenige Lieferung umsatzsteuerfrei sein, der der Warentransport in den anderen Mitgliedstaat zuzuordnen ist.

Im Verfahren XI R 15/14 verkaufte eine deutsche GmbH (A) 1998 zwei Maschinen an ein US-amerikanisches Unternehmen (B). B teilte A auf Anfrage lediglich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines finni schen Unternehmens (C) mit, an die es die Maschinen weiterverkauft habe. Die Maschinen wurden von einer von B beauftragten Spedition bei A abgeholt und zu C nach Finnland verschifft. Das Finanzamt behandelte die Lieferung der A nicht als steuerfrei, weil B keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines EU-Mitgliedstaats verwendet habe.

Nach Ansicht des zuvor auf Vorlage des BFH mit dem Streitfall befassten Gerichtshof der Europäischen Union ist bei Reihengeschäften regelmäßig die Lieferung von A an B umsatzsteuerfrei; anders sei es jedoch, wenn B der C bereits Verfügungsmacht an der Ware verschafft hat, bevor die Ware das Inland verlassen hat. Dies sei anhand aller objektiven Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich anhand der Erklärungen des B zu prüfen.

A, das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) konnten im Nachhinein nicht mehr ermitteln, wann B die Verfügungsmacht an den Waren der C verschafft hatte. Das FG gab deshalb der Klage statt. Der BFH bestätigte dieses Ergebnis. § 3 Absatz 6 Satz 6 Halbsatz 1 UStG enthalte die gesetzliche Vermutung, dass im Zweifel die erste Lieferung (von A an B) steuerfrei sei. Diese greife im Streitfall. Trotz der bestehenden praktischen Schwierigkeiten sei nach derzeitiger Rechtslage an den genannten Rechtsgrundsätzen festzuhalten. Eventuelle Rechtsänderungen vorzunehmen sei Aufgabe des Gesetz- oder Richtliniengebers. Im Rahmen seines Urteils zeigte der BFH außerdem eine für die Unternehmer bestehende Absicherungsmöglichkeit auf: Zum Beispiel könne sich A von B versichern lassen, dass B die Befugnis, über den Gegenstand der Lieferung wie ein Eigentümer zu verfügen (Verfügungsmacht), nicht auf einen Dritten übertragen wird, bevor der Gegenstand der Lieferung das Inland verlassen hat. Verstöße B gegen diese Versicherung, komme die Gewährung von Vertrauensschutz für A in Betracht und B schulde gegebenenfalls die deutsche Umsatzsteuer (§ 6a Absatz 4 UStG).

In einem zweiten Urteil vom selben Tag (XI R 30/13), ebenfalls zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Reihengeschäften, stellte der BFH klar, dass auch dann, wenn der zweite Erwerber (C) eine Spedition mit der Abholung von Waren beim Unternehmer (A) beauftragt, eine Steuerbefreiung der Lieferung des A an B möglich ist, wenn C die Verfügungsmacht an den Waren erst erhalten hat, nachdem diese das Inland verlassen haben. Dies sei bei einer Beförderung durch eine von C beauftragte Spedition zwar eher unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.02.2015, XI R 15/14

„App zum Finanzamt“

Das ist die Zukunft, glaubt man einer Pressemitteilung des Finanzministeriums NRW. Der nordrhein-westfälische Finanzminister Norbert Walter-Borjans spricht darin von der fortschreitenden Digitalisierung unserer Finanzverwaltung.

Schon jetzt kann man von dem Computer auf das eigene Finanzverwaltungskonto zuzugreifen. Künftig soll noch mehr drin sein: Ab diesem Sommer soll der Zugriff auch mit der Finanzamt-App ElsterSmart mit Handy oder Tablet ausführbar sein. Sie ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern beispielsweise, ihre Steuerbescheide im Urlaub und von jedem anderen Ort über das Internet abrufen können. Offen bleibt die Frage: Wer will das schon? Entspannt am Strand oder gelöst vor der Alpenhütte und dann den Steuerbescheid auf dem Handy? Danke – aber nein danke!

Natürlich kann die App noch mehr: So wird auch beispielhaft aufgezeigt, wofür der Beitrag zum Steueraufkommen verwendet wird. Wohlgemerkt beispielhaft. Da es tatsächlich nicht möglich ist aufzuzeigen, wofür der konkrete Euro verwendet wird, steht zu befürchten, dass dies Augenwischerei aus der Abteilung „Werbung für den Fiskus“ wird. Ein Button zur Anzeige von Steuerverschwendungen scheint zumindest nicht geplant. Ob die Finanzverwaltung so ihr erklärtes Ziel, die bürgerfreundlichste Verwaltung zu werden, wirklich erreicht, wie Minister Walter-Borjans verkündet, sollte jeder selber entscheiden.

Elektronische Steuererklärung: Korrektur bei schlichtem „Vergessen“ möglich

Das schlichte „Vergessen“ des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen (im Urteilsfall ein Verlustbetrag) in die entsprechende Anlage zu einer elektronischen Einkommensteuererklärung ist nicht grundsätzlich als „grob fahrlässig“ anzusehen. Danach könnten solche die Steuerlast mindernden Tatsachen nach § 173 Absatz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) auch dann noch berücksichtigt werden, wenn sie dem Finanzamt erst nach Bestandskraft der Steuerveranlagung mitgeteilt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Kläger hatte 2007 aus der Auflösung einer GmbH einen steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust erzielt, über den er seinen Steuerberater zutreffend informiert hatte. In den vom Berater gefertigten elek-tronischen Steuererklärungen fehlten jedoch Angaben zu diesem Verlust. Denn obwohl der Berater den Verlustbetrag persönlich berechnet hatte, vergaß er, den ermittelten Betrag in das entsprechende Feld des EDV-Programms zu übertragen. Das Finanzamt, das somit von dem Verlust keine Kenntnis erlangte, veranlagte den Kläger erklärungsgemäß.

2011 beantragte der Kläger nachträglich, den Verlust noch zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Nach § 173 Absatz 1 Nr. 2 AO sei eine Änderung nur möglich, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran treffe, dass die vorgebrachten „neuen“ Tatsachen, die zu einer niedrigeren Steuer führten, erst nachträglich bekannt werden. Auch wenn dem Kläger selbst im Streitfall kein schuldhaftes Handeln vorzuwerfen sei, so habe doch sein steuerliche Berater grob fahrlässig gehandelt, indem er den Übertrag des bereits berechneten Verlustbetrages in die entsprechende Anlage zur Steuererklärung schlicht „vergessen“ habe. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück. Er stellte zunächst klar, dass der Begriff des Verschuldens im Sinne des § 173 Absatz 1 Nr. 2 AO bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen in gleicher Weise auszulegen sei wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen. Allerdings seien Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung hinsichtlich ihrer Übersichtlichkeit bei der notwendigen Beurteilung des „individuellen Verschuldens“ des Steuerpflichtigen oder seines Beraters ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen sei als in einer Steuererklärung in Papierform.

Gerade ein solches individuelles Fehlverhalten, für das das Finanzamt die Beweislast trage, habe das FG im Streitfall jedoch nicht festgestellt. Die Nachlässigkeit, die im Streitfall dazu geführt habe, dass der Verlust erst nachträglich bekannt wurde, habe lediglich darin bestanden, dass der errechnete Verlustbetrag nicht in das elektronische Formular übertragen worden war. Darin liege ein unbewusster mechanischer Fehler, der jederzeit bei der Verwendung eines Steuerprogramms unterlaufen könne, welches den Finanzämtern die mechanische Erfassungsarbeit von Steuererklärungsdaten abnehme. Solche bloßen Übertragungs- oder Eingabefehler zählten zu den Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkämen und mit denen immer gerechnet werden müsse. Sie seien jedenfalls dann nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn sie selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden seien.

Im zweiten Rechtszug müsse nun das FG erneut prüfen, ob den Steuerberater gegebenenfalls aus anderen Gründen ein grobes Verschulden daran trifft, dass der Verlust des Klägers dem Finanzamt erst nachträglich bekannt geworden ist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.02.2015, IX R 18/14

„Sale-and-lease-back“-Geschäfte

Bei so genannten Sale-and-lease-back-Geschäften ist der Leasinggegenstand wirtschaftlich nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zuzurechnen. Dem steht es entgegen, wenn der Leasinggeber die Leasinggegenstände als Sachanlagen aktiviert und die darauf entfallende Absetzung für Abnutzung (AfA) als Betriebsausgaben geltend macht, wie das Finanzgericht (FG) Münster entschieden hat. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Der Kläger ist Rechtsnachfolger einer KG, die im Jahr 2004 zum Zweck der Durchführung so genannter Sale-and-lease-back-Geschäfte gegründet worden war. In der Folgezeit erwarb sie von der Herstellerin elektronische Informationssysteme, die zur Ausstrahlung von Informationsprogrammen an werbewirksamen Standorten eingesetzt werden sollten, und verleaste sie unmittelbar an diese für eine Dauer von vier Jahren zurück. Nach den vertraglichen Vereinbarungen konnte die KG nach Beendigung der Laufzeit von der Leasingnehmerin verlangen, die Gegenstände zu einem bereits vorab vereinbarten Preis zurückzukaufen. Die Leasingnehmerin trug die Gefahr des Untergangs und übernahm eventuell anfallende Reparaturkosten. Eine Standortveränderung war nur mit Zustimmung der KG gestattet.

Die KG aktivierte die Leasinggegenstände als Sachanlagen und machte die darauf entfallende AfA als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt rechnete die Gegenstände jedoch der Leasingnehmerin als wirtschaftliche Eigentümerin zu und erkannte die AfA nicht an.

Das FG wies die unter anderem gegen die wirtschaftliche Zurechnung gerichtete Klage in diesem Punkt ab. Die KG sei nicht berechtigt, AfA auf die Leasinggegenstände vorzunehmen, weil sie zwar zivilrechtlich Eigentümerin sei, ihr die Gegenstände aber wirtschaftlich nicht zuzurechnen seien. Das wirtschaftliche Eigentum sei vielmehr bei der Herstellerin und Leasingnehmerin verblieben. Diese habe die Informationssysteme während der Laufzeit wie gewollt nutzen können. Auf Grundlage des mutmaßlichen, wirtschaftlich vernünftigen Verhaltens der Vertragsbeteiligten sei davon auszugehen, dass die KG nach Ablauf der Grundmietdauer von ihrem Andienungsrecht Gebrauch machen werde und es damit zur Rückübertragung des zivilrechtlichen Eigentums kommen werde.

Hierfür spreche, dass die wesentlichen Rückkaufkonditionen – insbesondere der Preis – bereits bei Abschluss der Leasingverträge vereinbart worden seien. Zudem habe die Leasingnehmerin die Gefahr des zufälligen Untergangs und die Kosten bei Beschädigung der Leasinggegenstände tragen müssen. Dass der Standort nicht ohne Zustimmung der KG verändert werden durfte, habe für die Frage der wirtschaftlichen Zurechnung keine Bedeutung, weil dies nicht als Möglichkeit der Einwirkung auf die Wirtschaftsgüter zu werten sei. Die Leasingvereinbarung sei vielmehr als Kreditgewährung der KG an die Leasingnehmerin zur Finanzierung der Leasinggegenstände anzusehen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.04.2014, 1 K 3247/11 F

Kalte Progression und Kindergeld

Der Bundesrat hat am 10.07.2015 der Erhöhung des Kindergeldes und dem Abbau der kalten Progression zugestimmt. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und kann laut Bundesrat wie vorgesehen in Kraft treten.

In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat den Abbau der kalten Progression. Er macht jedoch zugleich darauf aufmerksam, dass die zusätzliche Belastung für die Haushalte von Ländern und Kommunen in der derzeitigen Situation nur mit Mühe tragbar ist. Der Verzicht auf Steuereinnahmen erschwere die notwendige Konsolidierung der Länder- und Kommunalhaushalte. Die Länder betonen, dass der Abbau der kalten Progression eine solide Finanzierung durch eine entsprechende Kompensation für Länder und Kommunen durch den Bund voraussetzt.

Der Bundesrat weist auch darauf hin, dass sich aus der Kindergelderhöhung im Jahr 2015 Steuerausfälle in Höhe von 820 und ab dem Jahr 2016 von 420 Millionen Euro pro Jahr ergeben. Hiervon entfielen auf die Länder jeweils 57,5 Prozent. Aus den Regelungen des Grundgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes würden sich im Jahr 2015 Ausgleichsansprüche der Länder von 258 und ab dem Jahr 2016 von 387 Millionen Euro ergeben, die im Gesetz jedoch nicht berücksichtigt seien.

Das Gesetz entlastet Steuerzahler und Familien, die mit mehr Geld in 2015 und 2016 rechnen können. Es erhöht den Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag, das Kindergeld, den Kinderzuschlag und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Zudem kommt es zu einer leichten Verschiebung des gesamten Einkommensteuertarifs, um die kalte Progression einzudämmen. Die Maßnahme vermeidet heimliche Steuererhöhungen in Höhe von rund 1,5 Milliarden Euro jährlich.

Die Kosten des Gesamtpakets – in dem auch die Erhöhung des Kindergeldes um vier Euro in 2015 und nochmals zwei Euro im Jahr 2016 enthalten ist – belaufen sich nach Angaben des Bundesrates auf rund fünf Milliarden Euro.

Bundesrat, PM vom 10.07.2015

„Das liebe Arbeitszimmer“

Mit dem Finanzamt herrscht ein ewiger Streit um die Frage, ob ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt und wenn ja, wie viel für den heimischen Arbeitsplatz an Aufwendungen steuermindernd anerkannt wird. Aktuell scheint sich die Rechtsprechung deutlicher als bisher in Richtung Steuerpflichtige zu wenden, wobei eine besonders beachtenswerte Entscheidung des FG Münster vom 18.03.2015 (Az.: 11 K 829/14 E) hervorzuheben ist.

Im Urteilsfall wurden Modernisierungskosten eines vollkommen privat genutzten Badezimmers anteilig dem Arbeitszimmer zugerechnet. Der Grund: Allein durch diese Modernisierung wurde der Gesamtwert des Hauses gesteigert.

Was vom Finanzamt zunächst noch belächelt wurde, wurde durch das Gericht bestätigt. Die Argumentation: Hätte der Steuerpflichtige das Haus mit einem derart modernisierten Badezimmer gekauft, wäre der erhöhte Kaufpreis auch anteilig auf das Arbeitszimmer entfallen und dort über die AfA steuermindernd abgeschrieben worden. Die Kosten jetzt nicht anteilig dem Arbeitszimmer zuzurechnen, wäre widersprüchlich.

Voraussetzung ist selbstverständlich immer, dass durch die Arbeiten der Wert des gesamten Gebäudes gesteigert wird. Ist dies der Fall, ist es irrelevant, ob in rein privat genutzten Räumlichkeiten modernisiert wird.

Natürlich wird der Bundesfinanzhof das letzte Wort haben, aber auch der kommt um den Wertungswiderspruch nicht herum. Daher gilt: Egal, ob Badezimmer, Küche oder Panoramafenster im Wohnzimmer, wenn das Haus eine Wertsteigerung erfährt, können die Kosten auch anteilig dem Arbeitszimmer zugerechnet werden.

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

Das Bundesfinanzministerium (BMF) muss den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs in einem BMF-Schreiben (Startschreiben) bestimmen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat es jetzt als Starttermin für das Verfahren der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren den 01.10.2015 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt könnten die Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrags nach § 39a Einkommensteuergesetz für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren mit Wirkung ab dem 01.01.2016 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen, so das Ministerium.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.05.2015, IV C 5 – S 2365/15/10001

Ausfall privater Darlehensforderung

Kommt es aufgrund Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers zum Ausfall einer privaten Darlehensforderung, stellt dies keinen Verlust dar, den das Finanzamt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu beachten hätte. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf klar. Es hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Die Kläger haben einem Dritten ein verzinsliches Darlehen gewährt. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die noch offene Forderung meldeten die Kläger zur Tabelle an. In der Einkommensteuererklärung machten sie den Forderungsausfall als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab.

Das FG Düsseldorf hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Der Ausfall der Darlehensforderung sei nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Rechtslage vor dem Unterneh mensteuerreformgesetz 2008 stehe der Verlust des Darlehenskapitals in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften. Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen – wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder der Verlust des Kapitals –, berührten die Einkunftsart nicht.

An dieser Wertung habe sich nichts geändert. Der Totalausfall einer Kapitalforderung infolge der Insolvenz des Darlehensnehmers erfülle keinen der Besteuerungstatbestände. Insbesondere stelle ein Forderungsausfall keine Veräußerung einer Kapitalforderung dar. Eine Auslegung über den klaren und eindeutigen Wortlaut hinaus scheide aus, denn dem Gesetzgeber sei das Problem von Wertänderungen beim Kapital bewusst gewesen. Es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass er die Vermögenssphäre umfassend habe berücksichtigen wollen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die Verlustberücksichtigung nur auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Tatbestände habe beschränken wollen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015, K 3661/14 E, nicht rechtskräftig

Mitunternehmerschaft in Gemeinschaftspraxis

Eine Ärztin, die Gesellschafterin einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen Gemeinschaftspraxis ist, muss dennoch keine Mitunternehmerin sein. Dies zeigt ein vom Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschiedener Fall. Die Ärztin erhielt hier als Gewinnanteil lediglich einen prozentualen Teil an dem von ihr erzielten Honorarumsatz. Das FG lehnte wegen dieses deutlich beschränkten Mitunternehmerrisikos und mangels Kompensation durch eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative eine Mitunternehmerschaft der Ärztin ab. Das Gericht ging dagegen davon aus, dass die Ärztin gewerbliche Einkünfte erzielt. Als Mitunternehmer sei ein Gesellschafter einer GbR nur dann anzusehen, wenn er die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos erfüllt. Beide Merkmale könnten im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein. Ein geringeres mitunternehmerisches Risiko könne durch eine besonders starke Ausprägung des Initiativrechts ausgeglichen werden und umgekehrt. Beide Merkmale müssten jedoch vorliegen.

Mitunternehmerrisiko bedeute Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Das volle Mitunternehmerrisiko von Gesellschaftern einer GbR sei im Regelfall dadurch gekennzeichnet, dass das Unternehmen im Innenverhältnis auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der einzelnen Gesellschafter geführt wird. Der Gesellschafter müsse daher nicht nur am laufenden Unternehmenserfolg beteiligt sein. Darüber hinaus müssten die Regelungen des Gesellschaftsvertrags die Gewähr dafür bieten, dass er (grundsätzlich) im Falle der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses entsprechend seinem Gewinnanteil Anspruch auf den Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem Firmenwert hat.

Im vorliegenden Fall sei die Ärztin nicht am laufenden Gewinn der GbR beteiligt, so das FG. Nach der „Gewinnabrede“ im Gesellschaftsvertrag werde ihr lediglich eine Umsatzbeteiligung gewährt. Sie erhalte 37 beziehungsweise 42 Prozent ihres eigenen Honorarumsatzes als Einnahmen, sofern ein entsprechender Gewinn erzielt wird. Die maximal zu erzielenden Einnahmen der Beigeladenen richteten sich nach der Höhe ihrer eigenen Honorarumsätze. Eine Beteiligung am Gewinn des Unternehmens erfolge dadurch gerade nicht. Ihre Einnahmen blieben auch in wirtschaftlich erfolgreichen Jahren auf den Anteil ihrer Honorarumsätze begrenzt. Sie nehme damit nicht an den Gewinnchancen der GbR teil. Der tatsächlich erzielte Gewinn der GbR habe auf ihre Einnahmen nur dann Auswirkung, wenn er geringer als der ihr zustehende Umsatzanteil ist. In diesem Fall seien ihre Einnahmen auf den Gewinn begrenzt. Die Beigeladene nehme dadurch (begrenzt) am Misserfolg, nicht aber am Erfolg und den Gewinnchancen der GbR teil.

Die fehlende Gewinnbeteiligung der Ärztin zeige sich auch eindeutig an der Gewinnverteilung zwischen den Klägern. Deren Gewinnanteil bemesse sich nicht nach dem Verhältnis der von ihnen erzielten Umsätze. Die Kläger seien vielmehr am Restgewinn der GbR zu jeweils 50 Prozent beteiligt. Die Gewinnchancen stünden dadurch allein den Klägern zu. Bereits die fehlende Beteiligung der Ärztin am laufenden Gewinn der GbR lasse das Mitunternehmerrisiko und damit im Ergebnis die Mitunternehmerschaft entfallen. Eine mitunternehmerische Beteiligung setze die Teilhabe am Erfolg des Unternehmens beziehungsweise den Gewinnchancen des Unternehmens zwingend voraus.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2013, 11 K 3968/11 F