Realsteuer-Hebesätze: Rekordanstieg

Fast 140 der 676 deutschen Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern haben 2015 die Hebesätze bei der Gewerbesteuer gegenüber 2014 erhöht. Diesen Rekordanstieg ermittelte der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in seiner diesjährigen Realsteuer Hebesatzumfrage.

„Von wegen ‚keine Steuererhöhungen‘“, kommentierte DIHK-Präsident Eric Schweitzer die Entwicklung gegenüber der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“. „Viele Kommunen drehen zur Sanierung ihrer Haushalte erneut kräftig an der Steuerschraube – zulasten der Unternehmen.“

Etwa jede sechste Gemeinde habe den Hebesatz um mindestens zehn Prozentpunkte erhöht, so Schweitzer. In die andere Richtung passiere dagegen fast nichts: „Trotz der insgesamt guten wirtschaftlichen Entwicklung, die die Steuereinnahmen auf allen staatlichen Ebenen kräftig sprudeln lässt, haben lediglich drei Gemeinden den Hebesatz für die Gewerbesteuer gesenkt.“

Auch bei der für die Betriebe relevanten Grundsteuer hätten die Gemeinden in diesem Jahr „ordentlich zugelangt“, kritisierte der DIHKPräsident: „Im Durchschnitt wurden die Hebesätze hier um satte 18 Prozentpunkte angehoben.“

Einige Länder schrieben ihren Gemeinden sogar vor, im Zuge von Sanierungsprogrammen ihre Hebesätze zu erhöhen, berichtete Schweitzer. „Dadurch wird eine Spirale von Steuererhöhungen in Gang gesetzt, die in den betroffenen Regionen zu erheblichen Belastungen für die Betriebe führen.“

Letztlich müssten die Gemeinden „darauf achten, dass die Unternehmen die von ihnen gezahlten Steuern auch noch als angemessen wahrnehmen, wenn sie die von den Kommunen erbrachten Leistungen bewerten“, gab der DIHK-Präsident zu bedenken. „Das gilt insbesondere für die Qualität der örtlichen Infrastruktur.“

Und er warnte: „Ist das nicht mehr der Fall, werden die Betriebe darauf reagieren und sich gegebenenfalls für andere Standorte entscheiden.“ Die komplette Hebesatzumfrage kann unter www.dihk.de/hebesaetze heruntergeladen werden.

DIHK, Mitteilung vom 17.08.2015

Gehaltsabrechnungen prüfen – Wo gehobelt wird, da fallen Späne.

So lautet ein Sprichwort, mit dem gesagt werden soll, dass Fehler beim Arbeiten unvermeidlich sind. Tatsächlich gibt es aber Fehler und Fehler. Ein richtig falscher Fehler ist mal wieder dem Fiskus unterlaufen, wie einer Mitteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 18.09.2015 zu entnehmen ist:

Bundesweit wurde bei einigen Arbeitnehmern die Steuerklasse 3 in Steuerklasse 4 geändert, weshalb die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht stimmten und ein zu hoher Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde. Besonders übel: Der Fiskus hat (angeblich) keine Möglichkeit, diesen Fehler zu erkennen, weshalb eine Korrektur nur auf Hinweis des betroffenen Arbeitnehmers stattfinden kann.

Es empfiehlt sich also, Gehaltsabrechnungen genau zu prüfen! Wird ein Fehler entdeckt, muss der betroffene Arbeitnehmer einen formlosen Korrekturantrag beim Finanzamt stellen, worauf dann die Steuerklasse berichtigt wird. Bis dahin wird eine Papierbescheinigung ausgestellt, wodurch der Arbeitgeber in die Lage versetzt wird, trotz der falschen Lohnsteuerabzugsmerkmale eine richtige Gehaltsabrechnung zu erstellen.

OK, Fehler passieren. Auch solche dummen und unerklärlichen Fehler geschehen. Dennoch klingt es wie Hohn, wenn die Oberfinanzdirektion mitteilt: „Wir hoffen, dass der Fehler für alle Beteiligten zu keinem gewichtigen Mehraufwand führt und bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.“ Wenn doch der Betriebsprüfer auch mal so viel Verständnis aufbringen würde, wie es hier von den Bürgern gefordert wird…!

Firmenwagen: Geldwerter Vorteil privater Nutzung nicht tageweise zu ermitteln

Für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs ist für jeden Kalendermonat der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil anzusetzen. Eine taggenaue Berechnung kommt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg nicht in Betracht.

Die Klägerin stellte diversen Arbeitnehmern Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Arbeitnehmer führten kein Fahrtenbuch. Die Überlassung der Fahrzeuge begann und endete zum Teil während eines Monats. Die Klägerin ermittelte den Bruttoarbeitslohn und für Zwecke des Lohnsteuerabzugs den geldwerten Vorteil aus der Möglichkeit zur Privatnutzung nach der so genannten Ein-Prozent Regelung. Für Monate, in denen das Fahrzeug an den Arbeitnehmer jeweils nur teilweise zur Verfügung gestanden hatte, berücksichtigte sie den Sachbezug nur zeitanteilig.

Die Entscheidung des FG befasst sich mit der Ermittlung des Bruttoarbeitslohns auch für Zwecke des Lohnsteuerabzugs, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung nur während eines Teil des Monats überlässt. Seiner Ansicht nach ist der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Fahrzeugnutzung für jeden angefangenen Monat anzusetzen. Habe die Klägerin für ihre Arbeitnehmer infolge einer tageweisen Berechnung zu geringe Bruttoarbeitslöhne dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt, zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so könne diese als Arbeitgeberin vom Finanzamt in Haftung genommen werden. Der vom Finanzamt erlassene Lohnsteuerhaftungsbescheid sei rechtmäßig.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015, 6 K 2540/14

Vorsteuer aus Insolvenzverwaltervergütung

Die Umsatzsteuer aus der Rechnung eines Insolvenzverwalters kann auch dann in vollem Umfang zugunsten der Insolvenzmasse als Vorsteuer abgezogen werden, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens erhebliche steuerfreie Umsätze erzielt wurden. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug und eine eventuelle Vorsteuerkürzung sind nicht die Umsätze, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens erbracht werden, sondern die bis zur Insolvenzeröffnung insgesamt getätigten Umsätze. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Es weicht damit von der Verwaltungsauffassung ab.

Die Klägerin war Insolvenzverwalterin über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Sie hatte für ihre Verwaltungstätigkeit gegenüber der Insolvenzmasse eine Vergütung unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet. In der Steuererklärung für die Insolvenzmasse hatte sie die Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abgezogen. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nur anteilig zu 42 Prozent an, weil von den Verwertungsumsätzen von insgesamt 459.000 Euro nur ein Anteil von 192.000 Euro umsatzsteuerpflichtig gewesen sei. So veräußerte die Verwalterin unter anderem ein Grundstück für circa 270.000 Euro umsatzsteuerfrei.

Das FG Köln gab der Klage statt und gewährte der Klägerin den vollen Vorsteuerabzug. Für die Vorsteuerabzugsberechtigung aus der Insolvenzverwaltervergütung sei entscheidend auf die Ausgangsumsätze vor der Insolvenzeröffnung abzustellen. Da die GmbH & Co. KG während ihrer aktiven Geschäftstätigkeit ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende steuerpflichtige Umsätze getätigt habe, sei auch der Vorsteuerabzug aus der Verwaltervergütung nicht zu kürzen. Die Leistung des Verwalters bestehe nämlich nicht nur in der Erzielung von Umsätzen aus der Verwertung der Insolvenzmasse, sondern in der gesamten Abwicklung des überschuldeten Unternehmens. Das FG verglich die Dienstleistungen eines Insolvenzverwalters mit solchen Leistungen, die für eine Unternehmensveräußerung in Anspruch genommen werden. Hierfür habe der Europäische Gerichtshof bereits festgestellt, dass ein Vorsteuerabzug nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil die Geschäftsveräußerung selbst nicht der Umsatzsteuer unterliege. Vielmehr seien Kosten für einen Verkauf des Unternehmens Bestandteil seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit vor der Veräußerung.

Das FG Köln hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die inzwischen dort un ter dem Aktenzeichen V R 15/15 anhängig ist.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 29.01.2015, 7 K 25/13

Haustiere: Betreuung ist steuerbegünstigt

Die Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für die Betreuung eines Haustieres aufwendet, sind steuerbegünstigt. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat Tierbetreuungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Es widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Revision zum Bundesfinanzhof hat das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Kläger halten eine Hauskatze in ihrer Wohnung. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit beauftragten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, die ihnen pro Tag zwölf Euro, im Streitjahr 2012 insgesamt 302,90 Euro, in Rechnung stellte. Die Rechnungen beglichen die Kläger per Überweisung. Mit der Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf das einschlägige Schreiben des Bundesfinanzministeriums ab. In dieser für das Finanzamt verbindlichen Anweisung wird eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege- und -arztkosten aus geschlossen.

Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung habe die Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und werde deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf An trag um 20 Prozent (höchstens 4.000 Euro) der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ sei gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehörten dazu hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Hierzu zählen nach Ansicht des FG auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt. Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, seien dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fielen regelmäßig an und würden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie gehörten damit zur Hauswirtschaft des Halters.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2015, 15 K 1779/14 E

Umsatzbesteuerung von Bauleistungen an Bauträger

Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, dürfen vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des vorläufigen Rechts schutzes entschieden.

Der Antragsteller hatte 2009 Bauleistungen an mehrere Bauträger ausgeführt und diese entsprechend den damals maßgeblichen Richtlinien des Bundesfinanzministeriums nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Steuerschuld hatten vielmehr die Bauträger als Leistungsempfänger zu tragen (so genanntes Reverse-Charge-Verfahren). Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im August 2013 entschieden hatte, dass der für die Umkehr der Steuerschuld maßgebliche § 13b Absatz 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung auf Bauträger regelmäßig nicht anzuwenden sei, und die Bauträger hierauf die von ihnen gezahlte Umsatzsteuer zurückgefordert hatten, setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber dem Antragsteller fest. Es stützte sich dabei auf die vom Gesetzgeber im Juli 2014 – in Reaktion auf die BFH-Entscheidung – neu geschaffene Regelung des § 27 Absatz 19 Satz 2 UStG, die den Vertrauensschutz für die hier in Rede stehenden Fälle rückwirkend ausschließt.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Regelung bestehen, da nach § 176 Absatz 2 Abgabenordnung bei der Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen Vertrauensschutz greift, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes entscheidet, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nicht mit dem geltenden Recht in Einklang steht.

Der Ausschluss des Vertrauensschutzes verstoße möglicherweise gegen das im Grundgesetz verankerte Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Der Gesetzgeber habe mit § 27 Absatz 19 UStG in die im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits entstandene Steuerschuld für 2009 nachträglich eingegriffen, so dass eine unzulässige so genannte echte Rückwirkung jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheine. Dem Antragsteller drohe auch ein erheblicher Vermögensschaden, da er die Steuer wegen der zivilrechtlichen Verjährung seinem Vertragspartner nicht nachträglich in Rechnung stellen könne.

Eine endgültige Klärung der Frage sei einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Derzeit sei ein solches allerdings noch nicht anhängig, informiert das FG.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015, 5 V 5026/15

Bonuszahlungen: Mindern Sonderausgabenabzug nicht

Der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug ist nicht um Zahlungen zu kürzen, die von der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“ geleistet werden. Dies hat als bundesweit erstes Finanzgericht (FG) das FG Rheinland-Pfalz entschieden. Es hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 Arbeitnehmerbeiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pfle geversicherung (Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend (2.663 Euro). Im Einkommensteuerbescheid kürzte das Finanzamt diese Beiträge, weil die Klägerin im Rahmen eines Bonusprogramms von ihrer Krankenkasse 150 Euro erhalten hatte. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Sie führten an, die Zahlung sei keine Beitragsrückerstattung. Es handle sich vielmehr um einen Zuschuss der Krankenkasse, weil die Klägerin an dem Bonusmodell „Vorsorge PLUS“ teilgenommen habe. Danach erhalte derjenige, der bestimmte Vorsorgemaßnahmen (zum Beispiel Krebsvorsorgeuntersuchung) durchgeführt habe, am Jahresende einen Zuschuss der Krankenkasse von bis zu 150 Euro jährlich zu seinen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten seien (zum Beispiel Massagen, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Gesundheitsreisen, Eigenleistungen zur Gesundheitsvorsorge wie zum Beispiel Fitness-Studio oder Sportverein). Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin zur Basisabsicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind und nicht um den von der Krankenkasse gezahlten Bonus gekürzt werden dürfen. Nach der seit Januar 2010 geltenden Neuregelung zur Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen seien die Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar.

Zwar dürften nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sei. Eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattungen oder Zuschüssen setze allerdings deren „Gleichartigkeit“ voraus. Eine solche bestehe zwischen den Krankenversicherungsbeiträgen der Klägerin und der Bonuszahlung der Krankenkasse nicht. Die Krankenversicherungsbeiträge dienten der Absicherung des Risikos, Kosten im Krankheitsfall selbst tragen zu müssen, allerdings nur in Bezug auf solche Kosten, die die Basisversorgung beträfen, weil nur diese versichert sei. Mit diesem (begrenzten) Versicherungsschutz stehe die Bonuszahlung nicht im Zusammenhang. Da nämlich alle Versicherungsmitglieder – ob sie nun an dem Bonusmodell teilnähmen oder nicht – Anspruch auf sämtliche Versicherungsleistungen (zur Basisversorgung) hätten, sei der Versicherungsschutz (Basisabsicherung) unabhängig von der Teilnahme am Bonusprogramm gegeben. Es fehle daher an der erforderlichen „Gleichartigkeit“ zwischen der Bonuszahlung und den Beiträgen der Klägerin zu ihrer Basis-Krankenversicherung, weil die Bonuszahlung nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes diene.

Auch könnten die Bonuszahlungen der Krankenkasse deshalb nicht als Rückerstattung von Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung qualifiziert werden, weil mit dieser Zahlung lediglich solche Krankheitskosten erstattet worden seien, die außerhalb des Versicherungsschutzes angefallen und daher von der Klägerin selbst zu tragen gewesen seien. Eine Gleichartigkeit solcher Bonuszahlungen mit Sonderausgaben setzte voraus, dass der Versicherungsschutz auch die selbst getragenen Aufwendungen umfasst hätte. Dies sei hier nicht der Fall.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2015, 3 K 1387/14

„Haushaltsnah“ kann auch auf dem öffentlichen  Bürgersteig gefegt werden

Haushaltsnahe Dienstleistungen können von Privatleuten auch für das Streuen und Schnee räumen ihrer Bürgersteige durch professionell tätige Unternehmen erbracht und deren Kosten bis zu 20 Prozent von ihrer Steuerschuld abgezogen werden. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Grundsatzurteil festgestellt.

Im Gegensatz zum Finanzamt, das der „offiziellen“ Auslegung des Gesetzes gefolgt war, kam das höchste Steuergericht zu dem Ergebnis, dass es bei der Beurteilung, ob eine haushaltsnahe Dienstleistung vorliege, nicht unbedingt darauf ankomme, dass „im“ Haushalt gearbeitet werde; der Begriff sei nicht räumlich, sondern „funktionsbezogen“ auszulegen. Daher würden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genüge, wenn die Dienstleistung „für“ den Haushalt („zum Nutzen des Haushalts“) erbracht werde.

Es müsse sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden und dem Haushalt dienten. Hiervon sei insbesondere auszugehen, „wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh-)Wegen verpflichtet sei.

BFH, VI R 55/12 vom 20.03.2014

Arbeitgeberwechsel: Entwurf neuer Regeln für betriebliche Altersvorsorge

Das Bundeskabinett hat am 01.07.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie beschlossen. Die Richtlinie hat zum Ziel, Mobilitätshindernisse für Arbeitnehmer abzubauen, die sich aus Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung ergeben können. Die Richtlinie wird nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) eins zu eins umgesetzt. Dabei werde bewusst darauf verzichtet, die neuen EU-Vorgaben nur bei grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechseln anzuwenden. Um eine Inländerdiskriminierung zu vermeiden und aus Praktikabilitätsgesichtspunkten gelten die neuen Regelungen laut BMAS vielmehr für alle Beschäftigten.

Nach dem Gesetzentwurf bleiben arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenanwartschaften künftig bereits dann erhalten, wenn die Zusage drei (statt bisher fünf) Jahre bestanden hat. Darüber hinaus wird laut BMAS das Lebensalter, zu dem man dabei frühestens den Arbeitgeber verlassen darf, ohne dass die Anwartschaft verfällt, vom 25. auf das 21. Lebensjahr gesenkt. Insbesondere junge mobile Beschäftigte könnten damit künftig schneller und früher als bisher unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften erwerben, wovon sich das Ministerium eine bessere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung erhofft. Als weiterer Schwerpunkt ist vorgesehen, dass Betriebsrentenanwartschaften ausgeschiedener und beim Arbeitgeber verbliebener Beschäftigter gleich behandelt werden müssen. Beschäftigte müssten also nicht mehr befürchten, dass ein Arbeitgeberwechsel ihrer Betriebsrente schadet. Die Abfindungs- und Auskunftsrechte würden zugunsten der Beschäftigten erweitert.

Die neuen Regelungen sollen laut BMAS am 01.01.2018 in Kraft treten. Der vom Kabinett beschlossene Entwurf werde zunächst dem Bundesrat zugeleitet, der vor der Beschlussfassung durch den Bundestag Stellung nehmen könne.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, PM vom 01.07.2015

Betreuungsgeld ist verfassungswidrig

Dem Bundesgesetzgeber fehlt die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die einen Anspruch auf Betreuungsgeld begründen, seien daher nichtig. Das Urteil ist nach Angaben des BVerfG einstimmig ergangen. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hatte sich im Wege der abstrakten Normenkontrolle gegen die mit dem Betreuungsgeldgesetz vom 15.02.2013 eingefügten §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gewandt. Die angegriffenen Regelungen sehen im Wesentlichen vor, dass Eltern in der Zeit vom 15. Lebensmonat bis zum 36. Lebensmonat ihres Kindes einkommensunabhängig Betreuungsgeld in Höhe von zunächst 100 Euro und mittlerweile 150 Euro pro Monat beziehen können, sofern für das Kind weder eine öffentlich geförderte Tageseinrichtung noch Kindertagespflege in Anspruch ge nommen werden.

Das BVerfG hat hierzu entschieden, dass die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zwar der öffentlichen Fürsorge nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 7 des Grundgesetzes (GG) zugeordnet werden könnten, auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt. Die Voraussetzungen des Artikel 72 Absatz 2 GG für die Ausübung dieser Kompetenz durch den Bund lägen jedoch nicht vor. Das BVerfG betont, dass die Regelungen zum Betreuungsgeld insbesondere nicht erforderlich seien, um gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet herzustellen. Zwar gebe es gegenwärtig nur in Bayern, Sachsen und Thüringen ähnliche staatliche Leistungen. Dies führe jedoch nicht zu einer erheblichen Schlechterstellung von Eltern in jenen Ländern, die solche Leistungen nicht gewähren. Ohnehin könnte das Bundesbetreuungsgeld ein bundesweit gleichwertiges Förderungsniveau von Familien mit Kleinkindern schon deshalb nicht herbeiführen, weil keine Anrechnungsvorschrift bezüglich bereits bestehender Landesregelungen existiert, sodass Eltern neben dem Bundesbetreuungsgeld in den drei genannten Ländern weiterhin zusätzlich das Landeserziehungsgeld beziehen könnten.

Auch die Tatsache, dass bis heute zwischen den Ländern erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Verfügbarkeit öffentlicher und privater Angebote im Bereich der frühkindlichen Betreuung bestehen, vermöge die Erforderlichkeit des Betreuungsgeldes zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse nicht zu begründen. Denn das Betreuungsgeld sei nicht als Ersatzleistung für den Fall ausgestaltet, dass ein Kleinkind keinen Platz in einer Betreuungseinrichtung erhält. Vielmehr genüge die Nichtinanspruchnahme eines Platzes auch dann, wenn ein solcher vorhanden sei. Daher sei das Betreuungsgeld von vornherein nicht auf die Schließung einer Verfügbarkeitslücke gerichtet.

Bundesverfassungsgericht, PM vom 21.07.2015 zu Urteil vom 21.07.2015, 1 BvF 2/13