„Sale-and-lease-back“-Geschäfte

Bei so genannten Sale-and-lease-back-Geschäften ist der Leasinggegenstand wirtschaftlich nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zuzurechnen. Dem steht es entgegen, wenn der Leasinggeber die Leasinggegenstände als Sachanlagen aktiviert und die darauf entfallende Absetzung für Abnutzung (AfA) als Betriebsausgaben geltend macht, wie das Finanzgericht (FG) Münster entschieden hat. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Der Kläger ist Rechtsnachfolger einer KG, die im Jahr 2004 zum Zweck der Durchführung so genannter Sale-and-lease-back-Geschäfte gegründet worden war. In der Folgezeit erwarb sie von der Herstellerin elektronische Informationssysteme, die zur Ausstrahlung von Informationsprogrammen an werbewirksamen Standorten eingesetzt werden sollten, und verleaste sie unmittelbar an diese für eine Dauer von vier Jahren zurück. Nach den vertraglichen Vereinbarungen konnte die KG nach Beendigung der Laufzeit von der Leasingnehmerin verlangen, die Gegenstände zu einem bereits vorab vereinbarten Preis zurückzukaufen. Die Leasingnehmerin trug die Gefahr des Untergangs und übernahm eventuell anfallende Reparaturkosten. Eine Standortveränderung war nur mit Zustimmung der KG gestattet.

Die KG aktivierte die Leasinggegenstände als Sachanlagen und machte die darauf entfallende AfA als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt rechnete die Gegenstände jedoch der Leasingnehmerin als wirtschaftliche Eigentümerin zu und erkannte die AfA nicht an.

Das FG wies die unter anderem gegen die wirtschaftliche Zurechnung gerichtete Klage in diesem Punkt ab. Die KG sei nicht berechtigt, AfA auf die Leasinggegenstände vorzunehmen, weil sie zwar zivilrechtlich Eigentümerin sei, ihr die Gegenstände aber wirtschaftlich nicht zuzurechnen seien. Das wirtschaftliche Eigentum sei vielmehr bei der Herstellerin und Leasingnehmerin verblieben. Diese habe die Informationssysteme während der Laufzeit wie gewollt nutzen können. Auf Grundlage des mutmaßlichen, wirtschaftlich vernünftigen Verhaltens der Vertragsbeteiligten sei davon auszugehen, dass die KG nach Ablauf der Grundmietdauer von ihrem Andienungsrecht Gebrauch machen werde und es damit zur Rückübertragung des zivilrechtlichen Eigentums kommen werde.

Hierfür spreche, dass die wesentlichen Rückkaufkonditionen – insbesondere der Preis – bereits bei Abschluss der Leasingverträge vereinbart worden seien. Zudem habe die Leasingnehmerin die Gefahr des zufälligen Untergangs und die Kosten bei Beschädigung der Leasinggegenstände tragen müssen. Dass der Standort nicht ohne Zustimmung der KG verändert werden durfte, habe für die Frage der wirtschaftlichen Zurechnung keine Bedeutung, weil dies nicht als Möglichkeit der Einwirkung auf die Wirtschaftsgüter zu werten sei. Die Leasingvereinbarung sei vielmehr als Kreditgewährung der KG an die Leasingnehmerin zur Finanzierung der Leasinggegenstände anzusehen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.04.2014, 1 K 3247/11 F