Die Umsatzsteuer für die Leistungen eines insolvenzbedrohten Unternehmers kann eine Masseverbindlichkeit sein. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar. Es handelt sich um die erste Entscheidung eines obersten Bundesgerichts zu dem seit 2011 geltenden § 55 Absatz 4 der Insolvenzordnung (InsO). Die Vorschrift ordnet an, dass bestimmte Steueransprüche, die durch oder mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters im Zeitraum nach seiner Bestellung bis zur Insolvenzeröffnung begründet worden sind, im eröffneten Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeiten gelten. Sie sind dann – anders als bloße Insolvenzforderungen – vorrangig zu befriedigen.
Der BFH wendet sich gegen die Sichtweise der Finanzverwaltung, die § 55 Absatz 4 InsO auf Steuerverbindlichkeiten anwendet, die auf Umsätzen beruhen, denen der schwache vorläufige Insolvenzverwalter nicht widersprochen hat. Stattdessen sei die Vorschrift nur nach Maßgabe der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse anzuwenden. Diese bezögen sich allerdings im Regelfall nicht auf Leistungen durch den insolvenzbedrohten Unternehmer, sondern auf den Forderungseinzug und damit auf das Recht des vorläufigen Insolvenzverwalters, Entgelte für umsatzsteuerpflichtige Leistungen einzuziehen.
Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, zu dessen Gunsten ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt besteht und der vom Insolvenzgericht ermächtigt wird, die Entgeltforderungen des Unternehmers einzuziehen, führe allerdings dazu, dass das Entgelt uneinbringlich wird und die Umsatzsteuer nicht mehr erhoben werden kann. Werde nachfolgend durch den vorläufigen Insolvenzverwalter trotzdem Entgelt vereinnahmt, entstehe der Steueranspruch als Masseverbindlichkeit neu.
Die Entscheidung klärt laut BFH eine für die Praxis wichtige Streitfrage. Sie sei im Insolvenzeröffnungsverfahren aller Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, von großer Bedeutung, da §55 Absatz 4 InsO die Steuerschuld zur Masseverbindlichkeit aufwerte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.09.2014, V R 48/13