Die Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für die Betreuung eines Haustieres aufwendet, sind steuerbegünstigt. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat Tierbetreuungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Es widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Revision zum Bundesfinanzhof hat das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Kläger halten eine Hauskatze in ihrer Wohnung. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit beauftragten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, die ihnen pro Tag zwölf Euro, im Streitjahr 2012 insgesamt 302,90 Euro, in Rechnung stellte. Die Rechnungen beglichen die Kläger per Überweisung. Mit der Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf das einschlägige Schreiben des Bundesfinanzministeriums ab. In dieser für das Finanzamt verbindlichen Anweisung wird eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege- und -arztkosten aus geschlossen.
Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung habe die Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und werde deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf An trag um 20 Prozent (höchstens 4.000 Euro) der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ sei gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehörten dazu hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Hierzu zählen nach Ansicht des FG auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt. Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, seien dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fielen regelmäßig an und würden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie gehörten damit zur Hauswirtschaft des Halters.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2015, 15 K 1779/14 E